Engler Stefan · Ständerat · 2025-09-10
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-10
Wortprotokoll
Wir befassen uns zum zweiten Mal mit diesem Geschäft. Die Motion Mühlemann wurde nämlich vom Ständerat am 11.[NB]Dezember 2024 mit 20 zu 15 Stimmen bei 3 Enthaltungen schon einmal angenommen. Sie verlangt die definitive Einführung von E-Collecting. Der Bundesrat hat von Anfang an die Ablehnung der Motion beantragt. Der Nationalrat hat sie in geänderter Form am 16.[NB]Juni dieses Jahres mit 95 zu 91 Stimmen knapp angenommen. Der Nationalrat hat im ersten Satz des Textes der Motion das Wort "auch" eingefügt. Der modifizierte Text lautet somit: "Unterschriftensammlungen für Initiativen und Referenden sollen künftig auch über digitale Kanäle stattfinden. Der Bundesrat wird beauftragt, dafür die rechtlichen Grundlagen zu schaffen und die Technologieplattform bzw. die notwendigen digitalen Anwendungen einzuführen."
Die Kommission begrüsst zwar die vom Nationalrat vorgenommene Änderung, mit welcher klargestellt wird, dass das Unterschriftensammeln für Initiativen und Referenden auf nicht digitalem Weg nach wie vor möglich sein soll. Es kann nicht das Ziel sein, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Unterschriften für Initiativen und Referenden inskünftig nur noch digital abgeben können. Hingegen erachtet es die Kommission - wenn auch mit knapper Mehrheit - als nicht angezeigt, die Motion zum jetzigen Zeitpunkt aufrechtzuerhalten. Zwischenzeitlich liegt eine Botschaft des Bundesrates für eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vor. Der Bundesrat wurde somit nach der Erstbehandlung in unserem Rat tätig und hat am 30.[NB]April dieses Jahres dem Parlament seinen Vorgehensvorschlag unterbreitet. Diese Vorlage zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte sieht nicht die unverzügliche und bedingungslose Einführung von E-Collecting vor. Mit der Vorlage soll indessen eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die Versuche mit E-Collecting erlaubt.
Der Nationalrat hat zusätzlich zur Änderung der ursprünglichen Motion sechs gleichlautende Motionen mit grosser Mehrheit angenommen, die alle einen Versuchsbetrieb mit E-Collecting fordern. Gestützt auf die gesammelten Erfahrungen aus diesem Versuch soll das Parlament erst dann über die Einführung von E-Collecting entscheiden können. Erweisen sich nämlich die Versuche als erfolgreich, wird die definitive Einführung unweigerlich zur Diskussion stehen. Sollten sich im Versuchsbetrieb aber grössere Probleme ergeben, wird wohl ein Marschhalt angesagt sein. Die Entwicklungen sind somit abzuwarten. Es ist verfrüht, schon jetzt den Startschuss für eine definitive Einführung des digitalen Unterschriftensammelns zu geben, wie dies die vorliegende Motion auch in ihrer abgeänderten Form verlangt. Daran vermag die durch den Nationalrat beschlossene Änderung nichts zu ändern. Die gleichzeitige Annahme von Motionen für einen Pilotbetrieb wie auch für die definitive Einführung wäre widersprüchlich. Die Minderheit der Kommission sieht hingegen in der gleichzeitigen Annahme von Motionen für einen Pilotbetrieb sowie der Motion für die definitive Einführung keinen Widerspruch.
Bundesrat und Kommissionsmehrheit stützen sich auf den entsprechenden Bericht in Erfüllung des Postulates 21.3607 ab. Dieser leuchtet die im Zusammenhang mit E-Collecting zu beachtenden und zu schaffenden Rahmenbedingungen aus. Er benennt die zentralen Fragestellungen und beschreibt mögliche Auswirkungen eines elektronischen Sammelkanals. Darauf möchte ich kurz zu sprechen kommen.
In organisatorischer Hinsicht ist durch E-Collecting im Vergleich zur auf Papier basierten Sammlung mit einer teilweisen Verschiebung der Zuständigkeiten zu rechnen. So würde etwa die Verantwortung für die Bereitstellung rechtskonformer Unterschriftenlisten bzw. von deren digitalem Äquivalent, für die korrekte Erfassung der Unterstützungsbekundungen, für die rechtzeitige Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen oder für die Aufbewahrung der Unterschriften vom Komitee auf die Betreiberin der E-Collecting-Plattform übergehen. Damit stellt sich auch die Frage, ob und welche Informations- und Kontrollmöglichkeiten die Komitees und die Unterzeichnenden in Bezug auf die elektronisch gesammelten Unterstützungsbekundungen haben sollen. Ebenfalls stellt sich die Frage, welche operationellen Prüfaufgaben den Bescheinigungsstellen sowie der Bundeskanzlei weiterhin obliegen sollen und ob auf solche allenfalls verzichtet werden könnte.
Für den Betrieb einer E-Collecting-Plattform kommt in erster Linie eine staatliche Stelle infrage. Ob eine zentrale Plattform oder eine dezentrale Lösung anzustreben wäre, bleibt offen. Aufgrund der föderalen Struktur der direkt-demokratischen Rechte sind diesbezüglich verschiedene Varianten denkbar, die zusammen mit den Kantonen geprüft werden müssten. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Stimmregister weiterhin auf kommunaler Ebene geführt werden und die digitale und die papierbasierte Unterschriftensammlung nebeneinander Platz haben müssen.
Aus technischer Sicht identifiziert der Bericht schliesslich eine Reihe von weiteren Fragen, die mit Blick auf eine allfällige Realisierung von E-Collecting vertieft werden müssten, so zum Beispiel die Frage, ob ein elektronischer Identitätsnachweis für die Erfassung einer digitalen Unterstützungsbekundung genügen würde oder ob auch digitale Signaturen als Ersatz für die eigenhändige Unterschrift eingesetzt werden müssten. Darüber hinaus erfordert die Stimmrechtsprüfung bzw. die Stimmrechtsbescheinigung die Entwicklung von Schnittstellen und Standards, um Daten zwischen den Stimmregistern und einer E-Collecting-Plattform austauschen zu können. Insgesamt muss ein solches System hohe Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz erfüllen.
Schliesslich sollte angesichts der zentralen Bedeutung von Verfahrensvorschriften in der Demokratie und insbesondere angesichts der staatspolitischen Tragweite eines solchen Vorhabens analog zum Vorgehen bei der elektronischen Stimmabgabe - wir sprechen dort von E-Voting - deshalb eine spezifische Versuchsnorm die Möglichkeit eröffnen, Erfahrungen damit zu sammeln. Eine Anpassung der verfassungsmässigen Fristen und Quoren wäre etwa dann zu erwägen, wenn sich im Versuchsbetrieb herausstellen sollte, dass E-Collecting das Zustandekommen von Volksbegehren wesentlich begünstigen und damit das Verhältnis zwischen direkt-demokratischer Partizipation und ordentlicher Gesetzgebung wesentlich verändern würde.
Im Wesentlichen aus diesen Gründen stellt sich die Kommissionsmehrheit nicht gegen einen Versuch, Erfahrungen mit E-Collecting zu sammeln. Sie ist aber gegen die Verpflichtung, die die Motion Mühlemann auch in der abgeänderten Form vorsieht, diesen neuen Kanal der Unterschriftensammlung unverzüglich und bedingungslos zu schaffen und zu öffnen.
Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit - das Stimmenverhältnis war allerdings 6 zu 5 Stimmen -, die Motion abzulehnen.