Walti Beat · Nationalrat · 2025-06-04
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-04
Wortprotokoll
Ich teile vor allem Ihre einleitende suggestive Feststellung nicht. Es ist nicht so, dass dies das Ziel ist. Ich werde in der Detailberatung noch auf Artikel 5 Absatz 1bis eingehen. Die Verhältnisse in der realen Welt der Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen sind derart vielfältig, dass Sie für fast jede Konstellation irgendein Beispiel konstruieren können. Dies ist mit ein Grund, weshalb die Kommission es für richtig hält, der Wettbewerbskommission die Prüfung von qualitativen und quantitativen Elementen der konkreten Situation ins Pflichtenheft zu schreiben.
Es geht also nicht darum, die Kriterien für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Abreden materiell zu verschieben, sondern das Prüfprozedere dahin gehend auszudehnen, dass am Schluss die Gesamtbeurteilung von qualitativen und quantitativen Kriterien den Ausschlag geben soll, ob eine wettbewerbliche Einschränkung, sofern sie[NB]denn[NB]besteht,[NB]erheblich und somit unzulässig ist oder nicht.
Die Verfassungsmässigkeit kann ich gleich auch noch abhandeln: Unsere Verfassung sieht kein Kartellverbot vor, so exotisch das einem in der heutigen Zeit erscheinen mag. Der Ansatz ist: grundsätzliche Zulässigkeit von Wettbewerbsabreden und gesetzliche Einschränkung ihrer schädlichen Auswirkungen. Das ist das Konzept. Meiner Meinung nach bewegen wir uns klar im zulässigen Lösungsspektrum und auf jeden Fall im Bereich der Verfassungsmässigkeit.