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Wicki Franz · Ständerat · 2000-03-16

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-16

Wortprotokoll

Bei der Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtes besteht nur noch eine Differenz, nämlich bei Artikel 132.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 2 Stimmen, am Beschluss des Ständerates vom 9. Dezember 1999 festzuhalten.

Worum geht es? Im Gegensatz zum Bundesgericht in Lausanne gilt heute beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) eine Sonderregelung. Nach dieser hat das EVG eine umfassende Prüfungsbefugnis und auch eine umfassende Prüfungspflicht, d. h., das EVG muss nicht nur die Rechtslage, sondern den ganzen Sachverhalt wie eine Erstinstanz umfassend prüfen.

Um das überlastete EVG zu entlasten, kamen die GPK des Nationalrates und des Ständerates zum klaren Schluss, in diesem Punkt die Prüfungsbefugnis und die Prüfungspflicht des EVG an jene des Bundesgerichtes anzugleichen. Diese Änderung ist auch für die Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vorgesehen, also für jene Revision, die nun, gestützt auf die Abstimmung über die Justizreform vom 12. März 2000, erfolgen soll.

Auch die Expertenkommission für die Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes riet in ihrem Schlussbericht von 1997, die Sonderregelung, die dem EVG im Gegensatz zum Bundesgericht eine umfassende Prüfungspflicht auferlegt, abzuschaffen. Was die GPK beider Räte hier in Übereinstimmung mit den Bundesgerichten vorschlagen, ist daher nicht, wie etwa behauptet wird, ein unüberlegter Schnellschuss.

Die Kommission hält daher am früheren Beschluss unseres Rates fest. Sie will mit der vorliegenden Teilrevision das EVG tatsächlich entlasten. In der Kommission wurde ausdrücklich betont, dass dies keine Revision zulasten der behinderten Menschen sein soll. Für Rechtsuchende wird damit keineswegs der Weg zum obersten Gericht verbarrikadiert werden, denn es gilt festzuhalten: Mit der Einführung der neuen Bestimmung in Artikel 132 gelten für das EVG die Regeln des ordentlichen Verfahrens gemäss Artikel 105 OG.

Das EVG hat aufgrund einer Rückfrage ausdrücklich betont: "Auch für den Sozialversicherungsprozess besteht immer das Ventil des Artikels 105 Absatz 2 OG. Der EVG-Richter ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes nicht gebunden, wenn dieser offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben worden ist. Der EVG-Richter kann in jedem Fall keine korrekte Rechtsanwendung vornehmen ohne genügendes Sachverhaltsfundament. Dies ist nicht nur in der Sozialversicherung so. Auch ohne Artikel 132 OG gäbe es einen bestimmten Prozentsatz an Rückweisungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Dafür braucht es jedoch nicht den unnötigen Artikel 132, der dem obersten Sozialversicherungsgericht erhebliche Mehrarbeit verursacht, weil in jedem Fall der Sachverhalt von Grund auf und von Amtes wegen auch ohne entsprechende Rügen (des Beschwerdeführers), überprüft werden muss. Bei 1999 total erledigten Fällen von 2251 Fällen gab es 346 Rückweisungen, also etwa 15 Prozent. Das heisst, dass in 85 Prozent der Fälle ein zeitlich erheblich ins Gewicht fallender Arbeitsaufwand anfällt, der nicht unbedingt notwendig ist." Dies zu dieser Rückfrage und der Antwort des EVG.

Ich bitte Sie daher namens der grossen Mehrheit Ihrer Kommission, am Beschluss unseres Rates vom 9. Dezember 1999 festzuhalten.

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