Fässler Daniel · Ständerat · 2025-09-15
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-15
Wortprotokoll
Es gibt Geschäfte, über die Sie im Verlauf Ihrer endlichen Zeit im Ständerat, wenn überhaupt, nur höchst selten befinden können. Dazu gehören Bundesbeschlüsse über die Gewährleistung einer totalrevidierten Kantonsverfassung. Das war letztmals vor zwölf Jahren der Fall. Damals wurde der totalrevidierten Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 14.[NB]Oktober 2012 die Gewährleistung erteilt, welche die Verfassung aus dem Jahre 1847 ersetzte.
Heute haben Sie eine historische Chance, die sich statistisch gesehen nur etwa alle 150 Jahre wiederholt, nämlich die Chance, einer Totalrevision der Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden die Gewährleistung zu erteilen. Dass ich als Standesvertreter von Appenzell Innerrhoden und in meiner Funktion als Präsident der Staatspolitischen Kommission die Berichterstattung übernehmen kann, ist für mich Freude und Ehre zugleich.
Die geltende Verfassung wurde am 24.[NB]Wintermonat 1872 - der Wintermonat ist der Monat November - durch die Landsgemeinde beschlossen. An der Landsgemeinde vom 28.[NB]April 2024 hiessen die Stimmberechtigten die totalrevidierte Verfassung gut. Damit wird neu die Verfassung des Kantons Zug[NB]vom[NB]31.[NB]Januar 1894 die älteste Kantonsverfassung sein und noch die letzte, die im 19.[NB]Jahrhundert beschlossen wurde.
Die Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden aus dem Jahre 1872 wurde im Verlauf der Zeit immer wieder einer Teilrevision unterzogen. Sie wurde damit etwas unübersichtlich und sprachlich uneinheitlich. Die bisherige Verfassung enthält Themen, die heute in die Bundeszuständigkeit fallen. In anderen, in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Bereichen fehlt eine Verfassungsnorm. Dies ist an sich nicht weiter schlimm, weil im Kanton Appenzell Innerrhoden die Landsgemeinde als oberstes politisches Organ des Kantons sowohl Verfassunggeber als auch Gesetzgeber ist. Der Umstand, dass viele Belange, die in anderen Kantonen wenigstens im Grundsatz in der Verfassung geregelt sind, in der bisherigen appenzell-innerrhodischen Verfassung keine Erwähnung finden, ging allerdings zulasten der Übersichtlichkeit.
Die vollständig neu gefasste Kantonsverfassung enthält insbesondere folgende Neuerungen:
1.[NB]Der Amtszwang wird gelockert. Die Pflicht, ein Amt nach einer durch die Stimmberechtigten vorgenommenen Wahl in eine Behörde auszuüben, wird von bisher acht auf neu [PAGE 856] vier[NB]Jahre[NB]reduziert. Neu wird vom Amtszwang ausdrücklich befreit, wer ein Amt aus wichtigen Gründen nicht ausüben kann.
2.[NB]Die bisherige Kantonsverfassung enthält keine Notrechtsregelungen. In der neuen Verfassung wird die Zuständigkeit für den Erlass von Notrecht und Notrechtsmassnahmen in den Grundsätzen geregelt.
3.[NB]Die Finanzkompetenzen werden angepasst. Bisher gab es für den Grossen Rat keine abschliessende Ausgabenkompetenz. Dies ist auf die herausragende Rolle der Landsgemeinde zurückzuführen, die alle Beschlüsse des Grossen Rates korrigieren kann. Neu kann der Grosse Rat über einmalige freie Ausgaben von 500[NB]000 bis 1 Million Franken abschliessend entscheiden. Die gleiche Kompetenz steht dem Grossen Rat neu für während mindestens vier Jahren wiederkehrende freie Ausgaben von je über 125[NB]000 bis 250[NB]000 Franken zu. Die Landsgemeinde beschliesst neu über einmalige freie Ausgaben von über 2 Millionen Franken sowie über während mindestens vier Jahren wiederkehrende freie Ausgaben von je über 500[NB]000 Franken. Freie Ausgaben im Zwischenbereich unterstehen dem fakultativen Referendum.
4.[NB]Ferner möchte ich den Punkt ansprechen, dass gemäss der bisherigen Kantonsverfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, "wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird". Neu sind alle Personen stimmberechtigt, die das 18.[NB]Altersjahr vollendet haben und im Stimmregister eingetragen sind. Der heute auf Bundesebene und in nahezu allen Kantonen praktizierte Ausschluss von Personen mit geistiger Behinderung wird aufgehoben. Eine individuelle Prüfung der Fähigkeit, sich eine politische Meinung zu bilden, wurde auch angesichts der geringen Zahl von betroffenen Personen, die Rede war von rund dreissig Personen, als unverhältnismässig betrachtet.
So weit die wichtigsten Änderungen. Andere Regelungen erfuhren keine materielle Änderung, ich beschränke mich diesbezüglich auf drei Themen:
1.[NB]Im Kanton Appenzell Innerrhoden steht heute jeder stimmberechtigten Person das Einzelinitiativrecht zu. Das heisst, eine Person allein kann mit einer Initiative die Änderung der Kantonsverfassung oder den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines kantonalen Gesetzes beantragen. Die entsprechende Initiative ist unabhängig von der Haltung des Grossen Rates zwingend der Landsgemeinde zur Beschlussfassung vorzulegen. Dieses Recht zur Einzelinitiative wird mit der neuen Verfassung nicht eingeschränkt.
2.[NB]Die Mitglieder des Grossen Rates werden auch künftig im Majorzsystem gewählt. Als Wahlkreise gelten die fünf Bezirke. Der Kanton Appenzell Innerrhoden ist der einzige Kanton, der sein Kantonsparlament noch im reinen Mehrheitswahlverfahren wählt. Dies ist nach Auffassung und Überzeugung der Kommission nicht zu beanstanden. Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Vorteile des Mehrheitswahlverfahrens aufgrund der konkreten Umstände grösser sein als die mit seiner Anwendung verbundenen Nachteile. Gemäss der schon früher von der Staatspolitischen Kommission des Ständerates eingenommenen und vom Bundesgericht mit Urteil vom 26.[NB]September 2014 gestützten Beurteilung kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn die zahlenmässig beschränkte Bevölkerung eines kleineren Gebiets mit ausgeprägter eigener Identität Anspruch auf einen eigenen Wahlkreis erhebt.
3.[NB]Die Wahl des Innerrhoder Mitglieds im Ständerat erfolgt auch in Zukunft durch die Landsgemeinde. Der Innerrhoder Standesvertreter hat daher weiterhin das Privileg, schon rund ein halbes Jahr vor den übrigen 245 Mitgliedern der Bundesversammlung gewählt oder wiedergewählt zu werden.
Alle übrigen Bestimmungen der totalrevidierten Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden gaben weder beim Bundesrat noch in der Staatspolitischen Kommission unseres Rates zu Bemerkungen Anlass. Gemäss Artikel 51 Absatz 2 unserer Bundesverfassung bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Dafür ist gemäss Artikel 172 Absatz 2 der Bundesverfassung die Bundesversammlung zuständig. Die Gewährleistung ist zu erteilen, wenn die Kantonsverfassung bzw. deren Änderung im Einklang mit dem Bundesrecht steht.
Im Namen der Kommission kann ich in Übereinstimmung mit dem Bundesrat feststellen, dass sich die totalrevidierte Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 28.[NB]April 2024 in allen Teilen als bundesrechtskonform erweist. Ihr ist daher die Gewährleistung zu erteilen - ich danke Ihnen.