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Ettlin Erich · Ständerat · 2025-09-08

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-08

Wortprotokoll

Der Antrag der Minderheit II (Ettlin Erich) bezieht sich auf zwei Bestimmungen: Bei Artikel 5 Absatz 1bis beantragt meine Minderheit II Festhalten; es soll also weder die Version des Nationalrates noch die des Bundesrates ins Gesetz aufgenommen werden. Bei Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b verlangt sie eine Ergänzung. So viel zum Verständnis der Fahne.

Ich möchte Folgendes vorausschicken: Ich kenne den Unmut vieler Unternehmen über die Praxis der Weko; er wurde mir auch in konkreten Fällen dargelegt. Ich habe viel Verständnis für die Sorge, dass wir diese Bedenken beim Kartellrecht nicht adressieren. Es geht hier auch um den Schutz der Unternehmen vor zu formalistischen und existenzgefährdenden Verfahren, die zu lange dauern; es wurde erwähnt. Der Fehler liegt nicht nur bei der Weko; die Verfahren dauern auch beim Bundesverwaltungsgericht zu lange. Hier müssen wir, glaube ich, dann in der institutionellen Reform ansetzen. Das müssen wir wirklich tun; wir haben diesbezüglich einen Auftrag.

Aber beim vorliegenden Kartellgesetz haben wir bereits einiges gemacht. Wir haben - das ist alles unbestritten, denn die Differenzen wurden bereinigt - Artikel 4 Absatz 1bis eingefügt, welcher festhält, dass Arbeitsgemeinschaften nicht per se schädlich sind, sondern dass es im Normalfall, sofern der Wettbewerb bestehen bleibt, kein Problem ist, sie beizubehalten. Wir haben Artikel 27 Absatz 1bis ergänzt; er lautet: "Bei Anhaltspunkten für leichte Verstösse kann von [...] einer Untersuchung abgesehen [...] werden." Weiter wurde Artikel 39a eingefügt, der den Untersuchungsgrundsatz präzisiert. Ausserdem wurde Artikel 44a eingefügt, der detaillierte Ordnungsfristen zur Straffung des Verfahrens im Sinne der vorgetragenen Rügen vorsieht. Bei Artikel 53 wurde Absatz 4 eingefügt, der klarstellt, dass die Beweislast grundsätzlich [PAGE 732] bei den Behörden liegt. Es war immer eine Sorge der Unternehmen, dass die Weko einfach aktiv werden könne und man als Unternehmen dann das Gegenteil beweisen müsse; aber das ist im Grundsatz nicht der Fall.

All diese neuen Bestimmungen tragen dazu bei, dass die Praxis der Weko eingedämmt wird. Das ist mit ein Grund, warum es Artikel 5 Absatz 1bis gemäss Beschluss des Nationalrates eigentlich nicht noch zusätzlich braucht. Im Sinne eines Kompromisses möchte meine Minderheit II aber bei Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b eine entsprechende Ergänzung vornehmen. Sollten Sie bei Artikel 5 Absatz 1bis hingegen der Minderheit I (Burkart) folgen, so müsste die Weko in ausnahmslos allen Fällen die Erheblichkeit einer Abrede auch quantitativ nachweisen. In der Kommission teilte uns die Weko mit, dass sie in diesem Fall viele Verfahren, auch berechtigte, nicht angehen könne.

Natürlich folgen wir der Motion Français 18.4282. In dieser Diskussion geht es aber auch um ein gutes Wettbewerbsrecht, das die Konsumentinnen und Konsumenten schützt; ein solches schützt auch die KMU, die von grossen Unternehmen übervorteilt werden oder sich nicht wehren können. Wir wollen ein funktionierendes Wettbewerbsrecht, und deshalb haben wir ein Interesse daran, dass die Weko das Kartellgesetz in einem für die Unternehmen tragbaren Rahmen anwendet und anwenden kann.

Ein Beispiel zum quantitativen Nachweis der Erheblichkeit: Wenn die drei grössten Detailhändler ihre Verkaufspreise absprechen, ist die Abrede erheblich; das ist logisch. Gemäss dem Beschluss des Nationalrates müsste die Weko jedoch auch in diesem Fall mit quantitativen Daten nachweisen, dass eine Erheblichkeit vorliegt. Dies wäre eine Einschränkung des Wettbewerbs und auch eine Einschränkung der Möglichkeiten der Weko. Wenn man schon quantitative Analysen verlangen will, sollte man dies dort tun, wo es Sinn ergibt, nämlich bei Artikel 5 Absatz 2; ich komme noch dazu.

Welche Auswirkungen hat der Antrag der Minderheit II? Absatz 1 würde dazu führen, dass die Weko einem Verfahren oder vielleicht auch einer Klage nachgehen kann; sie kann dem nachgehen. Absatz 2 hält dann fest, dass Wettbewerbsabreden "durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt" sind. Selbst wenn eine Abrede vorliegt, kann man sie durch wirtschaftliche Effizienz rechtfertigen. Hier haben die beiden Vorredner gesagt, dass es natürlich ein Problem sei, dass die Unternehmen die wirtschaftliche Effizienz beweisen müssen.

Sie müssen den Artikel lesen, wie er von der Minderheit II beantragt wird. Buchstabe b lautet gemäss geltendem Recht: "den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen" - das darf also nicht vorliegen. Der Passus wird nun ergänzt mit: "Dies wird einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung anhand qualitativer und quantitativer Kriterien unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auf dem relevanten Markt geprüft." Das heisst, die Weko prüft das. Es ist also keine Beweislastumkehr, bei der die Unternehmen etwas beweisen müssen, sondern die Weko prüft das.

Bei der Effizienzprüfung wird unter dem Strich beurteilt, ob eine Abrede für den Wettbewerb nützlich oder schädlich ist, und darum geht es. Abreden sind nicht per se schädlich für den Wettbewerb, man muss sie im Detail prüfen, das stellt man in Absatz 2 sicher. Wenn eine Abrede gerechtfertigt ist, wird man dies nach Absatz 2 Buchstabe b feststellen und sagen, sie sei nicht schädlich. Es liegt dann zwar eine Abrede vor, aber sie ist nicht schädlich. Zum Beispiel kann dies bei Einkaufsgemeinschaften oder Forschungskooperationen der Fall sein. Wenn wir ergänzen, wie es der Antrag der Minderheit II vorsieht, muss die Weko entgegen ihrer bisherigen Praxis in allen Fällen die Frage, ob Wettbewerbsabreden "den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen", auch "anhand qualitativer und quantitativer Kriterien unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auf dem relevanten Markt" korrekt nach Gesetz prüfen. Die Forderungen der Motion Français werden damit also übernommen.

Wenn wir die Ergänzung einführen - und ich bitte Sie, den Antrag anzunehmen -, müsste geprüft werden, ob ein Effizienzgrund nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gegeben ist, ob die Abrede zur Erreichung des gegebenen Effizienzzieles notwendig ist, ob für die Parteien, die die Abrede getroffen haben, keine Möglichkeit besteht, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen; diese Prüfung müsste die Weko vornehmen. Damit wäre sichergestellt, dass alle wettbewerbsbeschränkenden Abreden, sofern es sich nicht um Bagatellfälle handelt, wie von der Motion Français gefordert, sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien auf ihre Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit hin beurteilt werden müssen.

Es ist ein Kompromiss, der das Kartellrecht zum Schutze der Konsumentinnen und Konsumenten, der kleinen Unternehmen, der KMU weiter spielen lässt. Er schwächt den Wettbewerb nicht und nimmt trotzdem die Sorgen der Unternehmen auf, die heute wirklich ein Problem mit dem Verfahren der Weko haben.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit II zuzustimmen.