Lexipedia

Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-17

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-17

Wortprotokoll

Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich mich nicht sehr kurz fassen werde, was den Text der Interpellation betrifft, dass ich aber nicht in die Diskussion rund um die Revision des Lotteriegesetzes einsteige.

Auch noch die Vorbemerkung: Das Votum von Frau Berger hat auch gezeigt, dass hier im wahrsten Sinne des Wortes sehr viel Geld im Spiel ist, dass aber dieses Geld, das hier zum Spielen eingesetzt wird, letztlich nicht zulasten des Sozialschutzes, des Jugendschutzes und auch der Bekämpfung der Spielsucht gehen darf. Das als Vorbemerkung.

Was die Ausführungen von Herrn Lauri betrifft, kann ich Ihnen sagen: Ich habe vollstes Verständnis für Ihre Ausführungen und Ihre Überlegungen. Aber ich werde versuchen, Ihnen jetzt darzulegen, wie die Bundesbehörden in dieser ganzen, schon jahrelang dauernden Geschichte agiert haben und weshalb sie das und jenes eben nicht unternommen haben bzw. nicht unternehmen konnten. Der Bundesrat und auch das Parlament haben sich ja schon früher mit dieser Frage beschäftigt. Sie haben auch bereits auf die Spielbankengesetzgebung und das Entstehen des Spielbankengesetzes hingewiesen.

Nun, was ist der Grund, und wo liegt eigentlich das Problem bei dieser ganzen Geschichte? Beim Erlass des neuen Spielbankengesetzes wollte man den Wildwuchs bremsen, der bei den Spielautomaten herrschte. Diese Spielautomaten sollten zwar nicht generell verboten, aber nur noch in Spielbanken zugelassen werden. Der Bereich der Lotterien wurde bei der Spielbankengesetzgebung explizit ausgeklammert, und eine Neuregelung wurde damals bereits auf eine spätere, separate Revision des Lotteriegesetzes verwiesen. Zurzeit ist die Loterie romande, die von den sechs welschen Kantonen mit der Durchführung von Lotterien und Wetten beauftragte Organisation, daran, den letztjährigen Bestand von gut 400 Tactilo-Geräten in öffentlichen Lokalen der Westschweiz bis auf die ihr bereits von diesen Kantonen bewilligte Anzahl von 700 Geräten auszubauen.

Die rechtliche Zuordnung der Tactilo-Automaten hat Anlass zu Diskussionen gegeben. Warum? Das betrifft auch die Frage von Herrn Cottier. Tactilo-Automaten haben praktisch das Aussehen und die Funktion von Glücksspielautomaten. Sie unterscheiden sich auf den ersten Blick auch wenig von denjenigen Automaten, die unter das Spielbankengesetz fallen und die nur noch in Spielbanken zugelassen sind. Trotzdem gelten aber die auf den Tactilo-Geräten angebotenen Spiele als Lotteriespiele, sodass für sie grundsätzlich die Lotteriegesetzgebung anwendbar ist, was zur Folge hat, dass für sie das strengere Schutzdispositiv der Spielbankengesetzgebung eben nicht zur Anwendung kommt.

Das Parlament hatte diese Problematik 1998 bei der Beratung des Spielbankengesetzes erkannt, und es wies damals mit klarer Mehrheit einen Antrag ab, der eine explizite Bevorzugung der Lotteriespielautomaten zulasten der Glücksspielautomaten in Gaststätten und anderen öffentlichen Lokalen gesetzlich verankert hätte. Das war also insofern auch ein Entscheid, der auf der Linie des Interpellanten ist. Nach Auffassung des Parlamentes sollte die mit den Lotteriespielautomaten verbundene Problematik aber im Rahmen der Lotteriegesetzgebung angegangen werden, und es wurde auf die Klärung in dieser Sache im Rahmen der Lotteriegesetzgebung verwiesen. Auch der Bundesrat war bzw. ist heute noch der Ansicht, dass das Problem der Lotteriespielautomaten im Rahmen der Lotteriegesetzrevision gelöst werden soll.

Der Entwurf des Lotteriegesetzes, der ja gerade aus der Vernehmlassung kommt, trägt auch diesem Umstand Rechnung. Er sieht nämlich die Einführung einer maximalen Auszahlungsquote von 75 Prozent bei Lotteriespielen vor. Die Auszahlungsquote bei Lotterien liegt heute regelmässig viel tiefer, das heisst im weltweiten Durchschnitt bei 50 bis 60 Prozent, bei den Tactilo-Geräten bei 90 Prozent. Die neu vorgeschlagene Festlegung der Auszahlungsquote soll nicht nur die Spielsuchtgefahr reduzieren, sondern auch eine klare Abgrenzung zu den Glücksspielen, die dann dem Spielbankengesetz unterstehen, ermöglichen. Weil die gegenwärtig auf den Tactilo-Geräten angebotenen Spiele grundsätzlich als Lotteriespiele gelten und somit auch das Lotteriegesetz anwendbar ist, sind in erster Linie die Kantone für die Erteilung der erforderlichen Bewilligung zuständig. Diese kantonalen Bewilligungen sind eben erteilt worden.

Der Bundesrat teilt aber die Einschätzung des Interpellanten, wonach sich diese Tactilo-Spielautomaten der Loterie romande in ihrer äusseren Form und in ihrem praktischen Funktionieren nicht genügend von Glücksspielautomaten unterscheiden. In diesem Sinne besteht auch aus der Sicht des Bundesrates Handlungsbedarf.

Der Bundesrat hat die Kantone, insbesondere aber die Conférence romande de la loterie et des jeux verschiedentlich auf diese Problematik hingewiesen. Die Kantone wurden aufgefordert, ihre Verantwortung wahrzunehmen und entsprechende Massnahmen zu treffen. Diese Bemühungen haben bisher leider noch nicht zum erwünschten Erfolg geführt. Das geltende Lotteriegesetz enthält aber keine geeigneten Instrumente, die es dem Bund als Oberaufsichtsbehörde erlauben würden, hier rasch und wirksam einzuschreiten.

Die Frage ist auch, ob den Spielbanken durch das Aufstellen der Tactilo-Geräte Gelder entgehen oder ob diese Geräte einen zusätzlichen Markt darstellen. Diese Frage ist sehr schwierig zu beurteilen. Sie steht aber für den Bundesrat bei dieser Beurteilung nicht im Vordergrund.

Die Einführung der Tactilo-Geräte und auch der sehr grosse Ausbau des Angebotes erfüllen den Bundesrat insbesondere deshalb mit grosser Sorge, weil das Spielsuchtpotenzial dieser Geräte nicht unterschätzt werden sollte. Denn [PAGE 642] dass diese Spiele attraktiv sind, kann man schon daraus ersehen, dass sich die Umsätze, die daraus erzielt werden, in der Zwischenzeit in der Grössenordnung des Gesamtumsatzes des Schweizerischen Zahlenlottos bewegen, also in der Grössenordnung von 800 Millionen Franken allein in der Romandie.

Aufgrund der klaren Warnungen des Bundes, seit Ende 1996 notabene, also seit dem Pilotbetrieb der ersten Tactilo-Geräte, und aufgrund der bisherigen intensiven Diskussionen müssen sich die Lotteriegesellschaften und die zuständigen kantonalen Instanzen darüber im Klaren sein, dass das revidierte Lotteriegesetz zu Restriktionen in diesem Bereich führen soll. Der Bundesrat würde es daher begrüssen, wenn die Verantwortlichen in der Westschweiz bei der Bewilligung dieser Lotteriespielautomaten Zurückhaltung üben würden. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch hervorheben, dass die unterschiedliche Zuständigkeit für Spielbanken einerseits und Lotterien und Wetten anderseits die Führung einer kohärenten Politik im Bereich der Glücksspiele erschwert, ja zum Teil sogar verunmöglicht.

Die bereits erwähnten Umsätze bei den Tactilo-Geräten belegen deutlich, dass die Spiele attraktiv sind, dass sie ein Spielsuchtpotenzial haben. Dazu trägt insbesondere auch die hohe Spielgeschwindigkeit bei diesen Geräten bei, Eigenschaften, die auch für Glücksspielautomaten typisch sind.

Das geltende Lotteriegesetz kennt keine Vorschriften betreffend den Jugend- und Sozialschutz. Was die Kantone als Bewilligungsbehörde in dieser Hinsicht unternehmen bzw. umsetzen wollen, liegt nach geltendem Recht in ihrem Ermessen. Das neue Lotteriegesetz wird dem Aspekt des Spielerschutzes ganz besondere Beachtung schenken. Wir wollen auch den Erfahrungen im Ausland Rechnung tragen. Die grosszügige Bewilligungspraxis für Lotteriespielautomaten in Gaststätten und anderen öffentlichen Lokalen darf nicht zu einem drastischen Ansteigen der Zahl von Spielsüchtigen führen; die entsprechenden Erfahrungen werden ausgewertet. Diesen Automaten muss Einhalt geboten werden.

Zuletzt noch zur Frage, die betreffend Spielbankenkommission aufgeworfen worden ist: Da muss ich an das Gutachten anknüpfen, das Herr Professor Rouiller erstellt hat und das auch von Frau Berger erwähnt worden ist. Wir haben uns in verschiedensten Diskussionen mit den Verantwortlichen der Kantone letztlich darauf geeinigt, dass wir ein Gutachten machen lassen. Dieses Gutachten kommt zum Schluss, dass diese Automaten als Lotteriespielautomaten betrachtet werden können. Wie aber die unabhängige Spielbankenkommission das wertet, ist ihr überlassen. Ich habe die Kantone immer darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten den Bundesrat bzw. das EJPD bindet, nicht aber die Spielbankenkommission. Daraus, dass die Spielbankenkommission bisher nicht eingeschritten ist, kann man auch ableiten, dass sie sich doch in einem gewissen Sinne auch auf dieses Gutachten stützt, wobei meines Wissens die Spielbankenkommission diese Frage nie explizit entschieden hat.

Zum Schluss wieder eine persönliche Bemerkung: Ich garantiere Ihnen, dass ich es nicht akzeptieren werde, dass diese von den Kantonen nun geschaffene Situation dann als Faktum hingenommen werden muss, wenn es darum geht, mit dem neuen Lotteriegesetz für den Sozialschutz, für den Jugendschutz und gegen die Spielsucht anzutreten. Das hat, Frau Berger, nichts damit zu tun, wie die Gelder aufgeteilt werden. Die ganzen Diskussionen in der Westschweiz, die aus Künstlerkreisen, aus Sportkreisen und aus anderen Bereichen kommen, haben nichts mit dieser Frage zu tun. Solche Kreise können sich nicht darauf berufen, Geld aus Spielen zu erhalten, welche die Spielsucht fördern und die Jugend gefährden. Das möchte ich auch einmal in aller Deutlichkeit gesagt haben.

Die Ziele des Spielbankengesetzes dürfen mit der Revision des Lotteriegesetzes nicht hintergangen werden. Der Jugendschutz steht an; die Bekämpfung der Spielsucht steht an. Ich weiss, dass das nicht allen Kantonen gefallen wird; aber sie sind selber dafür verantwortlich, wenn sie in der heutigen Situation, in der sie die Kompetenzen und die Verantwortung haben, ihre Verantwortung in genau diesem Bereich nicht wahrnehmen.

[VS]

[VS]

[VS]

Schluss der Sitzung um 13.30 Uhr

La séance est levée à 13 h 30

[PAGE 643]

[VS]

[VS]

[VS]