Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-10
Wortprotokoll
Das geltende Bürgschaftsrecht ist tatsächlich schon alt, es wurde 1941 umfassend revidiert und ist am 1.[NB]Juli 1942 in Kraft getreten. Das Ziel der damaligen Revision war es, unbedachte Vertragsschlüsse zu verhindern und die Stellung des Bürgen, der oft die schwächere Partei im Vertrag ist, zu verbessern. Die Motion 24.3699 von Herrn Nationalrat Nantermod fordert nun die Revision und Modernisierung des Bürgschaftsrechts. Dabei sollen insbesondere die besonderen Formvorschriften angepasst werden, und zwar hinsichtlich des Höchstbetrags für eine in schriftlicher Form zulässige Bürgschaft, des Einsatzes der elektronischen Signatur sowie der Zustimmung des Ehegatten zu einer Bürgschaft.
Aus Sicht des Bundesrates haben sich die Regelungen des Schweizer Rechts zur Bürgschaft bewährt und sind grundsätzlich nach wie vor praxistauglich. Das gilt grundsätzlich auch für die Formvorschriften. Ich habe es gesagt, die heutigen Formvorschriften wollen natürliche Personen als Bürgen vor unüberlegten Verpflichtungen schützen und sie auf die Tragweite der Verpflichtungen aufmerksam machen. Mit der Zustimmung des Ehegatten soll die Familie vor finanziellen Risiken geschützt werden. Diese Regelungen machen für den Bundesrat weiterhin Sinn. Für juristische Personen gelten bereits heute liberalere Vorschriften. Im Übrigen schliesst das geltende Recht den Einsatz elektronischer Signaturen nicht vollständig aus.
Eine Revision des Bürgschaftsrechts erfordert zuerst eine fundierte Problemanalyse. Nur so können die bisherigen Zielsetzungen sinnvoll gewahrt werden. Der Bundesrat beantragt Ihnen daher, diese Motion abzulehnen. Wenn das Bürgschaftsrecht und seine Formvorschriften revidiert werden sollen, so müssen die aufgeworfenen Fragen zunächst sorgfältig geprüft werden. Entsprechend behält sich der Bundesrat vor, bei Annahme der Motion durch Ihren Rat im Ständerat einen Antrag auf Änderung der Motion in einen Prüfauftrag zu stellen.