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Rieder Beat · Ständerat · 2025-09-08

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-08

Wortprotokoll

Wenn Sie dem Nationalrat folgen, werden Sie, glaube ich, mit unserer Gesetzgebung nicht eine Differenz zwischen Lehre und Rechtsprechung schaffen, sondern das machen, was ein guter Gesetzgeber eben machen sollte, wenn er vom höchsten schweizerischen Gericht einen Hinweis erhält, dass es wahrscheinlich Zeit sei, die Position zu ändern und das auch sachlich zu prüfen. Ich[NB]vermisse[NB]hier[NB]eine sachliche Prüfung bezüglich des Urteils Vifor/HCI Solutions von Januar 2025, das eben erst publiziert worden ist und von dieser abstrakten Beurteilung von Wettbewerbsmissbrauch weggeht. Das Bundesgericht weist ja darauf hin, wie der Gesetzgeber in Artikel 7 das Ganze aufstellen sollte.

Der Nationalrat hat das fast wortwörtlich aus diesem Bundesgerichtsentscheid übernommen. Ich lese Ihnen zuhanden des Amtlichen Bulletins aus diesem Entscheid 2C_244/2022 die entscheidenden Passagen vor. In Erwägung 10.3 heisst es: "Die Gefahr der Wettbewerbsschädigung darf nicht bloss abstrakter Natur sein. Eine bestimmte Verhaltensweise ist nicht allein aufgrund ihrer Form bzw. per se missbräuchlich, sondern muss tatsächlich geeignet sein, andere Wettbewerber zu verdrängen. Auch müssen sich die Wettbewerbsbehörden mit Beweismitteln des marktbeherrschenden Unternehmens, welche eine wettbewerbsschädigende Wirkung entkräften, konkret auseinandersetzen. Ebenso ist zu prüfen, ob das marktbeherrschende Unternehmen eine Strategie verfolgt, um die Konkurrenz vom Markt zu verdrängen. Insgesamt muss es aufgrund sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls und auf der Basis einer gesamtheitlichen Betrachtung plausibel sein, dass eine beanstandete Verhaltensweise wie beispielsweise gewisse Vertragsklauseln den Konkurrenten vom Markt verdrängen oder fernhalten." Und jetzt kommt es: "Das 'SIX-Urteil' des Bundesgerichts", das in der letzten Verhandlung nochmals gutgeheissen wurde, "ist deshalb in dem Sinne zu präzisieren, dass eine bestimmte Verhaltensweise entsprechend dem 'effects-based approach' effektiv potenziell geeignet sein muss, eine Wettbewerbsschädigung bzw. eine Verdrängungswirkung zu erzeugen. Die Gefahr nachteiliger Wettbewerbseffekte muss aufgrund sämtlicher konkreter Umstände tatsächlich bestehen."

Das Bundesgericht hat das Urteil der Weko aufgehoben, weil es falsch war und weil es abstrakt-hypothetisch bereits eine Wettbewerbsschädigung annahm. Das Gleiche wie bei Artikel 5 drängt sich hier auf: Wir sollten endlich zurück zu den "roots", dahin zurück, dass die Weko effektiv auch plausibel machen muss, dass eine Wettbewerbsschädigung vorliegt.

Dieses Urteil des Bundesgerichtes - es ist ein paar Seiten lang - weist darauf hin, dass die Wettbewerbsbestimmungen und die Wettbewerbsbeschränkungen in der EU genau diesem "effects-based approach" nachgemacht sind. Das heisst, das Kartellrecht der Schweiz wird nicht geschwächt, sondern dem der anderen EU-Staaten angepasst. Das Bundesgericht hat es gemacht. Die Praxis des SIX-Urteils ist daher aufgehoben. Es wäre nun an der Zeit, dass sich auch der Gesetzgeber dieses Bundesgerichtsurteils annimmt und Rechtssicherheit schafft. Rechtssicherheit schaffen wir aber nur, wenn wir solche Urteile auch im Gesetz aufnehmen und verbriefen. Die Formulierungen der nationalrätlichen[NB]Kommission,[NB]die[NB]vom Nationalrat ja grossmehrheitlich angenommen wurden, entstammen genau der Erwägung[NB]10.3.

Ich bitte Sie, meinem Einzelantrag zuzustimmen.