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Friedli Esther · Ständerat · 2025-06-12

Friedli Esther · Ständerat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-06-12

Wortprotokoll

Mit der vorliegenden Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, gemeinsam mit den Kantonen und den Akteuren der Zivilgesellschaft eine nationale Strategie für Betreuung und Wohnen im Alter und bei Behinderung auszuarbeiten. Dabei soll er sowohl die sozialpolitische Dimension als auch den Gesundheitsaspekt berücksichtigen. Die Motion wurde von Nationalrätin Bulliard am 17.[NB]März 2023 eingereicht, und der Nationalrat hat sie im letzten September mit 125 zu 64 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ihre Kommission hat die vorliegende Motion am 15.[NB]Mai dieses Jahres beraten. Die Kommission anerkennt, dass die Betreuung von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung aufgrund der demografischen Entwicklung und insbesondere der Überalterung der Bevölkerung in den kommenden Jahren noch mehr an Bedeutung gewinnen wird. Die Kommission wie auch der Bundesrat und die Kantone sind sich dieser Herausforderungen bewusst und verfolgen aktiv die Entwicklungen in den Bereichen Wohnen und Betreuung zuhause. Gemäss Artikel 112c der Bundesverfassung sind die Kantone für die Betreuung zuhause zuständig; der Bund agiert erst subsidiär. Die Kantone nehmen dieses Thema daher sehr ernst.

Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat bereits im Jahr 2018 ein Projekt zur Förderung des betreuten und begleiteten Wohnens gestartet. Auf der interkantonalen Ebene hat die SODK im Juni 2024 einen Aktionsplan für eine inklusive Behindertenpolitik mit Empfehlungen an die Kantone verabschiedet, die unter anderem den Einbezug von und die Wahlfreiheit für Menschen mit Behinderungen bei der Wohn- und Lebensgestaltung betreffen. Um möglichst allen Menschen mit Behinderungen ein selbstständiges Leben und Wohnen zu ermöglichen, hat die SODK zudem im November 2024 Empfehlungen zum ambulanten Leistungsangebot und zur interkantonalen Kostenübernahme zuhanden der Kantone verabschiedet. Verschiedene Kantone sind derzeit daran,[NB]die[NB]Finanzierung[NB]im[NB]Bereich[NB]der Behindertenhilfe neu auszurichten. Dabei gehen Leistungen im Sinne einer Subjektfinanzierung zunehmend direkt an die berechtigten Personen und weniger im Sinne einer Objektfinanzierung an Institutionen.

Auch auf Bundesebene sind verschiedene Arbeiten im Gange mit dem Ziel, Verbesserungen in diesen Bereichen zu erwirken und die Autonomie und das Wohnen im eigenen Zuhause zu fördern. Gerade letzte Woche haben wir in diesem Rat den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutgeheissen. Dieser Entwurf sieht neue Leistungen für die Betreuung zuhause und Zusatzbeiträge im Rahmen der Ergänzungsleistungen vor, um die Autonomie von älteren Menschen sowie Bezügerinnen und Bezügern der Invalidenversicherung, die EL erhalten, zu fördern. Der Bundesrat hat zudem kürzlich angekündigt, dass er dem Parlament einen indirekten Gegenvorschlag zur Inklusions-Initiative vorlegen will, der ein Rahmengesetz über die Inklusion beinhalten wird, das spezifisch dem Wohnen gewidmet ist. Schliesslich leitet und koordiniert das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verschiedene Projekte in diesem Bereich, namentlich mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren. Da die Betreuung zuhause in die Zuständigkeit der Kantone fällt, ist gerade diese Zusammenarbeit äusserst wichtig.

Aufgrund der vielen laufenden Initiativen und Projekte kommt die Kommission zum Schluss, dass die Erarbeitung einer zusätzlichen nationalen Strategie auf Anstoss und unter Federführung des Bundes weder notwendig noch zielführend ist. Die bestehenden Institutionen und Prozesse gewährleisten bereits eine ausreichende Koordination und Kohärenz. Daher beantragt die Kommission mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Ablehnung der Motion; es wurde kein Minderheitsantrag eingereicht.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, die Motion aus den dargelegten Gründen abzulehnen. [PAGE 550]