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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-06-10

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-06-10

Wortprotokoll

Ich werde es machen wie Herr Maillard mit seiner Minderheit, ich werde mich gleich zu allen drei Artikeln äussern, also zu den Artikeln 10, 11 und 14. Ich bitte Sie, bei diesen Artikeln der Mehrheit zu folgen.

Das Gesetz sagt heute, dass eine Kündigung aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen möglich ist, wenn diese Gründe schwerwiegend sind. Der Begriff "schwerwiegend" führt in der Praxis zu gewissen Unsicherheiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff "schwerwiegend" so interpretiert, dass solche Kündigungsgründe grundsätzlich nur bei einer Reorganisation oder Umstrukturierung grösseren Ausmasses bestehen. Die betrieblichen Bedürfnisse eines Arbeitgebers können sich ändern und Umstrukturierungen zur Folge haben. In der Praxis kann eine Reorganisation, die betrieblich nötig ist, aber auch zum Umbau oder eben zum Abbau nur einer oder weniger Stellen führen. Es ist somit wichtig, dass Rechtssicherheit dahin gehend besteht, dass nicht nur Reorganisationen grösseren Ausmasses zu einer Kündigung führen können. [PAGE 488]

Auch bei einer kleinen Organisation muss der Arbeitgeber während mindestens sechs Monaten aktiv nach einer neuen zumutbaren Stelle suchen. Es ist selbstverständlich zuerst intern zu suchen und in kleineren Verwaltungseinheiten. Sie können sich vorstellen, dass es z.[NB]B. für Ämter mit weniger als 50 Mitarbeitenden nicht immer möglich ist, eine geeignete Funktion innerhalb der eigenen Verwaltungseinheit zu finden. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber bei einer anderen Einheit der Bundesverwaltung suchen, und wenn diese Suche ergebnislos ist, kann der Arbeitgeber kündigen, aber er muss das wirtschaftliche Fortkommen der betroffenen Person unterstützen. Diese Person hat dann Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Ich möchte auch noch festhalten, dass Reorganisationen - das hat Ständerätin Z'graggen auch erwähnt - nicht vorgeschoben werden dürfen, um einer angestellten Person ohne sachlichen Grund zu kündigen. Eine solche Vorgehensweise würde vom Gericht als willkürlich beurteilt.

Weiter wird auch der Entwurf des Bundesrates zu Artikel 11 bekämpft. Abgesehen von den formellen Änderungen geht es bei diesem Artikel darum, dass sowohl Arbeitgeber als auch Angestellte einen befristeten Vertrag ordentlich kündigen können, wenn sie diese Kündigungsmöglichkeit vereinbart haben. Heute können befristete Verträge nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Die neue Möglichkeit ist aber auch für die Angestellten attraktiv, weil sie nicht mehr mit dem Arbeitgeber verhandeln müssen, wenn sie vor Ablauf der Vertragsdauer eine andere Stelle gefunden haben.

Ich bitte Sie, bei den Artikeln 10, 11 und 14 durchgehend der Mehrheit zu folgen.