von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2025-06-13
von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-13
Wortprotokoll
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 10.[NB]April die von Nationalrat Pascal Schmid am 26.[NB]September 2024 eingereichte parlamentarische Initiative vorgeprüft. Die Initiative fordert, das Strafgesetzbuch in Artikel 59 Absatz 1 Litera b und Artikel 64 Absatz 1 Litera b dahin gehend zu ändern, dass bei Straftäterinnen und Straftätern mit schweren psychischen Störungen der Verwahrung Vorrang vor den stationären Massnahmen und Therapien eingeräumt wird. Bei einer Umsetzung der Initiative würde ein erwartbarer Erfolg einer stationären Massnahme nicht mehr ausreichen, um eine solche anordnen zu können. Neu wäre eine hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs erforderlich.
Psychisch schwer gestörte Straftäter kommen heute selbst bei sehr geringen Therapierungschancen in eine stationäre Massnahme. Sie wird oft fälschlicherweise als "kleine Verwahrung" bezeichnet. Verwahrungen werden demgegenüber höchst selten angeordnet. Von 2018 bis 2023 kamen 620 Täter in stationäre Massnahmen und nur 14 in Verwahrung. Der Grund liegt darin, dass gemäss geltendem Recht einer stationären Massnahme gegenüber einer Verwahrung bereits dann der Vorzug zu geben ist, wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr eines Rückfalls begegnen lasse.
Mit der beantragten Änderung wird erreicht, dass künftig mehr Verwahrungen und weniger stationäre Massnahmen angeordnet werden. Mit dieser Gewichtsverlagerung zugunsten der Verwahrung wird der Schutz der Bevölkerung erhöht. Zugleich können die Kosten im Massnahmenvollzug massiv gesenkt werden. Es geht um die Stellschraube bei der Triage: Wer kommt in die stationäre Massnahme, wer kommt in die ordentliche Verwahrung? Es braucht für die Therapierung mindestens eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie Erfolg haben wird. Es ist auch Aufgabe der Politik, die Stellschrauben im Gesetz richtig zu stellen. Dies ist die Position des Initianten.
Zu bedenken gilt es, dass nicht alle, die eine stationäre Massnahme nach Artikel 59 erfolglos absolviert haben, verwahrt werden können. Auch das war ein Thema beim Massnahmenpaket zur Umsetzung der Volksinitiative. Der Vorentwurf enthielt eine Bestimmung, die vorsah, dass für solche Täter, die nicht verwahrt werden können, eine Bewährungshilfe mit Überwachungsmöglichkeiten angeordnet wird. Das wurde in der Vernehmlassung von den Kantonen massiv abgelehnt. Deshalb wurde das nicht aufgenommen. Man kann nicht alle Personen, die man nicht therapieren kann, verwahren, weil die Anlasstaten unterschiedlich sind.
Der Bundesrat legt in seiner Stellungnahme dar, dass die Absenkung der Verwahrungsvoraussetzungen problematisch wäre. Es wäre ebenso problematisch, Leute in die Verwahrung zu stecken, die eigentlich therapierbar wären. In der Praxis sei es häufig so, dass zu Beginn einer Therapie noch nicht klar ist, ob diese erfolgreich sein wird oder nicht. Die Einsicht, an einer Krankheit zu leiden, und die Bereitschaft, bei der Therapie mitzuwirken, sind häufig wesentliche Voraussetzungen für eine Behandlung nach Artikel 59 und für ambulante Massnahmen.
In der Beratung durch die Kommission zeigte sich, dass der Handlungsbedarf gegeben ist, allerdings nicht auf Basis der parlamentarischen Initiative Schmid Pascal. Die Kommission ist sich einig darüber, dass die Anzahl der angeordneten stationären therapeutischen Massnahmen im Sinne von Artikel 59 hoch ist und dass dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kosten problematisch ist. Die in der parlamentarischen Initiative vorgesehene Lösung, wonach die Verwahrung im Sinne von Artikel 64 StGB Vorrang haben soll, überzeugte die Kommission jedoch nicht, da die Kosten dadurch nicht zwingend gesenkt werden können.
Um die Anzahl Fälle zu verringern, in denen eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wird, beschloss die Kommission mit 15 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen die Lancierung der Kommissionsinitiative "Stationäre Massnahmen (Art. 59 StGB) nur bei guten Erfolgsaussichten". Diese sieht nur eine Änderung von Artikel 59 StGB und keine von Artikel 64 vor. Wie auch von der parlamentarischen Initiative Schmid Pascal gefordert, soll Artikel 59 dahin gehend angepasst werden, dass Straftäterinnen und Straftätern mit schweren psychischen Störungen nur dann eine therapeutische Massnahme gewährt wird, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Massnahme erfolgreich sein wird. [PAGE 1056]
Die Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 9 Stimmen, der parlamentarischen Initiative Schmid Pascal keine Folge zu geben.