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Würth Benedikt · Ständerat · 2025-06-16

Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-16

Wortprotokoll

Ich glaube, dieses Postulat betrifft ein sehr wichtiges Thema, ein Thema, das natürlich mit einem Spannungsfeld verbunden ist, mit dem Rechtsstaat einerseits und dem Föderalismus andererseits - beides zentrale Verfassungsprinzipien, die sich natürlich aneinander reiben. Ich verstehe die Begründung des Bundesrates, wenn er sagt, die Politik müsse hier eine gewisse Zurückhaltung üben.

Es ist klar: Die grundrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes im gesamten Kontext ist wichtig, und man muss dem Bundesgericht hier selbstverständlich den entsprechenden Rahmen geben. Nur, wir haben die Fragen ja auch im Umfeld des Urteils des EGMR ausführlich diskutiert. Ich erinnere Sie nochmals an die im Zusammenhang mit dem Entscheid des EGMR betreffend die Klage der Klimaseniorinnen zitierten Grund- bzw. Menschenrechte: Recht auf Leben gemäss Artikel 2 EMRK sowie Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Artikel 8 EMRK. Diese beiden Bestimmungen standen vor allem zur Disposition, als es um das Verfahren betreffend die Klimaseniorinnen ging. Hier sieht man, dass nicht nur der EGMR, sondern eben auch das Bundesgericht - und darauf zielt ja das Postulat ab - den Grundrechtsschutz zunehmend weit interpretiert.

Hier geht es eigentlich nur darum, mit einem Bericht einmal eine Auslegeordnung erstellen zu lassen. Der Bundesrat selber spricht ja in seiner Begründung das "wichtige Thema des Ausgleichs zwischen den grundrechtlichen und bundesstaatsrechtlichen Aspekten" an. Der Bundesrat sieht dieses Thema - ich würde eben sagen, dieses Spannungsfeld - selber auch. Er verweist dann auf die Wissenschaft. Natürlich werden ganze Bibliotheken mit Büchern zu diesem Thema gefüllt; aber es ist durchaus richtig, das Thema nicht nur der Wissenschaft zu überlassen, sondern auch politisch darüber nachzudenken, ob es allenfalls Rahmenbedingungen gibt, die wir als Gesetzgeber setzen könnten, beispielsweise im Bundesgerichtsgesetz.

Ich erinnere Sie daran, dass das Bundesgericht bezüglich Kantonsverfassungen nochmals eine etwas andere Gewichtung vornimmt; das wird im Artikel von Professor Glaser angesprochen, der kürzlich im "Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht" publiziert wurde. Wieso? Weil Kantonsverfassungen ja auch durch uns, die Bundesversammlung, gewährleistet werden. Wir prüfen also, ob etwas verfassungskonform ist und mit dem Bundesrecht übereinstimmt oder eben nicht. Ein solcher Beschluss des Parlamentes hat eine gewisse Bedeutung und ein gewisses Gewicht, auch für die Rechtsprechung des Bundesgerichtes - eine Rechtsprechung, die aber auch sehr umstritten ist. Insofern könnte man hier schon den Ball aufnehmen und diese Auslegeordnung vornehmen lassen, wie Kollegin Friedli postuliert. Das heisst ja nicht, dass wir daraus dann schon eine konkrete Gesetzgebung initiieren; es wäre dann eine Grundlage, um über allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu diskutieren. Es ginge also noch lange, bis man hier konkrete Anpassungen beschliessen würde.

Man könnte sich überlegen, ob man in bestimmten Fällen eine andere Besetzung des Gerichtes verlangen müsste, also beispielsweise eine Siebnerbesetzung, wie dies früher einmal der Fall war, um eben diesem Spannungsfeld eine angemessene Bedeutung einzuräumen. Persönlich glaube ich schon, dass wir zunehmend ein Problem haben, dass es eine gewisse Verschiebung gibt, dass der Föderalismus bei vielen Grundrechtsdogmatikern eine untergeordnete Rolle spielt, obwohl das Bundesgericht früher in vielen Entscheidungen auch gesagt hat: Ja, wir müssen auch den föderalen Aspekt berücksichtigen, wir müssen auch Entscheide des kantonalen Souveräns mitgewichten und diese in einem entsprechenden Grundrechtsstreit mit einfliessen lassen. Es handelt sich aus meiner Sicht also um ein sehr berechtigtes Anliegen. Kollegin Friedli hat den Kontext, der im Moment in unserem Kanton diskutiert wird, dargelegt, aber das Anliegen geht natürlich weit über diesen Kontext hinaus. Es ist wirklich ein grundsätzliches Thema, bei welchem es sich lohnt, es in einem Postulatsbericht beleuchten zu lassen.

Ich bitte Sie um Annahme des Postulates.