Jans Beat · Bundesrat · 2025-09-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-09-10
Wortprotokoll
Meine Vorrednerinnen und Vorredner haben das Geschäft bereits eingehend vorgestellt. Ich werde mich deshalb kurzfassen, möchte aber zur Entschärfung der Debatte trotzdem noch kurz etwas sagen.
Einige Vorrednerinnen und Vorredner haben nur über den lebenslangen Freiheitsentzug gesprochen, aber nicht über die Verwahrung. Die Verwahrung ist indes das Instrument unseres Strafvollzugs, das sicherstellt bzw. sicherstellen soll, dass gefährliche Täter immer eingesperrt bleiben. Die Verwahrung ist das Instrument dazu. Das heisst, neben dem lebenslangen Freiheitsentzug gibt es obendrauf noch dieses Instrument. Die aktuelle Vorlage klärt das Verhältnis zwischen diesen zwei Instrumenten, weil das heute nicht sauber geregelt ist. Es ist ganz wichtig, dass Sie das sehen; ich komme später nochmals darauf zurück. Also, wir haben ein Instrument zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tätern, die man nicht in die Freiheit entlassen soll. Dieses [PAGE 1384] Instrument heisst Verwahrung. Vielleicht besteht das Problem in dieser Diskussion darin, dass lebenslanger Freiheitsentzug äusserst scharf klingt, während Verwahrung nicht so scharf tönt. Im Grunde ist es aber gerade umgekehrt.
In seinem Bericht vom November 2020 hat der Bundesrat die im Postulat Caroni 18.3530 und im Postulat Rickli Natalie (Schwander) 18.3531 gestellten Fragen zum Verhältnis der beiden Instrumente ausführlich beantwortet. Die Urheber haben bei ihren Vorstössen zwar den richtigen Riecher gehabt: Es gibt tatsächlich Ungereimtheiten rund um die lebenslange Freiheitsstrafe, insbesondere das Verhältnis zu einer gleichzeitig angeordneten Verwahrung. Dieses Verhältnis ist ein bisschen merkwürdig, denn wenn die lebenslange Freiheitsstrafe vor der Verwahrung vollzogen wird, kann ein Übertritt in die Verwahrung gar nie vollzogen werden.
Der Berichterstatter der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat das im Ständerat falsch dargestellt. Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nämlich nur möglich, wenn zu erwarten ist, dass sich die Person in Freiheit bewährt. Die verurteilte Person wird also dann direkt in die Freiheit entlassen; somit kommt sie nicht in die Verwahrung. Liegt indes eine ungünstige Prognose vor, bleibt die Person im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe; auch in diesem Fall kommt sie nicht in die Verwahrung.
Weiter hat der Bundesrat in seinem Bericht klar festgehalten, dass es keine Sicherheitsprobleme gibt. Täter, die ausschliesslich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Verwahrung verurteilt worden waren, sind bis heute nicht einschlägig rückfällig geworden. Das heisst, dass sie kein Sicherheitsrisiko im Sinne der ursprünglich begangenen Tat[NB]darstellten.[NB]Gemäss[NB]Statistik haben sie später wahrscheinlich irgendein Verkehrsdelikt begangen. Täter, die zu beidem, also zu lebenslangem Freiheitsentzug und Verwahrung, verurteilt worden sind, haben - realistisch betrachtet, und das ist wichtig - kaum Aussicht darauf, je bedingt entlassen zu werden.
Entsprechend seinem Auftrag gemäss den Postulaten Caroni und Rickli Natalie (Schwander) hat der Bundesrat in seinem Bericht auch Änderungsvorschläge skizziert. In seinem Schlussfazit hielt er damals aber ausdrücklich fest, dass Änderungen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit nicht notwendig sind. Ständerat Caroni hat unmittelbar nach dem Postulatsbericht die Motion 20.4465, "Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe", eingereicht. In seiner Stellungnahme dazu betonte der Bundesrat wiederum, dass kein dringender Handlungsbedarf besteht. Der Bundesrat unterbreitet Ihnen nun einen Entwurf mit gewissen Verschärfungen und einer Regelung, die die Ungereimtheiten zwischen Verwahrung und lebenslanger Freiheitsstrafe wenigstens punktuell etwas auflöst. Aber diese neue Regelung ändert nichts daran, dass die Person formell im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe bleibt und rechtlich nicht in den Verwahrungsvollzug kommen kann.
Der Ständerat ist dem Bundesrat mit ein paar rein redaktionellen Bereinigungen im Jugendstrafgesetz gefolgt. Es geht dabei nur um technische Verweise auf das Strafgesetzbuch.
Ich äussere mich an dieser Stelle gerne auch gleich zum Antrag Ihrer Kommission. Eine deutliche Mehrheit beantragt Ihnen, für den Zeitpunkt der ersten Prüfung der bedingten Entlassung, gemäss Entwurf nach 17 Jahren, eine Übergangsregelung vorzusehen. Diese soll gewährleisten, dass die neue Regelung nicht auf Personen angewendet werden kann, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens weniger als 17 Jahre ihrer lebenslangen Freiheitsstrafe verbüsst haben. Es wird wie folgt argumentiert: Die Verlängerung um zwei Jahre sei ungerecht, wenn keine Verwahrung angeordnet worden sei und an sich eine günstige Prognose vorliege, weil sich die Personen im Hinblick auf die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug womöglich jahrelang vorbildlich verhalten haben. Das Vertrauen dieser Personen auf die heutige Regelung, wonach sie nach 15 Jahren im Strafvollzug wieder in Freiheit kommen könnten, würde enttäuscht. Es würde also ausgerechnet diejenigen Personen hart treffen, die kein Sicherheitsrisiko darstellen und die sich um Resozialisierung bemüht haben. Diese Argumentation ist durchaus überzeugend. Die Verschärfung könnte in der Tat die Resozialisierung bei denjenigen Personen beeinträchtigen, die auf einem guten Weg sind.
Dazu noch ein paar aktuelle Zahlen: Wir haben es gehört, pro Jahr werden im Schnitt 2,5 lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen. Per Ende 2023 befanden sich 31 Personen im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe. Davon, und das ist wichtig, hatten 12 zusätzlich eine Verwahrung. Von den 31 Personen befanden sich 16 Personen seit weniger als 17 Jahren im Freiheitsentzug. Ich kann Ihnen unmöglich sagen, wie viele dieser 16 Personen eine günstige Prognose haben. Nehmen wir einfach einmal an, es wäre die Hälfte, dann würden wir hier über 8 Personen reden, die es hart treffen würde. Personen wie zum Beispiel der Vierfachmörder von Rupperswil gehören nicht dazu, weil sie im Moment der Verurteilung eine Verwahrung ausgesprochen erhielten. Wir sprechen nicht über solche Täter. Sie kommen nicht mehr in Freiheit.
Ich möchte Sie daran erinnern, dass aus Sicht des Bundesrates unter dem Aspekt der Sicherheit nie eine Notwendigkeit bestand, gesetzgeberisch tätig zu werden, dies - ich sage es nochmals - vor dem Hintergrund, dass es auch noch die Verwahrung gibt. Aber das Parlament hat eine Vorlage mit gewissen Verschärfungen bestellt, und der Bundesrat hat sie geliefert. Wenn Sie nun die Verschärfungen im Entwurf punktuell etwas abmindern, dann stellt sich der Bundesrat nicht dagegen und unterstützt in diesem Sinne den Antrag der Mehrheit zur Frage, ob bei bereits Verurteilten die altrechtliche oder die neurechtliche Regelung gelten soll.