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Wicki Franz · Ständerat · 2003-06-17

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-17

Wortprotokoll

Wir kommen zum Beschwerderecht. Diese neue Bestimmung handelt von den Rechtsmitteln gegen die Entscheide kantonaler Behörden, [PAGE 630] einschliesslich der kommunalen Behörden, auf dem Gebiet der ordentlichen Einbürgerung. Artikel 51a Absatz 1 regelt und klärt den Zugang ans Bundesgericht mittels staatsrechtlicher Beschwerde, während die Absätze 2 und 3 die Kantone verpflichten, einen Beschwerdeweg an ein kantonales Gericht einzuführen.

Die staatsrechtliche Beschwerde steht bereits heute gegen kantonale Entscheide auf dem Gebiet der ordentlichen Einbürgerung offen. Die Person, deren Gesuch um Einbürgerung von einer kantonalen Behörde abgewiesen worden ist, kann den Entscheid der letzten kantonalen Instanz beim Bundesgericht mittels staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechten.

Der Zugang zum Bundesgericht ist allerdings wegen den durch die Rechtsprechung von Artikel 88 des Bundesrechtspflegegesetzes abgeleiteten Anforderungen hinsichtlich der Beschwerdelegitimation und speziell hinsichtlich des Vorliegens eines rechtlich geschützten Interesses deutlich beschränkt. Gemäss dieser Rechtsprechung hat die Person, welche die Beschwerdegründe der Willkür, Artikel 9 der Bundesverfassung, oder der Gleichheit vor dem Gesetz, Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung, vorbringt, nur dann ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn das Gesetz ihr ein Recht auf Einbürgerung einräumt. Dabei handelt es sich, zusammen mit dem Diskriminierungsverbot, um die hauptsächlichen Beschwerdegründe, die gegen die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches vorgebracht werden können, wenn das kantonale Recht den Behörden einen grossen Ermessensspielraum belässt.

Nun schlägt der Bundesrat vor, dass Beschwerden, in denen diese Beschwerdegründe vorgebracht werden, vor dem Bundesgericht möglich sind. Man will so verhindern, dass die Beschwerden dann abgewiesen werden.

Der Bundesrat schlägt vor, in Artikel 51a zu spezifizieren, dass die Person, deren Gesuch um Einbürgerung abgelehnt worden ist, berechtigt ist, diese Beschwerdegründe in einer staatsrechtlichen Beschwerde vorzubringen. Im Grunde genommen wird mit diesem Absatz 1 die Bedeutung konkretisiert, dass das Recht auf Schutz vor Willkür selbst ein rechtlich geschütztes Interesse verleiht. Wenn wir das so betrachten, hat Absatz 1 an sich nur eine deklaratorische Bedeutung. Doch mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll nun sichergestellt werden, dass das Bundesgericht der ausländischen Person nicht mehr die Legitimation zur Beschwerde gegen einen negativen Einbürgerungsentscheid abspricht mit der Begründung, die Gesetzgebung gebe ihr keinen Anspruch auf die Einbürgerung. Somit erhält Artikel 51a Absatz 1 natürlich eine konstitutive Bedeutung, und zwar in dem Sinn, dass nun ein rechtlich geschütztes Interesse zur Geltendmachung der infrage kommenden Beschwerdegründe im Gesetz zuerkannt wird. Deshalb hat es aufgrund der heutigen Praxis tatsächlich eine wesentliche Bedeutung, ob wir das Beschwerderecht einführen oder nicht, dies aufgrund der Praxis des Bundesgerichtes.

Die Mehrheit Ihrer Kommission hat die vom Bundesrat vorgesehene Regelung abgelehnt. Mit der Einführung der vorgeschlagenen Beschwerdemöglichkeit und insbesondere der damit in Absatz 3 verbundenen Verpflichtung an die Kantone, dass die Kantone einen Rechtsmittelweg an ein Gericht einführen müssen, ist die Mehrheit nicht einverstanden. In vielen Kantonen und Gemeinden verursachen die Einbürgerungen an sich gar keine Probleme.

Nun stehen sich hier die Beschwerdemöglichkeit einerseits und der demokratische Entscheid von Gemeindeversammlungen und Urnenabstimmungen andererseits gegenüber. Die Mehrheit befürchtet, dass mit der Einführung des Beschwerderechtes wohl vorgesehen werden müsste, dass Bürgerrechtsentscheide nicht mehr an der Gemeindeversammlung oder an der Urne gefällt werden können, sondern durch eine Instanz getroffen werden, die ihren Entscheid dann begründen muss. Dies bedeutet eine indirekte Zuständigkeitsänderung für Einbürgerungsentscheide.

Dazu kommt, dass das vorgeschlagene Verfahren, d. h. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, nur kassatorische Wirkung haben kann. Das Bundesgericht kann also diesen Entscheid, der an der Urne oder an der Gemeindeversammlung gefällt wurde, nur aufheben. Bei Gutheissung der Beschwerde kann es nicht die Aufnahme des Beschwerdeführers ins Bürgerrecht verfügen, sondern nur die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Das bedeutet, dass beispielsweise die ablehnende Gemeindeversammlung erneut über die Einbürgerung der Beschwerde führenden Person entscheiden müsste. Es ist zu bezweifeln, dass sich dann die Versammlung durch den Entscheid des Bundesgerichtes umstimmen lassen würde. Was passiert bei einem zweiten negativen demokratischen Entscheid? Wir haben hier ganz klar eine klassische Lex imperfecta, und es bleibt bei diesem zweiten negativen Entscheid. Was passiert dann? Der Beschwerdeführer kann erneut Beschwerde führen. Besser ist aber wahrscheinlich, wenn er bereits beim ersten Mal etwas zuwartet, bis sich die Verhältnisse etwas geändert haben.

Daher die Meinung der Mehrheit: Ablehnung der ausdrücklichen Beschwerdemöglichkeit in Artikel 51a Absatz 1 und Ablehnung der Pflicht der Kantone zur Schaffung eines kantonalen Rechtsmittelweges an ein Gericht in Absatz 2.

Frau Brunner wird den Minderheitsantrag begründen.