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Jans Beat · Bundesrat · 2025-09-15

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-09-15

Wortprotokoll

Sie haben es gehört: Der Wohnsitz ist eine bestimmte rechtliche Beziehung einer Person zu einem Ort. Grundlegend ist dabei die Regelung im Zivilrecht. Gemäss dieser Regelung befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Es geht um den Lebensmittelpunkt einer Person. Daneben gibt es in verschiedenen Rechtsgebieten weitere Bestimmungen zum Wohnsitz, die an den zivilrechtlichen Wohnsitz anknüpfen oder aber eigene, abweichende Regelungen beinhalten. An den so bestimmten Wohnsitz knüpfen wiederum andere Rechtsnormen bestimmte Rechtsfolgen an. Diese Regelungen haben zur Folge, dass ein Heimeintritt in vielen Fällen zu einem Wechsel des Wohnsitzes führt. Der neue Lebensmittelpunkt befindet sich am Ort des Heims und damit auch der Wohnsitz. Dieser Wechsel und die damit verbundenen Änderungen können unter verschiedenen Aspekten relevant sein. Das betrifft zum Beispiel die Restfinanzierung von Pflegekosten und die Ergänzungsleistungen, die Bestattungsgebühren und auch die Steuern.

Die Motion verlangt eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen zum Wohnsitz, damit die betroffenen Personen ihren bisherigen Wohnsitz behalten dürfen. Die in der Motion formulierte Forderung, wonach Personen beim Heimeintritt den früheren Wohnsitz behalten dürfen, kommt aber der Einführung eines Wahlrechts beim Wohnsitz für diese Personen gleich. Personen könnten bei einem Heimeintritt faktisch zwischen ihrem bisherigen Wohnsitz und dem neuen Wohnsitz im Alters- oder Pflegeheim wählen. Eine solche Möglichkeit würde nicht nur das bisherige Konzept des Wohnsitzes grundlegend infrage stellen, weil die nach aussen erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens als subjektives Element des Wohnsitzes nicht mehr massgebend wäre, sondern ein solches Wahlrecht würde namentlich auch im Steuerrecht einen unerwünschten Spielraum eröffnen. Gerade dies lehnt der Bundesrat ausdrücklich ab.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Lösung der in der Motion als problematisch dargestellten Situationen - solche mag es teilweise geben - nicht in einem neuen Konzept des Wohnsitzes im Zivilrecht oder Steuerrecht bestehen kann; vielmehr wäre bei den einschlägigen Regelungen anzusetzen, also zum Beispiel bei den Bestattungsgebühren, die ja in der Begründung der Motion erwähnt werden. Dabei geht es aber in einem wesentlichen Teil eben um kantonales und kommunales Recht, sodass hier nicht der Bundesgesetzgeber gefordert wäre.

Deshalb beantrage ich Ihnen im Namen des Bundesrates, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und diese Motion abzulehnen.