Hässig Patrick · Nationalrat · 2025-06-03
Hässig Patrick · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2025-06-03
Wortprotokoll
Die SGK-N hat an ihrer Sitzung im Februar vom Ergebnis der Vernehmlassung zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Grossen Jürg Kenntnis genommen und dem Vorentwurf zugestimmt.
Zur Erinnerung: Es ist drei Jahre her, dass dieser Rat letztmals über die Initiative beraten hat. Die Vorlage sieht vor, dass bei der Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status künftig auch der Wille der Vertragsparteien berücksichtigt wird. Wenn also die Vollzugsbehörden entscheiden, ob eine Person selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig ist, sollen allfällige Vereinbarungen zwischen den Parteien mit einbezogen werden.
Heute ist die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit im Gesetz unscharf, was dazu führt, dass Vollzugsbehörden und schlussendlich auch Gerichte in dieser Angelegenheit einen grossen Ermessensspielraum haben. Wie der Initiant in der Begründung seines Vorstosses geschrieben hat, klassifizieren die Vollzugsbehörden dabei heute Erwerbstätige im Zweifelsfall als Angestellte, auch wenn sich die Beteiligten einig sind, dass es sich um Selbstständigkeit handelt. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass dies die Unternehmensmodelle von in der Schweiz ansässigen Firmen gefährdet, und zwar die Modelle internationaler Firmen ebenso wie diejenigen zahlreicher Schweizer Start-ups. Betroffen sind neben neuen Geschäftsmodellen auch die traditionelle Wirtschaft, etwa Psychologinnen und Psychologen, Ärztinnen und Ärzte, die Hotellerie, Kurierinnen und Kuriere sowie Taxifahrende.
Die Mehrheit Ihrer Kommission bleibt dabei, sieht deshalb weiterhin Handlungsbedarf in dieser Sache und hat einen entsprechenden Entwurf ausgearbeitet. Erstens soll dieser Entwurf bewirken, dass die Politik darüber entscheidet, auf welchen Kriterien diese zentrale Einstufung in selbstständige und unselbstständige Erwerbstätige basieren soll - die Politik, nicht Prozessbehörden und Gerichte. Zweitens soll verhindert werden, dass Dienstleistungserbringer gegen ihren Willen und entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unter den Beteiligten als Angestellte klassifiziert werden. Dazu soll neu neben dem Mass der organisatorischen Unterordnung und dem Mass des unternehmerischen Risikos auch der Parteiwille ein Kriterium für die Einstufung sein.
Der gesellschaftliche Wandel und die Digitalisierung haben zu neuen Arbeitsformen und Arbeitsmöglichkeiten geführt, die aus Sicht der Kommissionsmehrheit Flexibilität erforderlich machen. Mit dem vorliegenden Entwurf tragen wir diesen neuen Realitäten Rechnung.