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AB 359535

De Ventura Linda · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-06-18

Wortprotokoll

Gemäss heutiger Regelung schliesst ein Zivildienstleistender, der die RS nicht abgeschlossen und das Gesuch während der RS gestellt hat, den langen Einsatz von sechs Monaten bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst ab. Die Massnahme 6 will nun aber, dass der lange Einsatz zukünftig spätestens im Kalenderjahr nach der Zulassung abgeschlossen werden muss. Ausserdem soll es verunmöglicht werden, den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Jahren zu leisten.

Diese Verschärfung ist absolut unnötig, denn die Vollzugsregeln des Zivildienstes sind bereits heute streng und gewährleisten, dass alle den langen Einsatz fristgerecht leisten. Der Zivildienst stellt zudem höhere Anforderungen an die Bewilligung von Dienstverschiebungsgesuchen. Bei der ordentlichen Entlassung haben deshalb konstant 96 bis 98 Prozent der Zivis alle verfügten Zivildiensttage geleistet.

Was bedeutet die Massnahme 6 in der Praxis? Ein Zivildienstleistender, der im Dezember zugelassen wird, müsste innerhalb von zwölf Monaten einen sechsmonatigen Einsatz planen und vollständig absolvieren. Die Zivis organisieren diese Einsätze selbstständig. Die Verkürzung dieser Frist von drei Jahren auf ein Jahr wäre nicht nur für die Zivildienstleistenden organisatorisch schwierig, diese Änderung wäre auch für die Arbeitgebenden der Zivis herausfordernd. Zuerst sind ihre Mitarbeitenden in der RS, und dann, innerhalb eines Jahres, müssen sie auch noch sechs Monate in den Zivildiensteinsatz. Dass die zwei langen Einsätze, die RS und der sechsmonatige Zivildiensteinsatz, zukünftig so kurz aufeinander geleistet werden müssen, ist für Arbeitgebende und Zivis maximal ungünstig. Sie können den Zeitpunkt der langen Einsätze zukünftig nicht mehr zusammen planen und dabei Rücksicht auf die Interessen der Arbeitgebenden nehmen. Der Einsatz muss dann einfach innerhalb eines Jahres geleistet werden, ungeachtet der Situation am Arbeitsplatz - und das, obwohl der Mitarbeiter gerade erst im Betrieb fehlte, weil er in der RS war.

Nicht zuletzt hätte diese Massnahme auch für die Einsatzbetriebe einschneidende Folgen: Heute planen sie, zusammen mit den Zivis, den langen Einsatz meistens weit mehr als ein Jahr im Voraus. Zudem strebt diese Massnahme nicht die Gleichwertigkeit zwischen Militär- und Zivildienst an, sondern die Schlechterstellung der Zivildienstpflichtigen: Ein Rekrut, der aus der RS entlassen wird, muss nicht zwingend in eine nachfolgende RS einrücken, sondern in eine RS in naher Zukunft - bei einem Wechsel in den Zivildienst soll diese Flexibilität zukünftig nicht mehr möglich sein. Damit beabsichtigt die Mehrheit der Sicherheitspolitischen Kommission, was gemäss Bundesamt für Justiz nicht zulässig ist: den zivilen Ersatzdienst absichtlich beschwerlich oder unangenehm auszugestalten, sodass dieser übermässig abschreckenden oder gar bestrafenden oder rechtsungleichen Charakter erhält. Genau dazu führt die Massnahme 6.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, meiner Minderheit I zu folgen und diese Massnahme zu streichen oder der Minderheit II (Flach) zu folgen.