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Jans Beat · Bundesrat · 2025-09-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-09-10

Wortprotokoll

Insgesamt ist sowohl der Ständerat als auch Ihre Kommission bei allen drei Vorlagen dem Entwurf des Bundesrates gefolgt. Ich gehe jetzt noch auf die drei hier debattierten Minderheitsanträge ein.

Die Minderheit Widmer Céline zu Artikel 64cbis AIG beantragt, dass ein Rechtsmittel gegen einen Überstellungsentscheid neu aufschiebende Wirkung haben soll. Der Bundesrat beantragt Ihnen, diesen Antrag abzulehnen. Das neue Überstellungsverfahren stützt sich auf Artikel 23a des revidierten Schengener Grenzkodexes. Absatz 3 dieses Artikels sieht vor, dass die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Überstellungsentscheid keine aufschiebende Wirkung [PAGE 1393] hat. Bei der Umsetzung im AIG müssen wir uns an die Vorgaben des Schengener Grenzkodexes halten, dies nicht nur, weil es sich um einen Schengener Weiterentwicklungsmechanismus handelt, sondern auch, weil es um ein staatenübergreifendes Verfahren geht, das für alle Schengen-Staaten gleich sein muss.

Schliesslich möchte ich Sie auch darauf hinweisen, dass das neue Überstellungsverfahren lediglich subsidiär zur Anwendung kommen wird, also nur in Fällen, in denen insbesondere kein bestehendes Rückübernahmeabkommen greift.

Dann komme ich zur Minderheit Schmid Pascal bei Artikel 64d Absatz 2 AIG: Nationalrat Schmid möchte den Absatz anpassen und die Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen aus dem geltenden Recht streichen. Dieser Einleitungssatz entspricht geltendem Recht und wird mit der vorliegenden Gesetzesvorlage nicht angepasst. Somit wird bereits heute eine Wegweisung direkt vollstreckt und nur alternativ eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angeordnet. Das Gewähren einer solchen Frist dient vor allem praktischen Gründen. So wird insbesondere sichergestellt, dass die Identität der betroffenen Person geklärt oder ein Flug organisiert werden kann. Sie können eine Person nicht ohne gültige Papiere in ein Flugzeug setzen. Das angeflogene Land nimmt diese Person sonst einfach nicht auf, das gilt auch für die Schweiz: Auch wir wollen gültige Papiere sehen, bevor wir eine Einreise erlauben.

Ausserdem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die beantragte Streichung einen Teilsatz betrifft, den wir im Rahmen der Übernahme der Rückführungsrichtlinie, also der Schengen-Weiterentwicklung, aufgenommen haben. Die Rückführungsrichtlinie hält fest, dass die Schengen-Staaten insbesondere bei Fluchtgefahr oder bei einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, für die öffentliche Sicherheit oder für die nationale Sicherheit davon absehen können, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen. Das ist in Artikel 7 Absatz 4 der Rückführungsrichtlinie festgehalten. Der Antrag ist also auch in Ihrem Sinne nicht durchdacht. Aus diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Ich komme zum Minderheitsantrag Glättli zu den Artikeln 92 und 122a AIG: Die Minderheit Glättli beantragt zwei Gesetzesänderungen betreffend die Sorgfaltspflichtverletzung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Personen, die einen Flüchtlingsstatus glaubhaft machen können. Die Anforderungen sollen eine Verpflichtung für die Fluggesellschaften bringen, bei glaubhaft gemachten Asylgründen eine Beförderung zuzulassen. Zudem sollen entsprechende Ausnahmen von den Sanktionen bei einer Beförderung vorgesehen werden, wenn die Fluggesellschaft glaubhaft machen kann, dass kein offensichtlich unbegründeter Verweis auf die Flüchtlingseigenschaft vorliegt.

Das Ziel und die Motivation dieses Anliegens kann ich sehr gut nachvollziehen. Die Minderheit möchte erreichen, dass Menschen nicht mit dem Boot oder in Containern flüchten. Trotz dieses berechtigten Ziels lehnt der Bundesrat diesen Antrag ab. Die Fluggesellschaft prüft lediglich, ob die dokumentenbasierten Einreisebedingungen erfüllt sind. Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind und sie die Person trotzdem befördert, verletzt sie die Sorgfaltspflicht.

Die Annahme dieses Minderheitsantrags würde bedeuten, dass die Fluggesellschaften de facto eine Vorprüfung eines Asylgesuchs machen würden. Dies liegt ausserhalb ihrer Kompetenz. Es kann auch nicht im Interesse der Betroffenen sein, deren Asylgesuch von einer dafür kompetenten und zuständigen staatlichen Stelle zu prüfen ist. Die heutige gesetzliche Grundlage für die Pflichten der Fluggesellschaften ist Annex 9 der Konvention der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation. Die Schweiz ist verpflichtet, diese umzusetzen. Die Schweiz kann den Fluggesellschaften keine zusätzlichen Aufträge erteilen. Entsprechende Verpflichtungen, wie von Nationalrat Glättli vorgeschlagen, ergeben sich aus dieser EU-Richtlinie eben nicht. Der generelle Hinweis auf die Beachtung der Flüchtlingskonvention bedeutet nicht, dass den Fluggesellschaften weitere Sorgfaltspflichten auferlegt werden können. Im Falle der Schweiz besteht die Möglichkeit, ein humanitäres Visum im Ausland zu beantragen, damit in der Folge in der Schweiz ein Asylverfahren durchgeführt werden kann.