Rösti Albert · Bundesrat · 2025-06-05
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-06-05
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat beschlossen, dass neu der Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung die Vergütung bestimmen soll. Die Produzierenden können die Schwankungen des Marktpreises somit zu ihrem Vorteil nutzen, indem sie beispielsweise Elektrizität bei niedrigen Preisen in Batterien speichern und bei hohen Marktpreisen die Batterien wieder entladen. Gleichzeitig wird so ein Anreiz gesetzt, zu Zeiten negativer Preise weniger einzuspeisen. Um die Investitionssicherheit der Produzierenden abzusichern, gelten in der vom Nationalrat beschlossenen Regelung weiterhin die Minimaltarife für die Absicherung gegenüber dem Mittel niedriger Marktpreise. Dies ist ein Anreiz, um näher am Markt zu sein und die Preisschwankungen zugunsten der Produzenten zu nutzen. Die Mehrheit beantragt nun, diesem Beschluss zu folgen. Der Bundesrat begrüsst dies ausdrücklich.
Ich habe aber auch Verständnis für die Minderheit Stark, die verhindern will, dass die Betreiber von Fotovoltaikanlagen nicht nur von der Minimalvergütung, sondern auch von zu hohen Preisen profitieren. Es besteht aber die Problematik einer sehr einfachen Umgehung: Die Abnahme- und Vergütungspflicht ist einseitig, sie gilt nur seitens der Netzbetreibenden. Eine Obergrenze könnte deshalb dazu führen, dass die Produzentinnen und Produzenten zu Zeiten hoher Marktpreise ihren Strom direkt am Markt zu günstigeren oder besseren Konditionen, also zu höheren Preisen, verkaufen. So könnten sie die Obergrenze leicht umgehen. Sie stehen in Kontakt zum Netzbetreiber, dieser muss die Vergütung leisten und die Obergrenze berücksichtigen. Am Markt wäre das kaum umsetzbar oder oft nicht der Fall. Es würde zu vielen Wechseln kommen. Bei niedrigen Preisen wäre man im sicheren Hafen beim Netzbetreiber, bei höheren Preisen am Markt.[NB]Das[NB]gäbe[NB]ein[NB]Hin[NB]und Her. 2022 beobachteten wir, dass die Höchstpreise für die Netzbetreibenden mit hohen administrativen und finanziellen Aufwänden verbunden waren. Deshalb unterstützt hier der Bundesrat die Mehrheit der Kommission.
Wir können aber sehr gut mit den Einzelanträgen Mühlemann und Broulis leben. Wir erachten diese als Kompromiss aus Minderheit und Mehrheit. Es geht um die Ergänzung eines Satzes bei Artikel 15 Absatz 1bis: "Für Zeiten mit negativen Marktpreisen kann der Bundesrat abweichende Regelungen vorsehen." Ich möchte betonen, dass es sich um eine Kann-Formulierung handelt. Das heisst, der Bundesrat müsste das nicht sofort umsetzen.
Damit komme ich zu den gleichlautenden Fragen der Ständeräte Müller und Bischof und von Ständerätin Graf. Sie betreffen die Umsetzung und die Frage, wie wir die Gleichbehandlung realisieren würden. Ich bin einverstanden, dass man bei der Gleichbehandlung zwischen kleinen und grossen Produzenten unterscheiden muss. Die gleitende Marktprämie müsste bei negativen Marktpreisen ausgesetzt werden. Der Effekt, bei kleinen Produzenten die Minimalvergütung auszusetzen, ist wahrscheinlich relativ geringfügig und geht zulasten der kleinen Gruppe der kleinen Produzenten. Das wäre im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes sicher nicht korrekt.
Wenn Sie zustimmen, dass der letzte Satz ergänzt wird, schlagen wir vor, mit der Umsetzung bis zur Umsetzung des EU-Stromabkommens zu warten. Diese hängt von der Debatte und von einer allfälligen Volksabstimmung ab. Demnächst werden Sie Informationen zur Vernehmlassung zu diesem Abkommen erhalten. Dort werden Ihnen auch Änderungen des Energiegesetzes vorgeschlagen, damit es mit dem Stromabkommen konform ist. Hier ist vorgesehen, dass nicht nur die Minimalvergütung, sondern auch die gleitende Marktprämie und die Betriebskostenbeiträge bei negativen Marktpreisen ausgesetzt werden müssen. Das würde eine Kohärenz zu den kleinen Produzenten schaffen. Wie das im Detail in der Verordnung umgesetzt wird - da möchte ich im Moment noch passen. Es wäre dann noch auszuarbeiten, wie die Kann-Formulierung umgesetzt würde.
Jetzt kann man einerseits sagen: Wir warten auf das Stromabkommen und regeln das noch nicht. Andererseits setzen Sie auch klar ein Signal für die Investoren, dass Sie damit rechnen müssen, dass das kommt. Von daher bin ich der Meinung, dass der in den Einzelanträgen Mühlemann und Broulis beantragte zusätzliche Absatz 1bis hier ohne Not eingefügt werden kann. So kann diese Diskussion im Nationalrat nochmals stattfinden. Ich weise Sie aber darauf hin, dass der Bundesrat das im Sinne der Gleichbehandlung wohl[NB]erst[NB]umsetzen[NB]würde, wenn sich auch das EU-Stromabkommen mit seinen Änderungen auf das Energiegesetz auswirkt.
Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Mehrheit der Kommission und die Einzelanträge Mühlemann und Broulis zu unterstützen. [PAGE 441]