Burkart Thierry · Ständerat · 2025-09-08
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-08
Wortprotokoll
Hier sind wir beim umstrittensten Punkt der gesamten Revision, der noch nicht festgelegt worden ist. Dies hat sich bereits in den Kommissionsberatungen gezeigt, und es zeigt sich jetzt auch hier in der Differenzbereinigung.
Lassen Sie mich aus diesem Grund kurz einen Rückblick machen. Worum geht es? Es geht hier um einen Entscheid, den sogenannten Gaba-Entscheid, der vom Bundesgericht im September 2017 gefällt wurde. Dieser Entscheid veränderte das schweizerische Kartellrecht, das schweizerische Wettbewerbsrecht drastisch. Es wurde nämlich festgelegt, dass bestimmte Wettbewerbsabreden allein aufgrund ihrer Qualität eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellen können - unabhängig von ihrer tatsächlichen Umsetzung. Dies hat zur Folge, dass solche Abreden grundsätzlich unzulässig sind und nicht geprüft werden muss, was die Auswirkungen im konkreten Fall sind.
Dies bewog unseren ehemaligen Kollegen Olivier Français dazu, mit einem Vorstoss zu verlangen, dass man wieder die alte Praxis herstellt, die bis vor September 2017 geherrscht hatte. Wie Sie wissen, wurde sein Vorstoss nicht nur vom Ständerat, sondern auch vom Nationalrat angenommen.
Nun schlug der Nationalrat eine Änderung vor. Der Ständerat wollte diesem Beschluss aber nicht folgen, sondern an seinem Beschluss vom letzten Mal festhalten. Damit würde man die Praxis beibehalten, die das Bundesgericht formuliert hatte.
Es handelt sich hier also um eine Praxis. Es handelt sich damit um Richterrecht, das geschaffen wurde. Es geht um die Fragen: Will man dieses Richterrecht heute sanktionieren oder nicht? Oder wollen wir mit dem Nationalrat, der uns hier einen Kompromiss vorschlägt, eine Lösung finden? Im Sinne der Differenzbereinigung empfehle ich Ihnen, der Minderheit[NB]I zu folgen, die den Weg des Kompromisses vorschlägt, also dem Beschluss des Nationalrates folgen will.
Ich tue dies aus fünf Gründen:
1.[NB]Das Kartellrecht sollte volkswirtschaftlich sinnvolle Kooperationen wie Einkaufsgemeinschaften oder Kooperationen zur Forschung und Entwicklung nicht einschränken. Die heutige Rechtspraxis verfolgt und sanktioniert solche Kooperationen, obwohl diese den Wettbewerb von Beginn an nicht beeinträchtigen können.
2.[NB]Heute werden die Auswirkungen einer Abrede allein anhand der Form beurteilt. Es handelt sich also um eine theoretische Hypothese, die ausreichend ist und die nicht weiter überprüft wird. Mit dem Beschluss des Nationalrates muss die Wettbewerbskommission aber eine konkrete Vorstellung über die Auswirkungen entwickeln. Das ist die Idee, über die wir heute diskutieren. Soll der konkrete Fall beurteilt werden? Oder soll bereits aufgrund einer abstrakten Beurteilung eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung erklärt werden?
3.[NB]Es wird immer ins Feld geführt, es gehe um niedrige Preise. Der Garant für niedrige Preise ist jedoch ein wirksamer Wettbewerb, es sind nicht staatliche Interventionen in den freien Wettbewerb um jeden Preis. Der freie Wettbewerb soll nur dann beeinträchtigt bzw. in den Wettbewerb soll nur dann eingegriffen werden, wenn dieser versagt. Das ist aber bei dieser Frage nicht zwingend in jedem Fall so. Der nationalrätliche Beschluss hebelt also die relative Marktmacht nicht aus, sondern unterstützt sie.
4.[NB]Der Antrag der Mehrheit der WAK-S wurde letztes Jahr in der ständerätlichen Debatte abgelehnt. Wir sollten jetzt dem Nationalrat einen Schritt entgegenkommen. Der Nationalrat schlägt einen guten Kompromiss vor. Sprachlich ist er noch nicht perfekt. Die Redaktionskommission hat sich aber bereits damit befasst und einen entsprechenden Vorschlag gemacht.
5.[NB]Beachten Sie bitte abschliessend noch das, was der Kommissionssprecher bereits ausgeführt hat. Wenn wir der Mehrheit folgen, wird es so sein, dass der konkrete Fall nicht untersucht wird, sondern es wird eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung erklärt, wenn qualitative Gründe vorliegen. Das heisst, ein Verfahren wird gestartet. Solche Verfahren belasten KMU teilweise erheblich und über lange Zeit. Sie können sich dann, sollten wir der Mehrheit folgen, bei der Rechtfertigung, um es nicht zu technisch zu sagen, quasi wieder von ihrer Schuld befreien. Das heisst aber, dass das Verfahren lange geht, dass die Belastung für die KMU[NB]sehr[NB]lange[NB]andauert und dass zwar nicht gerade eine Beweislastumkehr vorliegt, es aber trotzdem eher an der betroffenen Unternehmung liegt, sich zu rechtfertigen.
Folgt man meiner Minderheit I, würde man die Verfahren erheblich vereinfachen. Zu Beginn würde eine Erheblichkeitsprüfung durchgeführt. Ist tatsächlich keine Beeinflussung des Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechtes vorhanden, würde das Verfahren gar nicht erst für erheblich erklärt werden.
Wollen Sie also eine Vereinfachung der Verfahren, ohne dass der Wettbewerb bzw. der Schutz des Wettbewerbes einen Nachteil erleidet, so bitte ich Sie, der Minderheit I (Burkart) zu folgen.