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Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-19

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-19

Wortprotokoll

In Block 1 beschäftigen wir uns mit der rechtlichen Umsetzung der neuen Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement in unser Ausländerrecht. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf den Verfahrensrechten und -pflichten im Dublin-Verfahren. Die AMMR regelt die Zuständigkeiten für Asylverfahren innerhalb Europas und ersetzt die bislang geltenden Dublin-III-Verordnungen. Der Bundesrat beantragt Ihnen, in diesem Block der Mehrheit der Kommission zu folgen. Ich nehme kurz inhaltlich Stellung zu den verschiedenen Anträgen.

Bei Artikel 64abis Absatz 1 beantragt Ihnen der Bundesrat, den Antrag der Minderheit Klopfenstein Broggini abzulehnen. Die fünf Arbeitstage entsprechen dem geltenden Recht. Die heutige Praxis hat sich bewährt und trägt dem Anliegen nach raschen Verfahren im Dublin-Bereich Rechnung. Zudem handelt es sich beim Dublin-Verfahren um ein reines Zuständigkeitsverfahren.

Bei Artikel 76a Absatz 1 ist der Begriff "konkrete" nicht notwendig, weil die Haftgründe bereits in Absatz 2 konkretisiert werden. Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat, den Antrag der Minderheit Glättli abzulehnen.

Den Antrag der Minderheit Klopfenstein Broggini bei Artikel 76a Absatz 3 lehnt der Bundesrat ab, weil er nicht zu Ende gedacht ist. Dem berechtigten Anliegen der Minderheit nach einer angemessenen Dauer der Vorbereitungshaft wird bereits mit dem Entwurf des Bundesrates Rechnung getragen. Gemäss der AMMR ist die Haftdauer zu verkürzen, wenn die Vorbereitung des Dublin-Entscheides schneller durchgeführt werden kann. Zudem sieht die AMMR keine explizite Maximaldauer für die Dublin-Administrativhaft vor, sie [PAGE 1254] verkürzt lediglich die Behandlungsfristen für das Dublin-Verfahren, wenn sich eine Person in Administrativhaft befindet. Sobald ein Entscheid vorliegt und eröffnet wurde, muss auch die Vorbereitungshaft sofort enden bzw. Ausschaffungshaft angeordnet werden. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtes.

Weiter fordert die Minderheit, dass die Ausschaffungshaft ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des Dublin-Staates anzuordnen sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist für eine Anordnung der Ausschaffungshaft zwingend die vorgängige Eröffnung eines erstinstanzlichen Wegweisungs- oder Ausweisungsentscheides notwendig. Zudem würde die beantragte Bestimmung auch in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, wenn eine Person nach Zustimmung durch den zuständigen Dublin-Staat untertaucht oder andere Gründe wie Krankheit usw. vorliegen, die eine Überstellung verunmöglichen. Sollte die Person nach Ablauf der fünf Wochen erneut aufgegriffen werden, könnte mit dieser Formulierung keine Ausschaffungshaft mehr angeordnet werden.

Bei Artikel 80a Absatz 2 beantragt die Mehrheit Ihrer Kommission, die Begründung der Haftanordnung explizit ins Gesetz aufzunehmen. Der Bundesrat ist damit einverstanden.

Zur Minderheit Tschopp bei Artikel 80a Absatz 3: Das Dublin-Verfahren ist ein Zuständigkeitsverfahren, und die Länge der Haftdauer ist nicht vergleichbar mit derjenigen bei den ordentlichen Wegweisungsverfahren. Zudem ist auch mit der geltenden Regelung sichergestellt, dass die entsprechenden Rechtsgarantien für die Betroffenen vollumfänglich gewahrt werden, da diese jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen können.

Bei Artikel 80b beantragt die Mehrheit Ihrer Kommission eine Anpassung. Die Minderheit Schmid Pascal spricht sich dagegen aus. Die von der Mehrheit beantragte Regelung garantiert den Betroffenen während der Administrativhaft einen Rechtsschutz von Amtes wegen. Ein solcher ist aufgrund des Grundrechtseingriffs nachvollziehbar. Es gibt derzeit zwei Kantone, die bereits eine ähnliche Regelung kennen: Es handelt sich um die Kantone Aargau und Fribourg. Mit dem Mehrheitsantrag wird eine gute Grundlage geschaffen, um dieses wichtige Anliegen anzugehen. Im Zweitrat können weitere Konkretisierungen Eingang in die Vorlage finden, welche unter anderem allfälligen Anliegen der Kantone Rechnung tragen können.

Bei Artikel 109g beantragt Ihre Kommission ergänzend, dass die Informationen über den Gesundheitszustand einer Person vor ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Informationssystem E-Retour des SEM gespeichert werden sollen. Heute bezieht sich diese Bestimmung auf die medizinischen Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit einer Person. Sie soll im Sinne einer klaren, transparenten Regelung gemäss dem Antrag der Kommission ergänzt werden. Damit soll eine adäquate medizinische Behandlung oder Betreuung im zuständigen Dublin-Staat sichergestellt werden. Der Bundesrat begrüsst dies; das war immer sein Ziel.

Zusammenfassend beantragt Ihnen der Bundesrat, in Block 1 überall der Kommissionsmehrheit zu folgen.