Bührer Gerold · Nationalrat · 2003-09-15
Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-15
Wortprotokoll
Bezogen auf die wirtschaftlichen Gesamtinteressen eines Landes kommt der Geld- und Währungspolitik zweifellos ein hoher Stellenwert zu. Auch wenn die Meinungen über die Grenzen und Möglichkeiten der Geld- und Währungspolitik auseinander gehen, zeigen die weltweiten Erfahrungswerte, dass eine unabhängige und an der Preisstabilität orientierte Notenbank die beste Gewähr für die Wahrung der gesamtwirtschaftlichen Interessen bietet.
Die Totalrevision des Nationalbankgesetzes drängt sich vor allem auch deshalb auf, weil das aus dem Jahre 1953 stammende Gesetz den heutigen Anforderungen nicht mehr genügt - alleine schon deshalb, weil die Vernetzung der internationalen Finanzmärkte in den vergangenen Jahrzehnten massiv zugenommen hat. Aufgrund von Artikel 99 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach dem die Nationalbank die Geld- und Währungspolitik im Interesse des Landes führen soll, sind im vorliegenden Gesetz insbesondere der Auftrag, die Unabhängigkeit sowie die Rechenschaftspflicht und organisatorische Bereiche detailliert geregelt worden.
Ausgehend von den Gesamtinteressen des Landes postuliert der Zweckartikel die Gewährleistung der Preisstabilität - unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung - als den zentralen Auftrag. Mit der Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung wird die Einbindung der Notenbank in die wirtschaftspolitische Gesamtverantwortung deutlich gemacht.
Die Preisstabilität bedeutet, dass die Nationalbank sowohl Inflation als auch Deflation zu vermeiden hat. Unter Preisstabilität versteht die Nationalbank eine durchschnittliche Teuerung von bis zu 2 Prozent. Auch andere Zentralbanken räumen der Preisstabilität hohe Priorität ein. So ist die Preisstabilität unter anderem auch in Artikel 2 der Satzung der [PAGE 1263] Europäischen Zentralbank klar und unmissverständlich geregelt. In Artikel 2 der Satzung der Europäischen Zentralbank heisst es: "Nach Artikel 105 Absatz 1 dieses Vertrages ist es das vorrangige Ziel der Europäischen Zentralbank, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, unterstützt die Europäische Zentralbank die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft." Sie sehen also, dass auch diese moderne Währungsordnung der Europäischen Zentralbank der Preisstabilität klare Priorität beimisst.
Weitere Neuerungen in dieser Revision sind insbesondere die folgenden Punkte:
1. Die ausdrückliche Verankerung der Unabhängigkeit, indem diese Unabhängigkeit der Notenbank nun auch mit einem ausdrücklichen Weisungsverbot untermauert wird.
2. Die gesetzlich geforderte Rechenschaftspflicht wird im Gesetz neu normiert. Das heisst, im Sinne eines Gegengewichts zur Unabhängigkeit der Notenbank werden hier die Informationspflichten gegenüber Bundesrat, Parlament und der breiten Öffentlichkeit klargelegt.
3. Mit dieser Revision werden die Emissions- und Kapitalverkehrskontrollen als geldpolitische Instrumente abgeschafft. Diese Instrumente haben in den heutigen Finanzmärkten keine Existenzberechtigung mehr.
4. Wir haben eine Neuregelung bezüglich der Mindestreservevorschriften, wobei die Postcheckkonti nicht einbezogen sind. Die Problematik des Einbezugs oder Nichteinbezugs der Postcheckkonti wird uns in der Detailberatung sicher noch ausgiebig beschäftigen.
5. Die Revision hält ausdrücklich die Kompetenz zur Bestimmung der Währungsreserven zugunsten der Nationalbank fest.
6. Zur Straffung der Organisationsstruktur wird auf den Bankenausschuss, auf die Lokalkomitees und auf die Lokaldirektionen verzichtet. Die Vielzahl der Organe ist überlebt und erschwert ein rasches Handeln seitens der Nationalbank. Der Bankrat wird von 40 Mitgliedern auf 11 Mitglieder reduziert und erhält somit eine Grössenordnung, die sicher auch im Sinne der Corporate Governance besser ist als die Zahl von 40 Mitgliedern.
7. In der Revision wird auch festgehalten, dass der Bankrat dem Bundesrat Wahlvorschläge für das Direktorium unterbreitet. Hier besteht eine Differenz zwischen der nationalrätlichen Kommission und dem Ständerat. Auch dieser Punkt wird in der Detailberatung noch ausgiebig diskutiert werden müssen.
Selbstverständlich gehen die Auswirkungen der Notenbankpolitik über den zentralen Aspekt der Preisstabilität hinaus. Die Notenbank spielt zweifellos eine zentrale Rolle bezüglich der Entwicklung einer Volkswirtschaft insgesamt. Eine Notenbankpolitik, welche eine hohe Preisstabilität gewährleistet und auch deflationäre Tendenzen verhindert, bildet - das zeigen weltweite Vergleiche - die beste Voraussetzung für nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Wohlstand.
Eine gute Geldpolitik allein ist jedoch nicht hinreichend, wenn es um die Gewährleistung von langfristigem Wachstum geht. Mit anderen Worten: Die Notenbank kann nicht mit Aufgaben versehen werden, die sie allein nicht zu lösen vermag. Nur wenn die anderen Pfeiler der Wirtschaftspolitik wie Wettbewerb auf den Güter-, Dienstleistungs- und Arbeitsmärkten, eine verlässliche Eigentumsordnung, ein hoher Ausbildungsstandard sowie eine konkurrenzfähige Fiskal- und Steuerpolitik zum Tragen kommen, kann schliesslich langfristiges Wachstum generiert werden. Das viel erwähnte Zitat vom vollen Brunnen und den Pferden, die nicht zur Tränke gehen wollen, hat in der geldpolitischen Realität nach wie vor Gültigkeit, auch in der jüngsten Vergangenheit, wie Sie feststellen können, wenn Sie nach Japan schauen.
Mit kritischen Analysen kann man zwar, im Nachhinein betrachtet, wahrscheinlich jeder Notenbank ökonomische Prognosefehler anlasten, denn das Erstellen von ökonomischen Prognosen unterliegt nun einmal auch bei der besten Notenbank einer gewissen Fehleranfälligkeit. Wer die Notenbank aber auch dann zur Verantwortung ziehen will, wenn die wirtschafts- und finanzpolitischen Hausaufgaben nicht gemacht werden, verkürzt die Dinge einseitig. So lässt sich denn auch der transatlantische Wachstumsgraben der Achtziger- und Neunzigerjahre nicht primär - und schon gar nicht ausschliesslich, wie da und dort behauptet - mit der besseren Notenbankpolitik beispielsweise der Vereinigten Staaten erklären. Der Grund dürfte vielmehr in den wettbewerbspolitischen Rigiditäten sowie in einer die Anreize lähmenden Steuerpolitik des Alten Kontinents liegen. Die "NZZ" hat in einem Artikel vom 21. Mai dieses Jahres zu diesem Problemkreis festgehalten: "Monetäre Spritzen verpuffen letztlich wirkungslos, wenn wirtschaftspolitisch nicht getan wird, was getan werden müsste."
Der in Artikel 5 von Bundesrat und Kommissionsmehrheit formulierte Notenbankauftrag berücksichtigt diese empirischen Gegebenheiten. Die Hervorhebung der Preisstabilität wird den Möglichkeiten der Nationalbank gerecht. Darüber hinaus wird mit der postulierten Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auch den Auswirkungen auf die Realwirtschaft Rechnung getragen. Eine erweiterte Aufgabenstellung mit Blick auf die Konjunkturentwicklung und das Beschäftigungsniveau lehnt die Kommission mit klarer Mehrheit ab.
Ein zentrales Element für den Erfolg einer Notenbank ist, wie weltweite Vergleiche zeigen, die in Artikel 6 postulierte Unabhängigkeit. Die Aufweichung dieses Grundsatzes und die stärkere Einflussnahme durch die Politik haben sich auch auf internationaler Ebene nicht als volkswirtschaftlicher Segen ausgewirkt. Die Kommission lehnt daher mit klaren Mehrheiten entsprechende Bestrebungen zulasten dieser Unabhängigkeit ab.
Viel zu reden gaben auch die Mindestreservevorschriften in Artikel 18. Sie haben unter anderem den geldpolitischen Zweck, für eine stetige Nachfrage nach Notenbankgeld zu sorgen und die Schwankungen bei den Geldmarktzinsen in Grenzen zu halten. Postcheckkonti gehören nicht zum Notenbankgeld. Von daher betrachtet wäre es aus übergeordneten, geldpolitischen Überlegungen problematisch, die Postcheckkonti nur aus unternehmerischen Interessen der Post - die zwar nachvollziehbar sind - an einer Verzinsung dieser Mindestreserven teilhaben zu lassen.
Die Bedeutung der Unabhängigkeit der Nationalbank kommt auch in den Artikeln 30 und 31 betreffend Gewinnermittlung und Gewinnverteilung zum Ausdruck. Die Mehrheit der Kommission lehnt in diesem Zusammenhang eine Konsultation des Bundesrates bzw. die Schaffung eines Ausschüttungsfonds ab.
Schliesslich ist die Verkleinerung des Bankrates von vierzig Mitgliedern auf elf Mitglieder gemäss Artikel 39 in der Kommission weitgehend unbestritten geblieben. Kontrovers sind dagegen die Meinungen bezüglich der Wahl des Bankrates sowie der Wahl des Direktoriums. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich hier dem Bundesrat an und beantragt Ihnen, dass sechs der elf Mitglieder durch den Bundesrat und die übrigen fünf durch die Generalversammlung zu wählen sind.
Schliesslich beantragt Ihnen die Kommission auch, dass die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreter auf Vorschlag des Bankrates durch den Bundesrat gewählt werden sollen.
Volkswirtschaftlich kommt einer unabhängigen Notenbank mit einer verlässlichen Geld- und Währungspolitik eine sehr hohe Bedeutung zu. Mit der vorliegenden Revision wird vom gesetzlichen Rahmen her die Stellung der Nationalbank gestärkt; sie wird auch im internationalen Vergleich ausgezeichnet positioniert. Die Kommission hat bewusst darauf verzichtet, der Notenbank weiter gehende konjunkturelle Ziele aufzuerlegen. Ziele, welche die Möglichkeiten der Geld- und Währungspolitik sprengen würden, nützen niemandem und schaffen höchstens einen problematischen Erwartungsdruck.
Ein Wirtschaftswachstum ist - nebst der Geldpolitik - eben primär eine Aufgabe einer guten, weitsichtigen Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik. Und ein Manko an dieser Front lässt sich nicht durch eine expansive Geldpolitik kompensieren. Die Voraussetzungen für eine unabhängige, qualitativ gute, vertrauenswürdige Geld- und Währungspolitik sind mit [PAGE 1264] dieser Teilrevision gegeben. Die Kommission hat daher dieser Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 15 zu 6 Stimmen zugestimmt.
Namens der Kommission empfehle ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.