Walti Beat · Nationalrat · 2025-09-11
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-11
Wortprotokoll
Ich werde hier nicht noch einmal die Argumentation aus unserer Beratung in der Sommersession wiederholen. Wir sind in der Differenzbereinigung. Der Ständerat hat am Montag seine Verhandlung durchgeführt und seine Beschlüsse gefasst. Es verbleiben drei Differenzen.
Wie Sie jetzt verschiedentlich und mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen gehört haben, bleibt sicher noch das Kernthema bei Artikel 5 Absatz 1bis zu regeln. Da geht es um die Frage, ob wir mit dieser Modifikation die heutige Gaba-Praxis korrigieren wollen, wonach gewisse qualifizierte Wettbewerbsabreden gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Kartellgesetzes per se als erheblich gelten, wenn sie gewisse qualitative Merkmale aufweisen.
Es stellt sich nun die Frage, ob in Zukunft die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung jeweils im Einzelfall und unter Einbezug quantitativer Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung geprüft werden soll. Diese Frage ist ausserordentlich wichtig für die betroffenen Unternehmen, weil für sie mit den qualifizierten Sachverhalten gemäss Artikel 5 Absatz 3 immer latent die Sanktionsdrohung von Artikel 49a im Raum steht. Das ist insbesondere deshalb problematisch, weil in der Praxis heute eine extrem weite Auslegung von Artikel 5 Absatz 3 praktiziert wird. Diese Praxis steht im Kontrast zum historischen Willen des Gesetzgebers; das können Sie in der Botschaft oder in den entsprechenden Materialien zur damaligen Kartellgesetzberatung nachlesen. Da war die Meinung, dass diese sanktionsbedrohten Sachverhalte wirklich nur die sogenannten krassen Fälle von wettbewerbseinschränkenden Abreden treffen sollen. Heute geht das deutlich weiter, indem eben alles, was irgendwie einen Aspekt der aufgelisteten Sachverhalte gemäss den Literae a bis c von Artikel 5 Absatz 3 umfasst, automatisch - per se - in die Praxis einfliesst, womit die Unternehmen dieser Sanktionsdrohung ausgesetzt sind.
Der Ständerat hat es nach einer bewegten Debatte abgelehnt, unserem Beschluss zu folgen und diese Per-se-Praxis zu korrigieren. Er hat mit einer Mehrheit beschlossen, beim geltenden Recht zu bleiben. Die Mehrheit Ihrer Kommission will in dieser Differenzbereinigung mehrheitlich an unserer Version vom Juni festhalten, das heisst diese Per-se-Praxis korrigieren, im Wesentlichen aus den gleichen Gründen, die damals schon ausgeführt wurden; es sind in der Diskussion keine eigentlich neuen dazugekommen.
Ich möchte nur noch einmal festhalten, was auch verschiedene Sprecher vorhin gesagt haben, wonach das Ziel dieser Modifikation auf keinen Fall ist, in die Zeiten des Bierkartells zurückzufallen. Ziel dieser Revision ist es auch überhaupt nicht, hohe Hürden für die Wettbewerbskommission bezüglich der Nachweise in solche Verfahren einzubauen. Und es ist auch nicht das Ziel, einen konkreten oder gar einen Ex-post-Schadensnachweis zu verlangen, damit behördlich eingeschritten werden könnte und Sanktionen ausgesprochen werden könnten. Es wird auch in Zukunft die potenzielle zukünftige Eignung einer Abrede für ein erheblich wettbewerbsschädigendes oder beeinträchtigendes Verhalten genügen, um Konsequenzen auszulösen. Die Kommission beantragt Ihnen mit 17 zu 8 Stimmen, den Minderheitsantrag Michaud Gigon abzulehnen und bei der ursprünglichen Variante zu bleiben.
Der Antrag der Minderheit II (Bertschy) wurde bereits mehrfach kommentiert. Hier kann ich noch einmal darauf hinweisen, was in der Kommissionsberatung gesagt worden ist: Die Verwaltung hat bestätigt, dass diese scheinbare Verschiebung des identischen Textes im Sinne eines Kompromisses in Tat und Wahrheit überhaupt nichts bringt. Das hat damit zu tun, dass die Prüfung der fraglichen Sachverhalte ja dreistufig ist. In der ersten Stufe wird geprüft, ob eine Abrede überhaupt im kartellrechtlichen Sinne relevant ist. In der zweiten Stufe wird geprüft, ob diese Abrede erheblich ist im Sinne der Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Und wenn das bejaht wird, dann gibt es sozusagen noch den Fluchtpunkt des Effizienznachweises, wonach eine solche Abrede ausnahmsweise doch noch zulässig sein könnte aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz.
Die Hürden in dieser dritten Stufe sind aber derart hoch, das hat auch Herr Bundesrat Parmelin ausgeführt, dass es bisher noch keinen Anwendungsfall dazu gibt. Den Unternehmen zu sagen, auf dieser Stufe werde dann einzelfallweise geprüft - was notabene heute schon der Fall ist -, ist bestenfalls ein "Buebetrickli". Wir können uns diese Formulierung auf jeden Fall sparen, weil sie wirklich überhaupt keinen zusätzlichen Nutzen stiftet, für niemanden der Beteiligten, auch nicht für die Unternehmen, und es ändert auch nichts am Verfahren der Behörden. Entsprechend empfiehlt Ihnen die Kommission auch hier mit 17 zu 8 Stimmen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Dann haben wir gehört, dass der Bundesrat in Artikel 5 Absatz 3 Litera a, wo es um die Preisabreden geht, am geltenden Recht festhalten will. Hier schlägt Ihnen die Kommission einstimmig vor, die Version des Ständerates zu übernehmen, die im Teilbereich der Preisabreden das erwähnte Problem der sehr weiten Auslegung der qualifizierten Sachverhalte mindestens adressiert und etwas eingrenzt, indem z.[NB]B. Bruttopreisabreden nicht mehr erfasst sein sollen. Wie sich die Formulierung in der Praxis auswirken wird, werden wir sehen. Auch hier gibt es auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe, aber dieser Ansatz ist sicher hilfreich, wenn es darum geht, den Anwendungsbereich dieser sanktionsbedrohten Sachverhalte etwas einzugrenzen. Es gibt hier also keinen Minderheitsantrag, wir werden aber aufgrund des Festhaltens des Bundesrates trotzdem darüber abstimmen.
Ebenfalls kein Minderheitsantrag liegt bei Artikel 6 Absatz 4 und dem neuen Artikel 8a vor, wo es um die viel diskutierte Sonderregelung für Sportligen geht, sozusagen eine Kartellfreistellung in Lohnfragen. Da ist die Kommission auch nach wie vor der Meinung, dass diese Bestimmung nicht ins Kartellgesetz gehört, und empfiehlt Ihnen mit 21 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, diese beiden Bestimmungen nicht weiterzuverfolgen. Wir werden darüber nicht abstimmen, weil kein Minderheitsantrag vorliegt.
Zum Schluss möchte ich erwähnen, dass in der Kommissionsberatung noch ein Vorschlag der Redaktionskommission vorgelegen ist, für den bestrittenen Artikel 5 Absatz 1bis aus sprachlichen Gründen eine angepasste Formulierung zu finden. Die Kommission ist der Meinung, dass das nicht opportun ist, weil wir ja gerade in dieser Bestimmung wirklich jedes Wort sozusagen auf die Goldwaage gelegt haben und auch sämtliche Materialien, die wir jetzt im Rahmen der Kommissions- und Ratsdebatten geschaffen haben, sich auf diese konkreten Formulierungen beziehen. Nun wäre es nicht zweckmässig, sozusagen kurz vor der Ziellinie diese Formulierungen noch anzupassen und die Materialien dann vom finalen Gesetzestext zu entkoppeln. Das sollten wir uns ersparen. Ein weiteres Argument ist, dass die Konsistenz mit dem französischen Text dann nicht zwingend sichergestellt werden kann. Die Kommission hat es deshalb abgelehnt, noch eine Textänderung vorzunehmen; Sie haben diese deshalb auch nicht vorliegen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Empfehlungen der Kommission bzw. der Mehrheit der Kommission zu folgen, und danke für Ihre Aufmerksamkeit.