Würth Benedikt · Ständerat · 2025-09-08
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-08
Wortprotokoll
Ich habe etwas gestaunt, als ich die Fahne gelesen und gesehen habe, dass man hier den Beschluss des Ständerates zu Artikel 5 Absatz 3 aufgeben und dem Nationalrat folgen will. Ich glaube, die Entscheidung ist, wie ich gehört habe, beim Gerangel um die Absätze 1 und 2 zwischen Tür und Angel gefallen. Aber ich glaube, wenn man die Motion Français 18.4282 ernst nehmen will, muss man hier eine Präzisierung anbringen. Der letzte Versuch war vielleicht nicht optimal. Es gab Kritik am Beschluss des Ständerates, für mich durchaus berechtigte Kritik, wonach man beispielsweise keinen Bezug zur direkten und indirekten Preisfestsetzung mehr macht. Trotz allem ist es aber nicht richtig, wenn man hier einfach beim geltenden Recht bleibt, denn wir haben hier ein Problem.
Zur systematischen Einordnung von Absatz 3 ist es wichtig, zu betonen, dass sich die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Wettbewerbsabrede - das haben wir ja vorhin gehört - bei den Absätzen 1 und 2 entscheidet. Bei Absatz 3 haben wir die sogenannten harten Absprachen. Die Weko springt bei solchen Fällen im Prinzip direkt zu Absatz 3 und setzt das Prüfschema nach Absatz 2 de facto aus, auch wenn es dieses Prüfschema theoretisch immer noch gibt. Gerade nach dem Gaba-Urteil ist klar, dass im Regelfall harte Preisabsprachen vermutet werden. Was bedeutet das? Das ist wichtig für die Rechtsfolge. Das bedeutet, dass man dann direkt zu Artikel 49a des Kartellgesetzes springt, also zur direkten Sanktionierbarkeit. Dort gibt es dann auch die Fälle, bei denen sich KMU-Unternehmerinnen und -Unternehmer rasch zu Unrecht kriminalisiert fühlen.
Bei Absatz 3 ist es, wenn man in die Geschichte geht, tatsächlich so, dass der Gesetzgeber, also das Parlament, im Kartellrecht damals vor zwanzig Jahren eigentlich gesagt hat, dass direkte Sanktionen nur bei krassesten Fällen von Wettbewerbsbeschränkungen eingeführt werden sollen. Das steht auch in der Botschaft des Bundesrates. Das war nicht nur die Haltung des Parlamentes, sondern auch die des Bundesrates. Dann ging die Justiz, das Bundesverwaltungsgericht, bzw. die Weko weiter und sagte, Artikel 5 Absatz 3 sei weit auszulegen. Das Gericht führte unter anderem die Begründung an, die strafrechtlich gebotene Bestimmtheit sei bei weiter Auslegung gegeben - ich zitiere den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember 2023 -, "weil alle Varianten von horizontalen Preisabreden erfasst werden und keine Abgrenzung zwischen verschiedenen Tatbeständen von entsprechenden Verhaltenskollisionen vorgenommen werden muss, aus denen sich eine Unbestimmtheit ergeben könnte". Das heisst also de facto, dass das Gericht sagt: Was der Kartellgesetzgeber seinerzeit wollte, nämlich eine Differenzierung, übernehmen wir nicht mehr; wir werden alle Formen von Preisabreden direkt sanktionieren. Darum sage ich, de facto werde dann diese Effizienzprüfung nach Absatz 2 ausgelassen. Es wird direkt zu Absatz 3 gesprungen, und Absatz 2 wird dabei nur noch kursorisch geprüft.
Um was geht es hier? Es geht beispielsweise um sogenannte Katalogpreise, also Bruttopreise mit Rabatten. Da ist es eigentlich von vornherein so, dass auch für die Kundinnen und Kunden klar ist, dass der Bruttopreis nicht auf einer Preisabsprache beruht, sondern dass hier im konkreten Kontrakt eine Rabattierung erfolgt. Das sind nach meinem Verständnis eigentlich keine harten Preisabsprachen. Sie werden aber jetzt nach der Lesart der Weko letztlich einfach unter "Preis" subsumiert. Harte Preisabsprachen bedeuten doch, und das ist nun auch Gegenstand meiner Formulierung, natürlicherweise Mindestpreise, Festpreise. Es sind nachfrageseitige Höchstpreise. Wenn also beispielsweise Coop und Migros sagen, sie würden nur noch Milch für 50 Rappen kaufen, dann wäre das klar eine harte Preisabsprache. Aber es sind eben meines Erachtens z.[NB]B. keine Katalogpreise.
Das Problem bleibt in der Praxis ungelöst, wenn wir hier einfach dem Nationalrat folgen. Sie haben von verschiedenen Verbänden Post erhalten, nicht nur von Wirtschaftsverbänden wie dem Schweizer Tourismus-Verband, Gastrosuisse, Hotelleriesuisse. Auch Konsumentenschutzorganisationen haben uns mittels eines Briefs angemahnt, Artikel 5 Absatz 3 zu präzisieren. Ich habe den Vorschlag aus diesem Brief noch etwas vereinfacht. Dort lesen Sie noch vom Element des Preisniveaus. Das wäre also de facto eine Preisbandbreite. Das ist meines Erachtens die Untervariante eines Mindestpreises.
Aus meiner Sicht ist es darum zwingend, dass wir hier diese Differenz aufrechterhalten. Ich glaube, mit der neu vorgeschlagenen Formulierung gemäss meinem Einzelantrag können wir der Kritik, die nach unserer Beschlussfassung geäussert wurde, ausreichend Rechnung tragen. Es ist eigentlich der Sachverhalt, wie Sie ihn auch von Herrn Bringhen, ich kenne den Herrn nicht, geschildert erhalten haben; er hat uns geschrieben. Es ist eigentlich exakt dieser Fall, der auch in der Lehre breit diskutiert wurde; es ist genau dieser Fall, da eine harmlose Bruttopreisabrede derart kriminalisiert wird. Die Verfügung erfolgte 2015, der Fall ist immer noch hängig; dies einfach noch in Klammern gesagt: Es ist eigentlich eine unmögliche Situation.
Aus meiner Sicht ist es darum klar, dass wir hier Präzisierungen anbringen müssen. Wenn man meint, das Problem sei nur mit Justierungen in Artikel 5 Absätze 1 und 2 gelöst, dann täuscht man sich. Ich glaube, der Nationalrat ging von dieser Überlegung aus, aber die scheint mir falsch zu sein. Dies gilt auch, wenn Sie den Wortlaut von Artikel 5 Absatz 3 anschauen: Dort ist die Rede davon, dass eine Abrede vermutet wird. Das heisst aber noch nicht, dass es einen Automatismus gibt. Die Vermutung ist noch nicht einfach tel quel eine Abrede. Damit ist klar, dass hierunter nicht einfach, wie es eben heute Praxis ist, alle Preisabsprachen subsumiert und der Sanktionierung zugeführt werden dürfen.
Ich mache Ihnen beliebt, dass wir als Gesetzgeber die drei Abredetypen, die unbestrittenermassen als harte Preisabsprachen gelten, hier explizit ins Gesetz schreiben. Wie erwähnt, wären das die Mindest-, die Fest- und die nachfrageseitigen Höchstpreise. Folglich wäre auch für die rechtsanwendenden Behörden klar, dass wir hier eben nicht, wie es schon vor zwanzig Jahren der Fall war, das Tor vollständig öffnen, sondern uns eben explizit auf diese konkreten und harten Preisabsprachen beschränken. Das scheint mir jetzt wirklich zentral zu sein.
Wenn wir dem Nationalrat folgen, dann ist die Differenz bereinigt. Wenn Sie meinem Einzelantrag zustimmen, auch wenn Sie vielleicht noch nicht restlos davon überzeugt sind, dann hätten Sie wenigstens den Effekt, dass wir die Differenz aufrechterhalten und dass die beiden Kommissionen das Problem weiter studieren können. Ich glaube, das wäre sehr zweckmässig.
Ich bitte Sie daher, meinem Antrag zu folgen.