Hübscher Martin · Nationalrat · 2025-06-04
Hübscher Martin · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-06-04
Wortprotokoll
2021 hat das Parlament die Motion 19.3445, "Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall", angenommen. Der Bundesrat hatte dazumal die Ablehnung mit der Begründung beantragt, dass das Zivilgesetzbuch bereits eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der Anliegen der Motion bieten würde.
Nun hat das Parlament die Motion angenommen, und wir beraten über den Entwurf des Bundesrates, der eine neue Voraussetzung für die Gewährung von einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen vorsieht. Die beantragte Änderung im Landwirtschaftsgesetz hat zum Ziel, die Ehepartnerinnen und Ehepartner oder die eingetragenen Partnerinnen oder Partner in der Landwirtschaft gegen die nachteiligen Folgen einer Scheidung abzusichern.
Die Kommission hat die Botschaft des Bundesrates an ihrer Sitzung vom 17.[NB]Februar 2025 beraten. Der Bundesrat hält in seiner Botschaft fest, dass in den bestehenden Gesetzen, insbesondere im ZGB, die vorhandenen Regelungen ausreichten, um den Willen der Motion, eine angemessene Entschädigung in der Landwirtschaft, umzusetzen. Was jedoch fehlt, ist das Wissen und die Durchsetzung in der Praxis. Das ist eigentlich die Problematik. Es gäbe jetzt schon Möglichkeiten, aber das Wissen fehlt.
Deshalb ist es jetzt ein Vorschlag der Branche selbst, der vom Bundesrat vorgelegt wird. Dieser Vorschlag sieht in Artikel 89 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vor, dass bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleitenden künftig eine gemeinsame Beratung oder ein Nachweis einer Lohnzahlung als Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen gelten soll. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Delegationsklausel, welche die Umsetzung der Motion auf Verordnungsstufe ermöglichen soll. Mit dieser Delegationsnorm erhält der Bundesrat die Kompetenz, die genaue [PAGE 837] Ausgestaltung in der Strukturverbesserungsverordnung festzulegen.
Die beantragte Neuregelung stellt eine Ergänzung zur Pflicht des Sozialversicherungsschutzes bei Krankheit und Unfall als Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen dar. Eine solche Versicherungspflicht wurde - nach der Einreichung der Motion - bereits eingeführt, nämlich mit der AP22+ im Rahmen der Voraussetzungen für die Direktzahlungen. In dem Sinne ist es eine Ergänzung zu diesem bereits eingeführten Erfordernis. Der Nachweis soll durch eine administrative, schlanke Selbstdeklaration erfolgen. Diese muss von Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten unterschrieben werden. Allenfalls werden die beiden Voraussetzungen auch kumulativ zu erfüllen sein, beispielsweise ab einer gewissen Investitionshöhe.
Die Hauptproblematik, ich habe es gesagt, sind oft nicht die fehlenden Regelungsmöglichkeiten, sondern die sehr tiefen Einkommen, die in der Landwirtschaft erzielt werden. Die allermeisten Ehen stehen unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung wird die Errungenschaft hälftig aufgeteilt. Wenn nun nichts da ist respektive alles für den Lebensunterhalt gebraucht wurde, dann gibt es auch nichts aufzuteilen, und daran ändert auch eine neue Regelung nichts. Das gilt auch für die Altersvorsorge. Bei der ersten, der zweiten und der dritten Säule werden bei einer Scheidung sämtliche einbezahlten Beiträge durch zwei geteilt. Und wenn eben nichts einbezahlt wurde, auf keiner Seite, dann wird auch nichts aufgeteilt. Dass etwas aufgeteilt werden kann, ist letztlich nur mit höheren Einkommen in der Landwirtschaft möglich. Und das Risiko bei Krankheit und Unfall oder Ausfall bei Arbeitsunfähigkeit - das habe ich erwähnt - ist bereits abgedeckt.
Auch im ZGB wird der nacheheliche Unterhalt geregelt, das gilt auch für die Landwirtschaft. Was wir an dieser Stelle aber nicht ändern wollen, ist das Ertragswertprinzip, denn dieses gilt nicht nur im Scheidungsfall, sondern eben auch bei Hofübernahmen, sei es durch Ausübung eines Vorkaufsrechts im Erbfall oder auch bei einer lebzeitigen Abtretung.
Letztendlich ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass gut ausgebildete Bäuerinnen, die auf gleicher Ebene selbstständig einen Betrieb führen und betriebswirtschaftliche Entscheide treffen können, am meisten helfen. Der Zugang zu den Ausbildungen, die sich aktuell gerade in einer Revision befinden, muss gestärkt werden.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 22 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, auf den Entwurf einzutreten. Sie unterstützt den Entwurf des Bundesrates als pragmatische Lösung ohne grossen administrativen Aufwand.