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Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-10

Wortprotokoll

Der Kern der Motion ist die Frage, ob Landesverweisungen und Ausweisungen trotz des Non-Refoulement-Gebots durchgeführt werden sollen. Diese Problematik wurde bereits im Bericht des Bundesrates vom 4.[NB]Mai 2022 zur Abschreibung der Motion Regazzi 16.3982 zum selben Thema ausführlich dargelegt.

Das Non-Refoulement-Gebot steht in unserer Bundesverfassung, in Artikel 25 Absatz 3, und es verbietet es, eine Person in einen Staat zurückzuführen, in dem dieser Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Dieser Grundsatz ist auch in zahlreichen internationalen Übereinkommen verankert, denen die Schweiz beigetreten ist. Dazu gehören insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention, das UNO-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie der UNO-Pakt II. Das Non-Refoulement-Gebot gehört wie das Verbot von Folter, Völkermord und Sklaverei zum zwingenden Völkerrecht. Es lässt keine Ausnahmen zu. Das gilt auch bei einer ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit, einschliesslich des Terrorismus.

Der Bundesrat hat Verständnis für die Sicherheitsbedenken des Motionärs, und er ist ebenfalls der Auffassung, dass die Schweiz der Bedrohung durch den Terrorismus weiterhin entschlossen begegnen muss. Die Sicherheit der Bevölkerung hat oberste Priorität. Die vorliegende Motion überschreitet jedoch klar eine rote Linie, nämlich die Linie des zwingenden Völkerrechts. Als Rechtsstaat muss die Schweiz die Grundsätze der Bundesverfassung und ihre internationalen Verpflichtungen einhalten. Der Bundesrat kann und will keine Verfassungsänderungen vorschlagen, die gegen zwingendes Völkerrecht verstossen. Das geltende Recht erlaubt bereits heute die Ausweisung verurteilter islamistischer Terroristinnen und Terroristen in ihren Herkunftsstaat, auch wenn die betreffenden Länder nicht als sicher gelten. Die Vollzugsbehörde prüft im Einzelfall nach einer Risikobeurteilung, dass das Non-Refoulement-Gebot gewahrt ist.

Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, diese Motion nicht anzunehmen.