Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-16
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-16
Wortprotokoll
Die Minderheit Schwander beantragt die Anpassung der Einleitung von Artikel 64d Absatz 2. Diese Einleitung entspricht geltendem Recht und wird mit der vorliegenden Gesetzesvorlage nicht angepasst. Somit ist es bereits heute geltendes Recht, dass eine Wegweisung grundsätzlich direkt vollstreckt wird und nur alternativ eine Frist zur Ausreise von weniger als sieben Tagen angeordnet werden kann.
In der Praxis - und das ist auch die Antwort auf Ihre Frage, Herr Ständerat Schwander - dient die Ansetzung einer [PAGE 558] solchen Frist vor allem praktischen Gründen. So wird insbesondere sichergestellt, dass die Identität der betroffenen Person geklärt oder ein Flugzeug organisiert werden kann. Das lässt manchmal eine gewisse Frist offen, und es ist sinnvoll, diese zu nutzen. Ist die Wegweisung direkt vollstreckbar, wird keine Frist angesetzt.
Ausserdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die beantragte Streichung einen Teilsatz betrifft, den wir im Rahmen der Übernahme der Rückführungsrichtlinie aufgenommen haben. Die Rückführungsrichtlinie hält fest, dass die Schengen-Staaten insbesondere bei Fluchtgefahr oder bei einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit davon absehen können, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen können. Es erübrigt sich ebenfalls der gewünschte Zusatz, dass keine aufschiebende Wirkung erteilt werden soll. Allfällige Beschwerden gegen Wegweisungen, die gestützt auf Artikel 64d Absatz 2 AIG erlassen werden, haben bereits jetzt keine aufschiebende Wirkung.
Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen in Einklang mit der Kommission die Ablehnung des Minderheitsantrages.