Schmid Martin · Ständerat · 2025-06-18
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-18
Wortprotokoll
Dank dem WAK-Präsidenten Hans Wicki darf ich Ihnen die Motion präsentieren. Ich habe festgestellt, dass sich der Bundesrat hier gegen eine eindrückliche Mehrheit wehrt. Es gibt keinen Minderheitsantrag, und der Nationalrat hat die Motion mit dem eindrücklichen Stimmenverhältnis von 179 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen ebenfalls gutgeheissen. Um den Schluss vorwegzunehmen: Ich beantrage Ihnen, die Motion Candinas Martin 24.3202, "Mehr Möglichkeiten für die Missbrauchsbekämpfung im Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit", anzunehmen. [PAGE 682]
Was will der Nationalrat, was die WAK-S unterstützt? Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit soll dahin gehend ergänzt werden, dass auch die Handelsregister-, Betreibungs- sowie Konkursämter zur Zusammenarbeit mit den kantonalen Kontrollorganen verpflichtet werden. Der Motionär begründet die Motion damit, dass zur Bekämpfung des Missbrauchs bei den Sozialversicherungen, den Krankentaggeldversicherungen und den Quellensteuerabgaben auch die Tätigkeiten der Kontrollorgane gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit von zentraler Bedeutung seien. Eine Erweiterung der Zusammenarbeitspflicht auf die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter würde namentlich auch das Aufdecken von Mantelhandel erleichtern. Ebenfalls könnten - so der Motionär mit einem Wort, das er gewählt hat - "Firmenvernichter" besser identifiziert, kontrolliert und bekämpft werden. Dazu könnten auch Konstrukte zur Umgehung von Melde- und Bewilligungspflichten, beispielsweise Subunternehmerstrukturen, einfacher aufgedeckt und bekämpft werden.
Der Bundesrat lehnt die Motion aus insgesamt drei Gründen ab. Erstens sagt er, der Kontrollgegenstand sei nicht Inhalt des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit und eine Aufnahme der Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter zur Aufdeckung von betreibungs- und konkursrechtlichen Verstössen wäre im Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit sachfremd.
Selbst wenn diese Ämter zur Zusammenarbeit verpflichtet würden, wäre zweitens ein Informationsaustausch zur Aufdeckung anderer Missbrauchstatbestände im Rahmen des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit nicht zulässig, weil sich die Zusammenarbeit gemäss dem Artikel auf Informationen bezüglich der Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht zu beschränken hat.
Der Bundesrat macht drittens zu Recht auch noch den Hinweis, dass per 1.[NB]Januar 2025 das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft getreten ist, mit welchem unter anderem die vom Motionär genannten Firmenvernichter und der Mantelhandel verstärkt bekämpft werden sollen. Deshalb beantragt er die Ablehnung.
In der Kommission haben wir das diskutiert, und wir kommen einstimmig zum Schluss, dass diese Ämter trotzdem zur Zusammenarbeit verpflichtet werden sollen. Der Bundesrat hat mit seinen Argumenten formal vielleicht recht, wenn er sagt, dass das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit einen anderen Kontrollgegenstand habe, aber aus Sicht der Kommission kann das auch geändert werden. Der Kommission und dem Motionär geht es um ein inhaltliches Anliegen, und wenn das in diesem Gesetz falsch wäre, dann müsste man es in die anderen Gesetze aufnehmen. Es geht um den materiellen Inhalt, wonach eben Handelsregister-, Konkurs- und Betreibungsämter auch im Bereich der Quellensteuern, der Krankentaggeldversicherung und der Sozialversicherungen dazu beitragen, dass solche missbräuchlichen Strukturen aufgedeckt werden können und wir letztlich zum Nutzen aller korrekt angestellten Arbeitnehmenden hier eine bessere Lösung finden.
Deshalb unterstützt die WAK-S einstimmig die Motion und beantragt Ihrem Rat, zur besseren Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die teilweise solche Strukturen wie Firmenvernichter und Mantelhandel professionell betreibt, die Annahme.