Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-10
Wortprotokoll
Ihre Motion, Herr Glarner, verlangt, den Begriff des "unerträglichen psychischen Drucks" aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs zu streichen. Sie sind der Ansicht, dass durch diesen Begriff die strengen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling aufgeweicht und die Hürden für die Asylgewährung gesenkt werden.
Ich möchte kurz darlegen, weshalb diese Annahmen nicht zutreffen. Gemäss Flüchtlingskonvention richten sich Verfolgungsmassnahmen nicht nur gegen die geschützten Rechtsgüter Leben, Leib und Freiheit, sie können auch in schweren Menschenrechtsverletzungen bestehen, die ein würdiges Leben im Heimatland unmöglich machen. Denken Sie zum Beispiel an die Regimekritikerin, die ständigen Kurzinhaftierungen, Übergriffen und Schikanen ausgesetzt ist. Diese Person lebt in permanenter Angst vor neuen, gravierenden Massnahmen. Oder denken Sie an einen Bürger, der vom Staat unter Androhung schwerer Repressalien zum Spitzeldienst angeworben wird.
Mit dem Begriff des "unerträglichen psychischen Drucks" hat der Gesetzgeber bereits im ersten Asylgesetz von 1981 die Voraussetzungen geschaffen, dass auch solche Verfolgungsmassnahmen als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gelten können. Damit folgte er der Auslegung der Flüchtlingskonvention. Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind sehr hoch. So müssen sie eine derartige Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib im Heimatland objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Vorausgesetzt wird auch, dass die Verfolgung an sich aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt, zum Beispiel wegen der Rasse, Religion oder der politischen Anschauungen der Person.
Der unerträgliche psychische Druck ist ein eigenständiger Verfolgungsgrund im Flüchtlingsrecht. Für ihn gelten dieselben hohen Anforderungen wie für körperliche Verfolgung. Man kann ihn nicht für leichtere Fälle verwenden, die normalerweise nicht als Verfolgung gelten würden. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks trägt das Asylgesetz den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz Rechnung. Das SEM wendet diesen Tatbestand gesetzeskonform an.
Der Bundesrat beantragt deshalb, die Motion abzulehnen.