Walti Beat · Nationalrat · 2025-06-04
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-04
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir, dass ich einleitend ein paar allgemeine Bemerkungen mache, nachdem ich auf eine Stellungnahme zu verschiedenen Voten in der Eintretensdebatte verzichtet habe. Es ist mir wichtig, gewisse Dinge klarzustellen oder bei gewissen Dingen dagegenzuhalten, um es etwas salopp auszudrücken. Ich tue dies nicht mit der Absicht, Sie vom Gegenteil dessen zu überzeugen, was Sie erzählt haben, sondern um in den Materialien den falschen Eindruck zu vermeiden, dass das Vorgehaltene wirklich zutrifft. Das ist mir wichtig, denn es könnte dereinst dazu kommen, dass neue Regeln auch anhand unserer Debatte ausgelegt werden.
Es wurde gesagt, dass mit den von der Mehrheit beantragten Änderungen, insbesondere bei Artikel 5 Absatz 1bis und Artikel 7 Absatz 3, die Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik geschwächt werde. Nun muss man sich halt wirklich fragen, was eine wirksame Wettbewerbspolitik ist. Ich glaube, man sollte das nicht mit einem möglichst schlanken und wenig aufwendigen Verfahren der Wettbewerbskommission in möglichst vielen Fällen verwechseln. Das ist nur die Sicht der Behörden. Eine wirksame Wettbewerbspolitik stellt vielmehr sicher, dass das, was volkswirtschaftlich nicht wünschbar ist, nicht stattfindet, dass aber das, was volkswirtschaftlich Sinn macht, wertschöpfend ist und die Volkswirtschaft weiterbringt, stattfinden kann. Genau um diese Differenzierung geht es, wenn wir hier die generell abstrakten Regeln der Wettbewerbspolitik in Gesetzesform festlegen.
Das gleiche Thema betrifft neue Rechtsbegriffe, die angeblich Rechtsunsicherheit schaffen, weil es dazu noch keine Praxis gibt. Wir schaffen in diesem Hause regelmässig neue Rechtsbegriffe, das ist unser täglich Brot. Sehr häufig führt das zur Situation, dass halbe Bibliotheken von Gerichtsurteilen nutzlos werden, weil sich die Gesetzeslage geändert hat und sich zuerst eine neue Praxis etablieren muss. Das ist normal. Ich sage das nicht, weil ich es auf die leichte Schulter nehme, ich sage es vielmehr, weil ich es unhaltbar finde, dieses Argument gegen Gesetzesänderungen vorzubringen, die Sinn machen und der Mehrheitsmeinung nach überzeugen. Das sind meine Ausführungen zum Thema effiziente Wettbewerbspolitik.
Dann wurde verschiedentlich die Belastung der KMU angerufen und publikumswirksam der Kampf gegen die Grossen geschildert, die die Kleinen erdrücken. Ich bin in dieser Frage persönlich komplett wertungsfrei, aber diese Schilderungen sind Ausdruck eines komischen Wirtschaftsverständnisses. Grosse Unternehmen, die in einem kleinen Markt wie der Schweiz operieren, sind typischerweise sehr viel risikofähiger, auch wenn es um Verfahrensrisiken geht, zum Beispiel in wettbewerbsrechtlichen Verfahren.
Ich sage nicht, dass Sie das auf die leichte Schulter nehmen sollen. Aber dazu Folgendes: Wenn ein grosses Unternehmen eine Anzeige oder eine Mitteilung der Weko erhält, dann beginnt die Maschinerie anzulaufen, und das Thema wird abgearbeitet. Wenn Sie aber als kleines Unternehmen plötzlich mit einer Fragestellung konfrontiert sind, die Sie komplett überrascht und wahrscheinlich häufig auch überfordert und vielleicht in der materiellen Dimension Ihre Existenz bedroht, dann ist das ein sehr viel grösseres Problem. Rechtssicherheit für kleine Unternehmen im Markt zu schaffen, ist also etwas sehr Wichtiges. Aber das schaffen wir nur, wenn wir eine bessere Differenzierung in diesen Verfahren hinbekommen, damit diese Unternehmen im Vorfeld von möglichen Kooperationen, um jetzt Artikel 5 Absatz 1bis zu nennen, besser entscheiden können, ob das, was sie tun, rechtskonform sein wird oder nicht. Das ist ein ganz zentrales Anliegen, denn wenn sie das nicht entscheiden können, werden sie im Zweifel von Kooperationen ablassen, und das wiederum freut die Grossen, die dann keine Konkurrenz von kooperierenden Kleinen fürchten müssen. Das ist ein bisschen Marktmechanik, die man bei all diesen Schlagworten gerne auch einmal mitberücksichtigen darf.
Ich komme zu den einzelnen Minderheitsanträgen und beginne mit Artikel 5 Absatz 1bis. Hier kann ich feststellen, dass nach heutiger Praxis des Bundesgerichts und der Weko - das zitierte Gaba-Urteil ist hier massgeblich - Folgendes gilt: Bei bestimmten Arten von Wettbewerbsabreden, nämlich solchen gemäss Artikel 5 Absatz 3, wird aufgrund der gesetzlichen Vermutung immer eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs angenommen. Deshalb wird auf eine Beurteilung der quantitativen Marktgegebenheiten im konkreten Fall verzichtet; wir haben das verschiedentlich gehört. Weil aber die Erheblichkeit im konkreten Fall gar nicht mehr geprüft wird, kann auch die gesetzliche Vermutung in Artikel 5 Absatz 3 nicht umgestossen werden, und diese wird zu einer sogenannten Fiktion. Damit können die Beteiligten einer Sanktion nach Artikel 49a des Kartellgesetzes, die übrigens sehr erheblich sein kann, nur noch entrinnen, wenn der sogenannte Effizienznachweis nach Artikel 5 Absatz 2 des Kartellgesetzes gelingt. Dieser ist aber sehr aufwendig zu führen, und er ist häufig wegen der hohen Anforderungen auch unsicher.
Im Ergebnis verzichten wegen der resultierenden Sanktionsrisiken viele, vor allem kleinere Unternehmen dann auf die Vereinbarung von Kooperationen, obwohl diese vielleicht volkswirtschaftlich wünschbar und nützlich wären, zum Beispiel für Innovationsförderung, Entwicklungskooperationen, Einkaufsgemeinschaften oder den Erhalt einer vielfältigen Marktstruktur, wo wenige Grosse vielen Kleinen gegenüberstehen. Belastend und problematisch ist dies vor allem deshalb, weil die Weko den Tatbestand von Artikel 5 Absatz[NB]3[NB]des[NB]Kartellgesetzes und insbesondere der indirekten Preisabrede sehr weit auslegt; ich komme beim Minderheitsantrag Michaud Gigon noch dazu. Es fallen nicht nur Fest- oder Mindestpreisabreden darunter, sondern auch Kooperationsvereinbarungen, bei denen eine Preiswirkung gar nicht der Zweck ist, sondern lediglich ein unvermeidlicher Nebeneffekt.
Hier will die Mehrheit Ihrer Kommission Abhilfe schaffen. Es soll zukünftig auch in den vielfältigen Fällen von Artikel 5 Absatz 3 des Kartellgesetzes wieder die Prüfung der Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeeinträchtigung im konkreten Fall erfolgen, und zwar durch eine Gesamtbeurteilung qualitativer und quantitativer Kriterien. Das Wording wurde intensiv diskutiert und sehr bewusst so gewählt, wie es hier in der Vorlage steht, weil keine übermässigen Anforderungen an diese Beurteilung gestellt werden sollen. Insbesondere wird auch kein Nachweis eines bereits eingetretenen Schadens verlangt, wie das in einigen Zuschriften und auch in einigen Voten hier behauptet oder suggeriert wurde. Es wurde auch bewusst auf das Wort "dargelegt" verzichtet. Die Minderheit I (Burgherr) braucht das Wort "dargelegt", die WAK-S hatte in ihrer Mehrheitsvariante ebenfalls "dargelegt" benutzt, und zwar deshalb, weil daraus eben, wie die Diskussion gezeigt hat, eine strenge Beweispflicht abgeleitet werden könnte.
Die Kommissionsmehrheit will aber weder in die alten Zeiten des Bierkartells zurückgehen, noch soll die Weko erst eingreifen können, wenn der Schaden für den wirksamen Wettbewerb bereits eingetreten ist. Nach wie vor sollen auch Abreden unzulässig sein und sanktioniert werden können, welche angesichts der Umstände des konkreten Falls geeignet sind, prospektiv eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Bei wirklich harten Kartellen, bei denen zum Beispiel mit direkten Preisabreden überhöhte Endverkaufspreise zulasten der Endkunden festgelegt werden, kann sich die Prüfung der quantitativen Elemente im betroffenen Markt angesichts klarer qualitativer Kriterien in der Gesamtbeurteilung auf ein absolutes Minimum beschränken - das halte ich hier gerne ausdrücklich fest.
Die Minderheit I (Burgherr) will hingegen den vom Ständerat bereits abgelehnten Wortlaut der WAK-S, der eben mit dem Begriff "dargelegt" operiert, wieder aufnehmen. Die Mehrheit der Kommission hält dies nicht für zweckmässig, wir bevorzugen eben den Kompromissweg. Die Minderheit II (Bertschy) will beim heutigen Gesetzestext bleiben, der mit der heutigen Praxis zu den beschriebenen Problemen für die betroffenen Unternehmen führt.
Nun möchte ich doch noch zur Aussage Stellung nehmen, der zitierte BMW-Fall wäre mit der heute vorgeschlagenen Änderung respektive wenn wir hinter die Gaba-Praxis zurückgehen, nicht mehr möglich. Es ist sehr relevant, festzustellen, dass die Weko das BMW-Verfahren noch vor Erlass des Gaba-Urteils durchgeführt hat. Diese Verfügung, die auch Rechtsbestand hatte, ist also noch unter den alten Regeln vor [PAGE 832] Gaba zustande gekommen. Ich zitiere deshalb gerne, was in der Verfügung der Weko wörtlich steht: "Es [...] stellt sich die Frage, ob die Abrede zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Kartellgesetz führt. Bei der damit verbundenen Prüfung werden sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien berücksichtigt. Die Abwägung dieser beiden Kriterien erfolgt in der Regel einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung." Das ist die Formulierung der Weko vor Gaba. Ich glaube, es ist klar ersichtlich, dass diese Formulierung dem Antrag der Mehrheit bei Artikel 5 Absatz 1bis entspricht. Ich empfehle Ihnen, im Sinne eines massvollen Mittelwegs beide Minderheitsanträge abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Die Minderheit Michaud Gigon bei Artikel 5 Absatz 3 Litera a adressiert teilweise das Problem der in der heutigen Praxis der Weko sehr weit gefassten Darlegung der Schädlichkeit bei verschiedenen Arten von direkten und vor allem indirekten Preisabreden. Man muss sagen, es ist nicht das Gleiche, ob nur Bruttopreise abgesprochen werden, die wegen eines Preiswettbewerbs auf Rabattebene im Markt kaum eine spürbare Wirkung entfalten, oder ob Mindest- oder Festpreise abgesprochen werden, die die Nachfrager tatsächlich treffen. Vielleicht haben Sie auch schon einmal Pneus gekauft und Preislisten von Pneus in den Händen gehalten. Dann wissen Sie, dass niemand Pneus ohne einen Rabatt von mindestens 40 oder 50 Prozent kauft. Dort spielt der Wettbewerb unbestrittenermassen.
Mit der Formulierung der Mehrheit bei Artikel 5 Absatz 1bis kann die wünschbare Differenzierung, die im Bereich der Preisfestlegungen mit dem Antrag der Minderheit Michaud Gigon gesucht wird, jedoch ebenfalls und umfassender erreicht werden, weshalb es aus Sicht der Mehrheit den Antrag der Minderheit Michaud Gigon nicht braucht, sofern der Mehrheitsantrag unterstützt wird.
Bei Artikel 7 Absatz 3 geht es um die marktbeherrschenden und marktmächtigen Unternehmen. Bei der Beurteilung von Verhaltensweisen derselben wird eine allfällige Missbräuchlichkeit nach heutiger Praxis nur angenommen, wenn das Verhalten im konkreten Fall geeignet ist, andere Unternehmen an der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs zu behindern oder die Marktgegenseite zu benachteiligen. Es braucht also keinen nachgewiesenen Schaden - schon heute nicht -, aber die potenziellen Auswirkungen sind auch hier aufzuzeigen.
Mit dem Mehrheitsantrag soll die geltende Rechtslage ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben werden - nicht mehr und nicht weniger. So kann verhindert werden, dass aufgrund einer möglichen Praxisänderung dereinst bei Verhaltensweisen gemäss Artikel 7 Absatz 2, unabhängig von ihrer Tragweite, keine Gesamtwürdigung des konkreten Falles mit qualitativen und quantitativen Elementen mehr notwendig wäre.
Die Minderheit I (Burgherr) geht mit ihrer Formulierung am Ziel vorbei, weil mit Artikel 7 und insbesondere bei den Fällen relativer Marktmacht nicht der Wettbewerb, sondern die Marktgegenseite in einer konkreten Geschäftsbeziehung geschützt wird. Der Antrag der Minderheit II (Bregy) wurde zurückgezogen, so habe ich es verstanden, deshalb verzichte ich auf Ausführungen dazu. Die Minderheit III (Michaud Gigon) will bei der heutigen Formulierung bleiben, was ich aus besagten Gründen nicht empfehle.
Mir ist es wichtig, auf das zu entgegnen, was zur Fair-Preis-Initiative gesagt wurde. Ich gebe gerne zu, dass ich persönlich nicht der grösste Fan des Fair-Preis-Konzepts war. Mir wäre es aber selbstverständlich absolut fremd, gegen dieses im demokratischen Prozess akzeptierte Konstrukt jetzt auf diesem Weg vorzugehen, und das ist auch überhaupt nicht der Fall. Wenn Herr Wermuth hier Treu und Glauben anruft, dann ist das eine kolossale Übertreibung oder einfach falsch. Ich möchte aus der bereits erwähnten Notiz der Verwaltung zu diesem Thema zitieren; auf Seite 7 steht: "Zusammenfassend versteht die Verwaltung den Antrag daher so" - dem hat sich die Kommission angeschlossen -, "dass er lediglich die geltende Rechtslage ausdrücklich im Gesetz festhalten möchte." Zur Klarstellung: Die Verwaltung empfiehlt die Formulierung, die Sie heute in der Fahne finden. Es wird also am Konzept von Fair-Preis überhaupt nichts verändert, wenn Sie heute der Mehrheitsvariante zustimmen. Darum bitte ich Sie auch.
Zu Artikel 9 Absatz 1bis: Der Antrag der Minderheit Burgherr betrifft die Verfahrensführung in der Schweiz, wenn es bereits ein Fusionskontrollverfahren gibt. Hier macht es keinen Sinn, bei der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die ausschliesslich europaweite Märkte betreffen, parallel vor der Schweizer Weko ein formales Verfahren zu eröffnen und auch noch eine formale Untersuchung durch die Weko abarbeiten zu lassen. Im Bereich des Wettbewerbsrechts und der Zusammenschlusskontrolle allgemein gilt das Auswirkungsprinzip, und die EU wird dann untersuchen, wenn es ihr passt. Wenn es ausschliesslich europäische Märkte sind, dann wird die Weko mit zwei Sätzen feststellen müssen, dass die schweizerischen Märkte nicht betroffen sind. Das ist ein absolut bürokratischer Leerlauf und deshalb verzichtbar, allerdings beschränkt sich das Schadenspotenzial auf ein paar Schriftwechsel.
Ich komme zur letzten Minderheit bei Artikel 49a Absatz 1, das ist die Minderheit Dobler.
Je reviens au français pour en terminer avec mes commentaires. Quant à la minorité Dobler à l'article 49a de la loi sur les cartels, elle concerne la "compliance defense" lors de la détermination des sanctions résultant d'une infraction qualifiée à la loi sur les cartels. Le Conseil des États a introduit la possibilité de prendre en compte les efforts sérieux déployés par une entreprise pour éviter les infractions au droit des cartels afin de réduire la sanction. La minorité Dobler veut en faire une obligation. De l'avis de la majorité, cela va trop loin, car il ne suffit pas qu'une entreprise fasse établir par un consultant un classeur fédéral contenant des règles de "compliance" et qu'elle le mette ensuite dans sa bibliothèque sans vraiment suivre les directives pour qu'elle puisse bénéficier d'un allègement de la sanction. Dans ce cas, l'évaluation des circonstances concrètes doit également conduire à un résultat approprié, que ce soit à une peine plus légère ou pas.
Ich hoffe, Sie haben auch meine französischen Ausführungen verstanden, und bitte Sie, im Sinne des Gesagten in allen Punkten der Kommissionsmehrheit zu folgen.