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Flach Beat · Nationalrat · 2025-06-12

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2025-06-12

Wortprotokoll

Als Replik auf die Äusserungen unseres geschätzten Kollegen Bregy möchte ich sagen, dass in der Kommission wahrscheinlich niemand wirklich mit grosser Begeisterung und mit Feuer und Flamme hinter dieser Vorlage steht. Als Kommissionssprecher darf ich jedoch bekannt geben, dass wir uns intensiv mit diesen Fragen auseinandergesetzt haben und dass die Mehrheit eine gute Lösung gefunden hat.

Wir haben jetzt noch einige Minderheiten. Die wahrscheinlich wichtigste, quasi das Filetstück, betrifft Artikel 31, die Frage der Richtigkeitsvermutung bei diesem Register. Dieses Register ist kein Handelsregister. Dieses Register ist keine rechtlich verbindliche Liste, aus der man entsprechende Rechte ableiten kann, sondern ein Register, das deklaratorische Wirkung haben soll. Es geht dabei eben um Geldwäscherei; es geht darum, festzustellen, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist, und eben nicht darum, wer allenfalls im Handelsregister eingetragen ist. Wenn man aber eine rechtlich bindende Vermutung der Richtigkeit für alle vorsieht, die Zugriff darauf haben oder in diesem Register genannt werden, hat das verschiedene Folgen, die nicht gewollt sind und die bei diesem Register sui generis auch überhaupt keinen Sinn ergeben. Sie können sich beispielsweise überlegen, dass wir jedes Jahr etwa 200[NB]000 Handelsregisteränderungen haben. Diese Handelsregisteränderungen müssten dann unter Umständen - nicht immer, aber teilweise - auch im Register entsprechend nachgetragen werden. Sie müssten dann auch auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Das würde bedeuten, dass wir das Bundesamt für Justiz massiv aufstocken und entsprechend Personal einstellen würden. Es könnte auch ausserordentlich negative Auswirkungen haben. Deshalb bitte ich Sie, hier unbedingt der Mehrheit zu folgen. Die Einträge sollen keine Konstitutivwirkung, sondern deklaratorische Wirkung haben.

Dann haben wir bei Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe abis den Antrag der Minderheit Funiciello, welcher verlangt, auch den Steuerämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit Einsicht in das Register zu geben. In Fragen des Steuerstrafrechts haben die Strafverfolgungsbehörden, die diese Untersuchungen dann durchführen, selbstverständlich die Möglichkeit, dort Nachforschungen zu machen. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist aber wie auch die deutliche Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer der Meinung, dass das hier keinen Sinn ergibt. Man will mit diesem Register eben auch nicht die Möglichkeit zu Phishing oder Ähnlichem eröffnen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist auch der Meinung, dass die Minderheit I (Schneider Meret) zur Zugriffsmöglichkeit des Bundesamtes für Statistik bei der Bekämpfung der Straftaten, um die es hier geht, nämlich Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Ähnliches, nicht notwendig ist.

Weiter haben wir den Katalog der Minderheit II (Buffat). Herr Buffat möchte mit seiner Minderheit eigentlich fast alle staatlichen Stellen, die im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder Ähnlichem Zugriff auf dieses Register haben sollen, aus der Liste der Zugriffsberechtigten entfernen. Dazu muss ich Ihnen sagen: Sie entfernen mit diesem Minderheitsantrag dann aber auch den Nachrichtendienst. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies tatsächlich im Sinne der Minderheit ist, die diesen Antrag stellt. Ich bitte Sie, dort unbedingt ebenfalls der Mehrheit zu folgen. Diese Liste ist abschliessend. Sie definiert die Stellen, die Einsicht in das Register haben, und sie definiert ebenso, dass diese Stellen nur im Rahmen von Tätigkeiten ganz bestimmter Art, also im Rahmen der Strafverfolgung, der Aufklärung von Verbrechen usw., die Möglichkeit haben, Einsicht zu nehmen. Das können sie dann entsprechend auch tun, aber selbstverständlich nur im Rahmen der Tätigkeiten, die sie diesbezüglich ausführen.

Bei Artikel 35a haben wir noch die Minderheit Dandrès. Sie möchte zulassen, dass auch NGO und Medienschaffende Zugriff auf das Register haben. Das geht der Kommission deutlich zu weit und ist auch nicht Sinn und Zweck dieses Registers, das für die Strafverfolgungsbehörden angelegt ist.

Ich sage Ihnen noch kurz, was bei diesen Anträgen in der Kommission jeweils das Stimmenverhältnis war. Der jetzige Antrag der Minderheit Buffat zur Richtigkeitsvermutung bei Artikel 31 wurde mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Folgen Sie dort der Mehrheit.

Der jetzige Antrag der Minderheit Funiciello bei Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe abis wurde mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Der jetzige Antrag der Minderheit II (Buffat) bei Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b bis l, Absätze 3 und [PAGE 1020] 3bis wurde mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt. Der jetzige Antrag der Minderheit I (Schneider Meret) wurde mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Der jetzige Antrag der Mehrheit bei Artikel 35a wurde mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung unterstützt.

In der Gesamtabstimmung in der Kommission wurde der Entwurf mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

Ich bitte Sie, überall der Kommissionsmehrheit zu folgen.