Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-06-12
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-06-12
Wortprotokoll
Ich spreche zu den verbleibenden Minderheiten und Mehrheiten, zunächst zu Artikel 31. Ich möchte Sie bitten, hier der Mehrheit zu folgen, also den Bundesrat zu unterstützen, und damit eine Differenz zum Ständerat zu schaffen. Nationalrat Bregy hat zu Recht gesagt, dass eine solche Lösung, also die Richtigkeitsvermutung der Einträge im Register, erstens zu hohen Kosten für Unternehmen und den Staat führen würde. Man würde zweitens auch die Verantwortung von den Finanzintermediären wegnehmen und sie dem Staat übertragen. Dann wäre die Richtigkeitsvermutung ein Rückschritt für das Dispositiv und könnte die Fortschritte der letzten Gesetzesrevision infrage stellen. Drittens kann die Richtigkeitsvermutung auch zu unbeabsichtigten Folgen für eingetragene Personen führen. Viertens würde die Richtigkeitsvermutung paradoxerweise die Richtigkeit des Registers verschlechtern, anstatt die Qualität zu verbessern.
Zur Frage des Abrufs durch Steuerbehörden gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe abis: Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Der Bundesrat hatte in der Vernehmlassung den unbeschränkten Zugriff der Steuerbehörden vorgeschlagen, dagegen gab es aber grossen Widerstand, weshalb der Bundesrat darauf verzichtet hat.
Bei den diversen Abrufrechten bitte ich Sie, der Minderheit[NB]I (Schneider Meret) zu folgen. Hier geht es um einen angemessenen Zugang zum Transparenzregister für das Bundesamt für Statistik, der strikt an die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gebunden ist. Es geht hier um die Aufgaben im Zusammenhang mit der Unternehmensidentifikationsnummer. Diese wird auch das Transparenzregister verwenden, sodass ein Zugang Sinn macht.
Bei Artikel 35a bitte ich Sie schliesslich, der Mehrheit zu folgen. Der Kompromissvorschlag des Bundesrates ist das Ergebnis der Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihrer Daten und ihrer Privatsphäre einerseits und den Interessen des Staates an der Geldwäschereibekämpfung andererseits. Diese Abwägung muss jeder Staat selbst vornehmen. Insgesamt ist das Interesse der betroffenen Personen sehr hoch zu gewichten, denn die Informationen im Transparenzregister lassen Rückschlüsse auf das Einkommen und das Vermögen zu. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ein solcher Zugang kein internationaler Standard ist.