Heim Alex · Nationalrat · 2003-09-16
Heim Alex · Nationalrat · Solothurn · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-16
Wortprotokoll
Nach der Behandlung des vorliegenden Geschäftes im Ständerat und in der nationalrätlichen Kommission bleibt noch eine einzige Differenz: In Artikel 197 Ziffer 2, bei der Übergangsbestimmung zu Artikel 81 Absatz 2, beantragt Ihnen die Kommission, inhaltlich an der Fassung des Nationalrates von Absatz 1 Buchstaben a und b festzuhalten. Bevor ich genauer auf diese einzige Differenz eingehe, will ich einen kurzen Überblick über die Verhandlungen in der Kommission geben:
In Artikel 82 der Bundesverfassung schlägt der Ständerat einen neuen Absatz 4 vor. Das Nacht- und Sonntagsfahrverbot soll neu in der Verfassung festgeschrieben werden. Dieser neu eingefügte Passus ist doch ziemlich beachtlich. Im Zusammenhang mit dem Landverkehrsabkommen mit der EU gab es nämlich grosse Diskussionen, ob dies auf Gesetzesstufe festgeschrieben werden dürfe. Jetzt geht man sogar noch einen Schritt weiter und schreibt dies auf Verfassungsebene fest. Vor allem die Nachbarländer sind immer wieder bestrebt, dieses Verbot aufzuheben. Der Bundesrat ist sicher in einer stärkeren Position, wenn er sagen kann, das Verbot sei Verfassungsrecht. Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission, die Formulierung des Ständerates zu übernehmen.
Zu Artikel 84 Absätze 3 und 4 lag ein Antrag vor, den Alpenschutz und den Agglomerationsverkehr zu entflechten. Der Alpenschutz solle nicht durch die Hintertür, quasi über den Agglomerationsverkehr, angegriffen werden, wurde argumentiert. Dieses Ausspielen von Alpenschutz gegen Agglomerationsverkehr sei gegenüber dem Volk unehrlich. Die Kommission trat aber nicht mehr auf diesen Antrag ein, weil in diesem Punkt gar keine Differenz bestand und man mit einem solchen Vorgehen mit den Verhandlungen an kein Ende käme. Die Kommission lehnte den Antrag mit 14 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab.
In Artikel 84 Absatz 3 schlägt der Ständerat neu "Amsteg" statt "Erstfeld" vor. Dieser Verkürzung der Ausbaustrecke schliesst sich unsere Kommission an. Mehr zu reden gab in diesem Absatz die Formulierung in dieser Bestimmung, [PAGE 1295] wonach das Gesetz die Einhaltung des Verlagerungsziels regle. Diese Formulierung bringt zwar materiell nichts Neues, denn das Verlagerungsziel ist bereits auf Verfassungsstufe verankert und im Verlagerungsgesetz zahlenmässig konkretisiert. Der Ständerat will aber mit dieser Formulierung unterstreichen, dass dieses Verlagerungsziel bei einem allfälligen Baubeschluss über eine zweite Röhre am Gotthard nicht infrage gestellt werden darf.
In Artikel 197 Ziffer 2 soll bei der Übergangsbestimmung zu Artikel 81 Absatz 2 gemäss Beschluss des Ständerates die Bundesversammlung das befristete Programm beschliessen, und zwar gemäss Absatz 1 Buchstabe a zur Fertigstellung des Nationalstrassennetzes - dem schliesst sich unsere Kommission an - und gemäss Absatz 1 Buchstabe b zur Erweiterung der Kapazität des Nationalstrassennetzes. Hier beantragt die Kommission, die drei Abschnitte Genf-Lausanne, Bern-Zürich und Amsteg-Airolo zu erwähnen. In der Kommission wurde geltend gemacht, dass mit der Erwähnung von lediglich drei Abschnitten andere Abschnitte, die nicht Landesteile verbinden und die nicht zu einer Agglomeration gehören - z. B. Andelfingen-Zürich und andere -, dann eben nicht berücksichtigt werden könnten. Die Wahl der Strecken muss anlässlich der Formulierung des Programms diskutiert werden. Überdies bestimmt ja das Parlament das Programm. Trotzdem hielt die Kommission an ihrer ursprünglichen Formulierung fest. Der Kommission war wichtig, dass die verschiedenen Regionen - es geht um die Romandie und um das Tessin - sehen, dass ihre Anliegen Aufnahme finden.
Es darf nicht die Befürchtung aufkommen, dass die Mittel nur in den grossen Agglomerationen verwendet werden. Aus diesem Grund beschloss die Kommission mit 14 zu 1 Stimmen bei 8 Enthaltungen, hier eine Differenz aufrechtzuerhalten. Heute Morgen liegt nun ein Antrag Föhn vor, bei diesem Punkt dem Ständerat zuzustimmen und damit auch die letzte Differenz zu bereinigen. Persönlich bin ich der Meinung, man könnte diesem Antrag Föhn durchaus zustimmen.
In Artikel 197 Ziffer 2 Absatz 3 wird festgehalten, dass der Bundesrat dem Parlament alle vier Jahre über den Stand der Realisierung des Programms berichtet. Der Fonds ist für ein abschliessend formuliertes Programm bestimmt. Es sollen nicht einfach zusätzlich neue Strecken angegangen werden können. Trotzdem muss es eine rollende Planung sein, denn es muss möglich sein, Anpassungen vorzunehmen, wenn sich die Bedürfnisse und Prioritäten geändert haben. In diesem Sinn schliesst sich die Kommission dem Ständerat an. Auch bei den Übergangsbestimmungen zu Artikel 86, wo es um die Konkretisierung des Fonds geht, schliesst sich die Kommission dem Ständerat an.
Bei Artikel 3 wäre es möglich gewesen, neu die Initiative und den Gegenvorschlag zu unterstützen, weil seit dem 1. August dieses Jahres die entsprechenden Gesetzesartikel, die das ausdrücklich erlauben, in Kraft sind. Trotzdem war die Kommission der Meinung, an der ursprünglichen Formulierung - Ablehnung der Initiative und Zustimmung zum Gegenvorschlag - festzuhalten.
Im Namen der Kommission bitte ich Sie, an der einzigen Differenz bei der Übergangsbestimmung zu Artikel 81 Absatz 2 - in Buchstabe b - dem Antrag der Kommission zuzustimmen und sich bei den übrigen Bestimmungen dem Ständerat anzuschliessen und auch die Motion des Ständerates auf Seite 7 der Fahne zu überweisen.