Arslan Sibel · Nationalrat · 2025-06-18
Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2025-06-18
Wortprotokoll
Heute liegt Ihnen das Ergebnis der Einigungskonferenz zur parlamentarischen Initiative 19.433 vor, mit der ein eigenständiger Straftatbestand der Nachstellung, umgangssprachlich "Stalking", geschaffen werden soll. Die Einigungskonferenz hat sich mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung für die Variante des Ständerates ausgesprochen. In der Gesamtabstimmung wurde der Vorlage schliesslich mit 25 zu 0 Stimmen zugestimmt. Es liegt kein anderer Antrag vor. Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Einigungskonferenz zu folgen.
Stalking ist eine Form psychischer Gewalt, die das Leben der Betroffenen massiv einschränken kann. Die Opfer leiden unter Angst, Isolation, Kontrollverlust - mitunter über Jahre hinweg. Die bisherige Gesetzeslage war unzureichend, um solche Verhaltensweisen wirksam zu ahnden. Bestehende Tatbestände wie Nötigung oder Drohung decken nur Teilaspekte ab. Betroffene blieben oft schutzlos. Deshalb hat Ihre Kommission für Rechtsfragen bereits im Mai 2019 mit deutlicher Mehrheit beschlossen, eine Kommissionsinitiative einzureichen. Die parlamentarische Initiative wurde von beiden Kammern breit unterstützt. Ziel war es, explizit festzuhalten: Stalking ist kein Bagatelldelikt, sondern eine ernst zu nehmende Straftat.
Die neue Strafnorm soll Verhalten wie Auflauern, ständiges Verfolgen, wiederholtes unerwünschtes Kontaktieren oder Einschüchtern unter Strafe stellen, selbst dann, wenn für das Opfer noch keine konkreten Folgen - zum Beispiel ein schwerwiegendes Delikt - eingetreten sind.
Der neue Tatbestand ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet: Es reicht, dass die Nachstellung objektiv geeignet ist, das Opfer schwer zu belasten. [PAGE 1179]
Die Differenz zwischen den beiden Kammern bezog sich auf die Frage: Soll das Delikt in bestimmten Konstellationen, etwa während oder bis ein Jahr nach einer Beziehung, von Amtes wegen verfolgt werden? Oder soll es sich immer um ein Antragsdelikt handeln, also vom Willen des Opfers abhängen? Die Mehrheit hat sich klar für die Lösung des Ständerates ausgesprochen: Stalking soll nur auf Antrag verfolgt werden. Warum? Die betroffene Person soll selbst entscheiden können, ob sie ein Strafverfahren möchte. Gerade in Beziehungen oder Trennungssituationen kann eine Anzeige heikel oder gar gefährlich sein. Ein Strafverfahren gegen den[NB]Willen[NB]des[NB]Opfers kann die Nachstellung sogar verlängern oder vertiefen und oftmals eine belastbare Aussage verhindern.
Eine Mischung aus Offizial- und Antragsdelikt wäre kaum praktikabel. Wenn die Tat zum Beispiel während der Beziehung beginnt oder nach der Trennung weiter ausgeübt wird, würde mitten in der Begehung das Verfahren seinen rechtlichen Charakter ändern. Das ist nicht nur verwirrend, sondern das wäre auch schlimm für diejenigen, die eben mit diesem Fall konfrontiert sind, weil Fristen versäumt oder Verfahren blockiert werden können.
Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgung in aller Regel ohnehin nur auf Initiative des Opfers erfolgt: Nachstellungen sind schwer von aussen erkennbar und können meist nur über Aussagen des Opfers bewiesen werden.
Die Einigungskonferenz hat deshalb beschlossen, Artikel 181b Absatz 2 zu streichen und nicht in den Deliktskatalog für Offizialdelikte nach Artikel 55a aufzunehmen.
Wichtig ist für die Einigungskonferenz auch die Signalwirkung: Die Einführung eines eigenen Tatbestands ist ein klares Zeichen an die Gesellschaft, an potenzielle Täter, ebenso an betroffene Personen. Die Botschaft lautet: Nachstellen, Bedrängen ist strafbar. Der Tatbestand schützt die betroffenen Personen, und es gibt Konsequenzen, mit denen die Täter rechnen müssen. Zugleich wird anerkannt, dass es bei der Umsetzung in der Praxis zu einem temporären Mehraufwand für Gerichte und Strafverfolgungsbehörden kommen kann. Diese frühen Interventionen werden sich aber langfristig auszahlen und für die Sicherheit und das Wohl der Betroffenen sorgen.
Ich bitte Sie, mit diesem neuen Straftatbestand diese Lücke zu schliessen. Ich möchte mich an dieser Stelle ganz herzlich bei der Verwaltung, beim Bundesrat und bei allen Mitgliedern der Kommissionen für die Zusammenarbeit bedanken, damit wir heute diesen Tatbestand verabschieden können.