Reimann Maximilian · Ständerat · 2003-06-18
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-18
Wortprotokoll
Angesichts unserer gedrängten Tagesordnung werde ich ebenfalls nur zum Eintreten einige grundsätzliche Erläuterungen abgeben und mich anschliessend dann höchstens noch zu Fragen äussern. [PAGE 653]
Rechtliche Basis dieser neuen Verordnung der Bundesversammlung ist Artikel 60 des neuen Parlamentsgesetzes. Darin haben wir die Verpflichtung auferlegt erhalten, für die parlamentarischen Aussenbeziehungen eine separate Verordnung zu schaffen. Diese Verordnung fasst sämtliche bestehenden Bundesbeschlüsse analogen Inhaltes zusammen und ergänzt sie. Sie wurde von der Aussenpolitischen Kommission ausgearbeitet, für die Behandlung sind wir als Erstrat nun zuständig.
Das Inkrafttreten erfolgt mit Beginn der neuen Legislatur. Bei dieser Gelegenheit möchte ich insbesondere auch als Mitglied der Staatspolitischen Kommission, die für die Erarbeitung des Parlamentsgesetzes zuständig war, doch meinem grossen Erstaunen darüber Ausdruck geben, dass die Inkraftsetzung der Unvereinbarkeitsklausel zwischen Parlamentsmandat und Position in bundeseigenen oder bundesnahen Unternehmen erst vier Jahre später erfolgen soll. Das war nie die Absicht unserer Kommission gewesen. Ich erlaube mir, das einfach als kritische Fussnote anzubringen. Auch diese Verordnung tritt nämlich absichtsgemäss auf den 1. Dezember dieses Jahres in Kraft.
Die Verordnung sieht grundsätzlich vier Kategorien von Delegationen vor:
1. Ständige Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen, wie wir sie in Artikel 1 der Verordnung abschliessend festgehalten haben. Sollte eine neue solche internationale Versammlung mit schweizerischer Präsenz gebildet werden, dann müsste ganz klar zunächst diese Verordnung geändert oder ergänzt werden.
2. Ständige Delegation zur Pflege der Beziehungen mit dem Europäischen Parlament. Diese Funktion wird gleichzeitig von der Efta-Delegation wahrgenommen, die unter Litera c von Artikel 1 aufgeführt ist.
3. Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten - und das ist neu -: Damit soll natürlich nicht die Basis für unbeschränkt viele solcher Delegationen geschaffen werden. Die Voraussetzungen sind ganz klar in Artikel 3 aufgelistet. Es dürfte sich folglich um unsere Nachbarstaaten handeln, vielleicht noch um Grossbritannien und die USA - natürlich immer vorausgesetzt, der infrage kommende Staat lasse solche Kontakte grundsätzlich zu. Von den USA wissen wir, dass offizielle parlamentarische Delegationen anderer Länder an sich nicht erwünscht sind, sondern nur rein privat organisierte parlamentarische Kontaktgruppen.
4. Nicht ständige Delegationen für die Pflege weiterer Beziehungen: Darunter fallen etwa parlamentarische Ad-hoc-Gruppen zur Beschickung von Einladungen beispielsweise der Weltbank, des IWF oder der ESA, der Europäischen Weltraumagentur. Oder es könnte sich um Ad-hoc-Kommissionen für irgendwelche speziellen bilateralen Angelegenheiten handeln.
Bei dieser Gelegenheit ein Hinweis auf den Status jener gemischten, siebenköpfigen Subkommission, die das Gespräch mit der deutschen Parlamentariergruppe für die Beziehungen zur Schweiz aufnehmen wird und sich am Montag aus je drei Mitgliedern der Aussenpolitischen Kommission und der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen sowie einem Standesvertreter des Kantons Zürich konstituiert hat: Das wäre nach altem Recht eine nicht ständige Kommission. Nach neuem Recht, gemäss dieser Verordnung, würde diese Aufgabe wahrscheinlich in den Zuständigkeitsbereich der neuen ständigen Delegation zur Pflege der Beziehungen zu Deutschland fallen, die voraussichtlich aber erst im nächsten Jahr gebildet wird.
Zudem noch eine Bemerkung an die Adresse unseres geschätzten Präsidenten der Staatspolitischen Kommission, Franz Wicki, der zuvor geglaubt hat, diese Delegation würde nun in Berlin mit dem deutschen Verkehrsministerium in Kontakt treten: Ich weiss nicht, wer solche unsinnigen Behauptungen in die Welt gesetzt hat, deshalb werde ich hier jetzt sagen, was die Tatsachen sind. Tatsache ist: Diese siebenköpfige Subkommission - mit dem Segen des Büros ausgestattet - wird nächste Woche eine intensive Arbeitssitzung abhalten und dann voraussichtlich mit der erwähnten deutschen Parlamentariergruppe in Kontakt treten, und das alles in enger Kooperation mit dem Bundesrat. Ich bin sehr froh, dass auch unsere Aussenministerin, die eben den Saal betritt, das so aus dem Mund des Präsidenten der Aussenpolitischen Kommission gehört hat. Es wird nichts ohne Kooperation mit dem Bundesrat geschehen. Mein Vorschlag für eine allfällige Begegnungsstätte ist nicht Berlin, sondern Waldshut am Hochrhein, gegenüber dem aargauischen Koblenz.
Neben diesen offiziellen Delegationen, die jeweils aus Mitgliedern beider Räte zusammengesetzt sein werden und das schweizerische Parlament offiziell im Ausland vertreten, kann es natürlich immer noch so genannte freie Gruppen geben - freie Freundschaftsgruppen beispielsweise zu einem bestimmten Land -, denen natürlich jedermann angehören kann. Solche Gruppen sind aber als rein privat zu betrachten; sie haben keine Befugnis, offiziell das Parlament im Ausland zu vertreten. So weit nun meine grundsätzlichen Erläuterungen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.