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Wermuth Cédric · Nationalrat · 2025-06-04

Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-06-04

Wortprotokoll

Der vorliegende Entwurf der Revision des Kartellgesetzes lässt sich grob in vier Bereiche unterteilen. Zu den ersten drei habe ich keine Differenzen zum Sprecher der Kommission. Es geht um die Zusammenschlusskontrolle, die Modernisierung des Kartellzivilrechts und[NB]der[NB]Widerspruchsverfahren. Ich glaube, das sind sinnvolle Anpassungen aus der Praxis, die man problemlos übernehmen kann. Unser Unwohlsein mit dieser Revision entzündet sich insbesondere an den bereits erwähnten Artikeln 5 Absatz 1bis und 7 Absatz 3, die infolge gewisser parlamentarischer Vorstösse Eingang in diese Revision gefunden haben.

Bei Artikel 5 Absatz 1bis geht es darum, dass die Kommissionsmehrheit den Nachweis einer Erheblichkeit im Falle einer festgestellten harten Abrede erschweren möchte. Um welche Fälle geht es konkret? Es geht um die Fälle, in denen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 zwar die harte Abrede festgestellt werden kann, aber die Vermutung widerlegt wurde, dass es zur Beseitigung des Wettbewerbs gekommen sei. De facto ist das fast immer der Fall. Die Mehrheit stört sich daran, dass diese Fälle aber automatisch erheblich bleiben und damit zu direkten Sanktionen der Weko führen können - vorausgesetzt, man kann, der Kommissionssprecher hat es erwähnt, keinen Effizienzrechtfertigungsbeweis erbringen.

Das Problem an der Geschichte ist, dass mit dem neuen Absatz 1bis zusätzlich zu den qualitativen Kriterien die etwas unklare Formulierung der Erfahrungswerte und der quantitativen Kriterien explizit ins Gesetz eingeführt werden soll. Damit würden wir einen Zustand wie vor dem berühmten Bundesgerichtsentscheid vom 28.[NB]Juni 2016 zum Fall Gaba/Elmex herstellen. Dort hat das Bundesgericht festgestellt, dass in solchen Fällen eine qualitative Feststellung ausreicht und es keinen zusätzlichen quantitativen Beweis braucht. Das ergibt absolut Sinn, weil wir es hier mit Fällen zu tun haben, bei denen historisch längst bekannt ist, dass sie zur Einschränkung eines sinnvollen Wettbewerbs führen und insbesondere auch per se der Ratio Legis eines Kartellgesetzes widersprechen. Sie können das etwas vereinfacht - ich übertreibe, ich gebe es zu - damit vergleichen, dass jemand bei Rot über die Strasse fährt und dass dann bewiesen werden muss, dass dieses Bei-Rot-über-die-Strasse-Fahren tatsächlich einen effektiven Schaden verursacht hat. Nein, das ist per se strafbar, weil es eine Gefährdung der Strassenverkehrsordnung ist. Mit einer sehr ähnlichen Analogie haben wir es hier zu tun.

Es ist etwas offen, das gebe ich zu, was mit Artikel 5 Absatz 1bis dann im Konkreten geschehen würde. Wenn wir den für die Mehrheit besten Fall annehmen, dann würden uns mindestens lange Jahre der Rechtsunsicherheit erwarten, weil die Begriffe der Auslegung bedürfen. Es stellt sich die Frage, warum der Erheblichkeitsnachweis im Gesetz detailliert geklärt werden muss. Er würde, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, mit Sicherheit zu einer Verkomplizierung und einer Verlängerung der Verfahren führen und damit tendenziell zu einer Bevorteilung der grossen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer. Wer kann sich dafür denn schon Rechtsabteilungen leisten? Und es wäre eine Entfernung vom internationalen Standard.

Eine sehr ähnliche Konstellation liegt bei Absatz 3 von Artikel 7 vor, dessen Einführung beantragt wurde. Hier geht es um die relative Marktmacht. Dieses Konzept haben wir 2022 definitiv als Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative eingeführt. Abgesehen davon, dass ein Rückkommen auf diesen Kompromiss von damals doch ein sehr klarer Verstoss gegen Treu und Glauben wäre, dagegen, wie man in diesem Land mit Volksinitiativen umgeht, würde der beantragte Absatz einen zentralen Mechanismus des Konzepts der relativen Marktmacht aushebeln, wonach ein solcher Verstoss beispielsweise bei Importpreisen auch dann geahndet werden kann, wenn er nur ein einzelnes Unternehmen betrifft. Es gibt dazu schon ein bekanntes Leiturteil; es betrifft die Bücherbranche und ist vom November 2024. Es ging damals um Payot und einen französischen Zulieferer.

Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, diesen Positionen dann auch zu folgen. Darum wird sich die ganze Diskussion drehen. Ich gebe es zu, es ist nicht ganz frei von Ironie, dass ausgerechnet ich Ihnen heute empfehle, ein Wettbewerbsrecht durchzusetzen, das den Wettbewerb schützt, und dass diejenigen, die in Sonntagsreden sonst immer behaupten, sie seien für Wettbewerb und Konkurrenz, versuchen, diesen Wettbewerb und die Konkurrenz weiter einzuschränken. Rücken wir doch diese Verhältnisse wieder zurecht. Sie können dann bei der nächsten Debatte wieder umgekehrt argumentieren.