Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-16
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-16
Wortprotokoll
Es geht bei Artikel 132 OG in der Tat um die Frage des Prüfungsumfanges und nicht um die Zugangsbeschränkungen zum Bundesgericht. Somit ist auch die Verbindung zur Volksabstimmung vom letzten Wochenende über die Justizreform nicht direkt gegeben.
Der Bundesrat befürwortet die Änderung von Artikel 132 OG, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Die für das EVG vorgeschlagene Änderung gilt für das Bundesgericht schon seit langem; das wurde mehrmals erwähnt.
2. Überzeugende Gründe für eine Ausnahme im Bereich der Sozialversicherungsleistungen gibt es nicht. Sachverhalts- und Ermessensfragen sind auch in vielen anderen Rechtsgebieten von grosser Bedeutung.
3. Die Angleichung der Kognition des EVG an jene des Bundesgerichtes wird auch von der Expertenkommission für die Totalrevision des OG vorgeschlagen.
4. Beim EVG ist die Überlastung besonders akut, und die Anpassung der Kognitionsbefugnis stellt eine zentrale Entlastungsmassnahme dar.
Wenn es nun aber im Interesse einer raschen Verabschiedung des vorliegenden Paketes von Entlastungsmassnahmen notwendig ist, die Anpassung der Kognition für das EVG erst im Rahmen der Totalrevision des OG vorzunehmen, kann sich der Bundesrat auch mit dem Vorgehen einverstanden erklären, dass Ihr Rat - nicht wegen des angedrohten Referendums, sondern im Interesse einer sofortigen Verabschiedung der unbestrittenen Massnahmen - im Rahmen des vorliegenden Paketes auf eine Änderung von Artikel 132 verzichtet und diese Änderung erst im Rahmen der Totalrevision des OG vornimmt.