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Rösti Albert · Bundesrat · 2025-09-15

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-09-15

Wortprotokoll

Eine Minimalvergütung ist unter dem mit dem Stromabkommen anwendbaren EU-Recht grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist jedoch eine Vergütung in Phasen mit negativen Preisen, wobei Ausnahmen für Anlagen unter 200 Kilowatt möglich bleiben.

Aktuell wird die Minimalvergütung über die Grundversorgung finanziert. In der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat die [PAGE 1480] Abschaffung der Minimalvergütung vor, da mit der aufgrund des EU-Rechts notwendigen vollständigen Marktöffnung die durch die Minimalvergütung verursachten Mehrkosten von den Grundversorgern auf immer weniger Kunden überwälzt werden müssten - dies für den Fall, dass ein grosser Teil der Kunden aus der Grundversorgung in den Markt wechselt.

Der Bundesrat wird das weitere Vorgehen nach Auswertung der Vernehmlassung zum Stromabkommen festlegen. Er wird dabei auch die Frage der Finanzierung der Minimalvergütung berücksichtigen.