Schneider Meret · Nationalrat · 2025-06-12
Schneider Meret · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2025-06-12
Wortprotokoll
In Block 2 zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen behandeln wir die Wirkung des Registers und den Zugang für die Kontrollstelle und die von ihr beauftragten Dritten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ausserdem steht einer der wichtigsten Anträge für die Wirksamkeit des Registers zur Debatte, nämlich der Antrag der Minderheit Buffat zu Artikel 31, der dem Register eine Richtigkeitsvermutung zuerkennen will, was für die gesamte Vorlage fatal wäre. Ich spreche hiermit sowohl für die Grüne Fraktion als auch für meine Minderheit I zu Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c.
Ich beginne mit der wichtigsten Minderheit, nämlich jener zu Artikel 31, die dem Register eine Richtigkeitsvermutung zuerkennen will. Eine Richtigkeitsvermutung bedeutet, dass Einträge im Transparenzregister grundsätzlich als korrekt gelten. Eine solche Richtigkeitsvermutung würde die Finanzintermediäre nicht von ihren Prüfungspflichten gemäss Geldwäschereigesetz entbinden, wie die Notiz der Verwaltung vom Februar 2025 beweist. Dennoch würde sie bei Banken den Anreiz schaffen, sich in falscher Sicherheit zu wiegen und ihre eigenen Kontrollen einzuschränken, obwohl das Transparenzregister die dafür notwendige Datenqualität nicht gewährleistet. Das Register ist nur so gut wie die Qualität und Korrektheit seiner Daten. Unterstellt man es einer Richtigkeitsvermutung, so schafft man nicht weniger, sondern mehr Intransparenz und Rechtsunsicherheit. Im Sinne eines integren Finanzplatzes und eines korrekten Registers gilt es also, den Antrag der Minderheit Buffat unbedingt abzulehnen.
Weiter regelt Artikel 34 den Zugang zu den registrierten Daten für die Kontrollstelle und für dritte Instanzen in Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bundesrat definiert mit gutem Grund die Behörden und Instanzen, die für eine wirksame Bekämpfung der Geldwäscherei Zugriff auf das Transparenzregister brauchen, um ihren Aufgaben überhaupt nachkommen zu können. Zentral ist hier die Unterstützung der Minderheit Funiciello bei Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe abis, die den Zugang zum Transparenzregister für die Steuerbehörden wieder aufnimmt, was insbesondere für die Identifizierung von Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäscherei von Bedeutung ist.
Weiter bitte ich um Unterstützung meiner Minderheit I zu Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, die den Zugang für das Bundesamt für Statistik bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesstatistikgesetz gewährleisten will, wie es in der ursprünglichen Fassung des Bundesrates auch vorgesehen war.
Für eine wirksame Umsetzung und um den internationalen Standards zu entsprechen, ist es zudem essenziell, den Zugang der Behörden zum Transparenzregister nicht weiter einzuschränken und darum die Anträge der Minderheit II (Buffat) zu Artikel 34 Absatz 2 abzulehnen, damit das Gesetz sein Ziel, einen integren Schweizer Finanzplatz, erreichen kann. Ein Transparenzregister, auf das die mit den Aufgaben der Geldwäschereibekämpfung beauftragten Instanzen nicht zugreifen können, ist obsolet und das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben steht.
Zu begrüssen ist hingegen die Minderheit Dandrès zu Artikel 35a, die den Zugang zum Register der wirtschaftlich Berechtigten für Medienschaffende mit Eintrag im Berufsregister und für qualifizierte NGO gewähren will. Diese Akteure leisten wichtige Beiträge zur Aufdeckung und Prävention von Korruption und Geldwäscherei. Das Kriterium eines Eintrags im Berufsregister stellt zudem sicher, dass nur professionelle Medienschaffende Zugriff haben. Dasselbe gilt für NGO, die erst nach einer fünfjährigen Frist Einsicht bekommen. Beide können ihre für den Rechtsstaat fundamentale Watchdog-Funktion nur wahrnehmen, wenn ihnen dieser Zugang gewährt wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass uns Grüne bereits der Entwurf des Bundesrates nicht vollends zufriedengestellt hat, dass dieser jedoch durch die zahlreichen Einschränkungen beim Zugang und beim Geltungsbereich und durch die Richtigkeitsvermutung noch einmal empfindlich geschwächt wurde. Abgesehen vom Antrag der Minderheit Dandrès zu Artikel 35a zum Zugang der NGO und der Medienschaffenden zum Register, wurde die Vorlage vom Ständerat und von unserer Kommission für Rechtsfragen geradezu ausgehöhlt und bleibt weit hinter den gesteckten Zielen und den internationalen Standards zurück.
Ich bitte Sie daher, abgesehen vom Antrag der Minderheit Dandrès zu Artikel 35a und vom Antrag der Minderheit Funiciello zu Artikel 34, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und damit eine Grundlage für die wirksame Bekämpfung der Geldwäscherei und einen integren Finanzplatz Schweiz zu schaffen.