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preparatory:AB 357144

Burgherr Thomas · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-06-04

Wortprotokoll

Ich begründe meine drei Minderheitsanträge. Bei meinem Minderheitsantrag zu Artikel 5 Absatz 1bis geht es um eine Kernfrage und ein Hauptproblem der heutigen Praxis. Heute muss die Weko die tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Abrede nicht belegen. Wir möchten aber, dass die Schädlichkeit für den wirksamen Wettbewerb im konkreten Fall dargelegt werden muss. Es gibt eben zu viele Theoretiker; die Einschränkung des [PAGE 826] Wettbewerbs soll jedoch in der Praxis stattfinden müssen, damit sie wirksam bekämpft werden kann - sonst werden Tür und Tor für zahlreiche Interventionen geöffnet. Hier soll die Einschränkung im Zentrum stehen. Die Weko soll die Schädlichkeit konkret, quantitativ und qualitativ, darlegen müssen. Es versteht niemand, dass Sanktionen ausgesprochen werden, selbst wenn die Firmen die Absprachen nie umsetzen oder sie in der Praxis keinen messbaren Schaden verursachen.

Da sind wir bei der Beweislastumkehr. Es geht nicht darum, einen konkreten wirtschaftlichen Schaden zu beziffern, wohl aber um eine sachgerechte Abwägung aller relevanten Umstände. Im Fokus der Betrachtung steht wieder, wie ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen, die Auswirkung auf den wirksamen Wettbewerb im konkreten Einzelfall. Selbst in der EU wird eine rein formalistische Beurteilung sogenannter bezweckter Wettbewerbsbeschränkungen abgelehnt. Somit ist die Formulierung der Minderheit I (Burgherr) zu bevorzugen, weil ein Schaden entstehen muss und die Theorie allein nicht genügt. Es geht darum, eine überschiessende Praxis bei der Handhabung von Abreden zu korrigieren.

Auch bei meinem Minderheitsantrag zu Artikel 7 Absatz 3 geht es darum, dass eine konkrete Einschränkung nachgewiesen werden muss. Hierbei geht es jedoch um den Begriff der Marktmacht. Auch dort soll die konkrete Einschränkung und nicht irgendein theoretisches Konzept ausschlaggebend sein. Es darf nicht sein, dass einfach pauschal ein möglicherweise schädliches Verhalten ausreicht. Es kann nicht sein, dass anhand abstrakter Kategorien und nicht aufgrund der konkreten Auswirkungen entschieden wird. Da gehen Realität und Theorie weit auseinander. Das führt zu Rechtsunsicherheit und Unfairness. Auch in Europa werden strengere Beweisanforderungen für die wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Verhaltensweise verlangt.

Zu meinem letzten Minderheitsantrag: Wir möchten Artikel 9 Absatz 1bis streichen. In Absatz 1 wird gesagt, welche Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden sind. Es werden Kriterien wie die Umsatzhöhe genannt. Absatz 1bis will nun aber wieder Ausnahmen definieren, die aus unserer Sicht unnötig sind. Wir pochen auf die Eigenständigkeit der Fusionskontrolle. Die Schweiz hat bewusst ein zurückhaltendes System der Fusionskontrolle mit hohen Hürden für ein Eingreifen der Weko. Damit werden Unternehmen nicht unnötig behindert. Bisher ist die Schweiz nicht schlecht damit gefahren. Wir sollten uns hier nicht der EU mit längeren Verfahren und höheren Kosten angleichen. Es besteht die Gefahr, dass die Kompetenz der EU-Kommission über das EU-Recht hinaus ausgedehnt wird. Das führt zu Rechtsunsicherheit. Da möchten wir lieber souverän bleiben.

Ich bitte Sie, meine drei Minderheiten zu unterstützen.