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Rieder Beat · Ständerat · 2025-09-15

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-15

Wortprotokoll

Nach einer Marathondebatte über eine Motion folgt nun die Debatte über ein Bundesgesetz, nämlich über das Bundesgesetz über Verbandsklage und kollektiven Vergleich. Bei diesem Geschäft, mit dem auf der Ebene der Zivilprozessordnung das Instrument der Verbandsklage und des kollektiven Vergleichs eingeführt werden soll, ist der Ständerat Zweitrat. Der Nationalrat machte Anhörungen, diskutierte das Geschäft in der Kommission ausführlich und trat anlässlich der Frühjahrssession 2025 mit 112 zu 74 Stimmen bei 4 Enthaltungen nicht auf das Geschäft ein. Unsere Kommission behandelte das Geschäft an zwei Sitzungen und führte wie der Nationalrat Anhörungen durch. Die Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 5 Stimmen, dem Nationalrat zu folgen und auf dieses Geschäft nicht einzutreten.

Ich werde Ihnen das Geschäft als Berichterstatter inhaltlich kurz vorstellen und die Punkte darlegen, welche die Mehrheit bewogen haben, nicht auf die Vorlage einzutreten. Ich gehe davon aus, dass die Minderheit Ihnen ihre Argumente selbst vortragen wird.

Der Bundesrat möchte mit dieser Vorlage die kollektive Rechtsdurchsetzung stärken und sieht eine Neuregelung der Verbandsklage vor. Die Verbandsklage, welche gegenwärtig auf Persönlichkeitsverletzungen beschränkt ist, soll künftig für sämtliche Rechtsverletzungen zulässig sein. Gleichzeitig sollen neue Verbände und andere Organisationen unter festgelegten Voraussetzungen - nämlich keine Gewinnorientierung, mindestens zwölfmonatiges Bestehen, statutarische oder satzungsmässige Befugnis zur Interessenwahrung, Unabhängigkeit von beklagter Partei - zur Verbandsklage legitimiert sein. Neu werden daher auch Verbandsklagen mit kollektiver Durchsetzung von Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüchen auf einer Opt-in-Basis möglich sowie gleichzeitig im Rahmen dieser Verbandsklage auch kollektive Vergleiche zwischen den Parteien.

Ursprung dieser Vorlage ist eine Motion Birrer-Heimo aus dem Jahre 2013. Sie beanstandete damals, dass Schadenersatzansprüche in der Schweiz nur durch Einzelklagen geltend gemacht werden könnten und es daher dieses neue Instrument bräuchte. Der Bundesrat unterbreitete aufgrund dieser Motion bereits im Jahre 2018 im Vorentwurf zur Änderung der Zivilprozessordnung einen ersten Vorschlag, der aber breit abgelehnt wurde. Diese Thematik wurde daher aus der Gesetzesvorlage ausgegliedert und wird heute neu mit dem vorliegenden überarbeiteten Entwurf behandelt.

Die Verbandsklage zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen zur kollektiven Durchsetzung von Massen- und von Streuschäden soll neu geschaffen werden. Dabei kann ein zur Verbandsklage legitimierter Verband oder eine solche Organisation - sprechen wir es hier ruhig aus: eine NGO - auf dem Wege einer sogenannten Prozessstandschaft im eigenen Namen und auf eigenes Risiko Klage zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der betroffenen Personen erheben, die entweder vorgängig ihre Ermächtigung dazu gegeben haben oder sich der Klage ausdrücklich angeschlossen haben. Es handelt sich um ein Opt-in-Konzept. Das heisst, die geschädigte Person muss sich der Klage ausdrücklich anschliessen. Das Opt-out-Konzept bräuchte eine solche Zustimmung nicht.

Grundlage einer solchen Klage ist, dass die geltend gemachten Ansprüche auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen und somit ein Massen- oder Streuschaden vorliegt und mindestens zehn betroffene Personen den Verband oder die Organisation vor Klageeinleitung zur Prozessführung ermächtigt haben. Hierzu ein kleiner Hinweis: Diese sachliche Beschränkung ist natürlich keine Beschränkung. Zehn Personen zur Klageeinleitung zu überzeugen, ohne dass sie ein effektives Prozessrisiko haben, ist natürlich ein Leichtes. Der Bundesrat hat auf starke Einschränkungen verzichtet, was eine besondere Schwäche dieser Vorlage darstellt. Auf die Verfahren finden dann auch die allgemeinen Regeln des Prozessrechtes Anwendung, insbesondere auch, was das Beweisrecht betrifft.

In einem weiteren Teil soll die Verbandsklage durch das Instrument des kollektiven Vergleiches ergänzt werden. Wird ein kollektiver Vergleich zwischen Klägern und Beklagten geschlossen, wird er anschliessend vom Gericht geprüft, genehmigt und für verbindlich erklärt und ist damit für sämtliche betroffenen Personen, die sich der Verbandsklage angeschlossen haben, verbindlich. Auch hier handelt es sich um ein Opt-in-Konzept. Unter besonderen, einschränkenden Bedingungen ist auch bei Streuschadenfällen ein Opt-out-Vergleich möglich. Dies bedarf bei den geschädigten Personen, falls sie nicht mit diesem Vergleich einverstanden sind, ein effektives Austreten aus dem Verfahren. [PAGE 852]

Der Bundesrat möchte diesen Ausbau und die Ergänzung der bestehenden Verbandsklage mit den Entwicklungen in der EU in Einklang bringen, wo Ende 2020 die EU-Verbandsklagerichtlinie in Kraft getreten ist. Wenn Sie also im Verlauf der Debatte hören, dass keine Anstiege oder unbedeutende Anstiege der Zahl der Verbandsklagen im EU-Raum zu verzeichnen seien, bitte ich Sie, im Hinterkopf zu behalten, dass das Instrument in Europa erst eine kurze Geschichte aufweist und im europäisch geprägten Justizsystem noch keine durchschlagende Erfahrung mit diesem angelsächsischen Klagesystem gemacht werden konnte. Pro und Contra in diesem Bereich, mit der Erwähnung der entsprechenden Zahlen, sind jeweils mit Vorsicht zu geniessen.

Nach den Anhörungen und als Fazit des Nichteintretens der Kommission für Rechtsfragen hat Ihre RK das Postulat Michel Matthias 25.3954, "Stärkung von Ombudsverfahren", beraten. Diesem Postulat wurde mit 8 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt; es wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rat beraten werden.

Die Einführung von Sammelklagen birgt für die Mehrheit der Kommission Risiken, die die möglichen Vorteile für unser Rechtssystem, für die Klägerinnen und Kläger massiv übersteigen. Darum hat Ihre Kommission mit 8 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, auf die Vorlage nicht einzutreten, und ist dem Nationalrat gefolgt. Eine Minderheit sieht es naturgemäss anders. Sammelklagen werden als Instrument dargestellt, das Konsumentinnen und Konsumenten den Zugang zur Justiz erleichtern soll. Doch die Realität sieht leider anders aus. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind nicht die primären Profiteure, sondern dies sind in erster Linie spezialisierte Anwaltskanzleien, spezialisierte Prozessfinanzierer und spezialisierte Investoren. Wir sehen, dass nicht nur in Amerika, wo dieses System schon lange zur Rechtskultur gehört und zu enormen wirtschaftlichen Schäden führt - das muss einmal gesagt werden -, sondern auch in den umliegenden europäischen Ländern eine Klageindustrie mit spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien und auch Unternehmen, die diese Prozesse finanzieren, entstanden ist. Der Markt der Prozessfinanzierer wird in der EU nach den neuesten Berichten auf ungefähr 3,3 Milliarden US-Dollar im Jahre 2023 berechnet; wie bereits erwähnt, die Zahlen sind mit Vorsicht zu geniessen. Man geht davon aus, dass die Tendenz diesbezüglich im Steigen begriffen ist und 2032 8,6 Milliarden US-Dollar erreicht.

Es ist definitiv so, dass sich mehrere Kanzleien aus den USA in europäischen Ländern angesiedelt haben, um hier dann auch von diesen Klageänderungen zu profitieren. Ich lese sie einzeln vor, es sind mindestens zehn grosse Kanzleien: Hagens Berman Sobol Shapiro LLP; Consumer Justice Network BV; Right to Consumer Justice BV; Emission Claim Trust BV; Lieff Cabraser Heimann & Bernstein; Be Cause; Bench Walk Advisors LLC; Cartel Damage Claims; Deminor; Therium.

Das sind zehn Kanzleien mit grossem Volumen, die sich in europäischen Ländern angesiedelt haben. Das ist nicht zufällig, sondern aufgrund der Praxisänderung im EU-Rechtsraum geschehen. Ebenso viele Prozessfinanzierer, die das parallel machen, haben in diesen europäischen Ländern ebenfalls bereits ihre Zelte aufgeschlagen.

Diese Klagen zielen nicht immer auf gerechte Lösungen, sondern, erstens, häufig auf mediale Aufmerksamkeit und, zweitens, auf teure Vergleiche. Denn bei diesen Vergleichen geht ein grosser Teil der Entschädigungssumme an die Anwälte und die Prozessfinanzierer, während die eigentlichen Geschädigten - um diese ginge es eigentlich in diesen Fällen - nur geringe Beträge erhalten. Aufgrund der hohen Aufwendungen für die Prozessfinanzierungen gibt es bei diesen Prozessen einen sehr grossen Streuverlust.

In der Schweizer Zivilprozessordnung - das betrifft jetzt unser Land, unsere kleine Justiz - ist es so geregelt, dass jeder, der einen Anspruch hat und einen Schaden geltend machen will, dies vor Gericht auch tun kann, indem er eine Klage einreicht. Der Kläger trägt einerseits die Prozessrisiken, das ist richtig, aber andererseits hat er auch alle Chancen, den ganzen Gewinn einzustreichen, wenn er gewinnt. Wenn er verliert, heisst dies, dass er nicht in der Lage war, den effektiven Schaden zu beweisen.

Die ZPO sieht in Artikel 71, "Einfache Streitgenossenschaft", Artikel 89, "Verbandsklage", und Artikel 90, "Klagenhäufung", die Möglichkeit vor, dies für eine grosse Zahl von Geschädigten zu tun. Ein Blick ins nahe gelegene Ausland, wo in den letzten zehn Jahren immer wieder Sammelklagen eingeführt worden sind, zeigt auf, dass dies im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in den Niederlanden, aber auch in anderen EU-Mitgliedstaaten dazu geführt hat, dass die Zahl der Klagen zugenommen hat. Zugegeben, es sind vergleichsweise kleine Zahlen, aber es sind sehr grosse Prozesse gegen sehr grosse Konzerne, welche wirklich bedrohliche Zustände für diese Wirtschaftsverbände angenommen haben.

Wir haben in der Schweiz ein funktionierendes System, das sich bewährt hat. Wer einen Schaden erlitten hat, kann dies geltend machen. Denken wir zum Beispiel an den Fall in Genf, bei dem ein Anwalt für seinen Mandanten erwirkte, dass die Amag den Kaufpreis eines mangelhaften Fahrzeugs zum Restwert zurückerstatten musste. Das zeigt, dass unser System auch für einen einzelnen Kläger funktioniert.

Oder denken Sie an den Dieselskandal, der immer wieder als Argument für Sammelklagen angeführt wird, bei dem der Konsumentenschutz in Zürich geklagt hat. Dort ist er am Gesetz gescheitert, weil diese Person diesen Schaden nicht hätte geltend machen können. Hätte jeder Einzelne gezielt am Sitz des Importeurs geklagt und hätte man im Sinne von Artikel 71 ZPO eine einfache Streitgenossenschaft gebildet und diese Klage dann gemeinsam weitergeführt, wäre dieser Klage Erfolg beschieden gewesen. In diesem Fall versagte die Klägerschaft. Zudem weise ich darauf hin, dass es sehr wohl einzelne Kläger in der Schweiz gab, die in der Schweiz klagten und die auch im Zusammenhang mit diesem VW-Dieselskandal ihre Entschädigung erhielten.

Neustes Beispiel einer Streitgenossenschaft diverser Schweizer Firmen: Es gibt die Schadenersatzklage diverser Schweizer Firmen gegen Mastercard und Visa in Sachen Interchange Fee vor dem Zürcher Handelsgericht, bei welcher mehrere Unternehmen gestützt auf die ZPO mit einer Streitgenossenschaft und Klagenhäufung ihre Ansprüche koordiniert gegen Mastercard und Visa einreichten. Sie sehen, unsere Instrumente sind vorhanden und erlauben auch die Koordination von Klagen, auch wenn ein gewisser Mindestaufwand verlangt wird.

Ein Wort zu den Prozesskosten, welche angeblich oftmals verhindern, dass die kleinen Geschädigten vor Gericht ziehen könnten: Wir führten in diesem Rat erst kürzlich die letzte ZPO-Revision durch; es war das Geschäft 20.026. Eine Hauptzielrichtung war die Verbesserung des Zugangs zum Recht, die Senkung der Kostenschranken sowie die Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren. Die Vorlage ist gelungen und verabschiedet. Das heisst, dieses Anliegen wurde berücksichtigt. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass man von einem Geschädigten eine minimale Anstrengung, nämlich die Erteilung der Anwaltsvollmacht und die Beibringung des Sachverhalts, verlangen darf und dies dann mit unseren prozessualen Mitteln, der Streitgenossenschaft und der Klagenhäufung, auch umsetzbar ist.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist daher der Ansicht, dass die Konsumentinnen und Konsumenten mit der Einführung von Sammelklagen nicht besser geschützt werden könnten; vielmehr ortet sie das Risiko, dass unser bewährtes Rechtssystem auf den Kopf gestellt werden und es zu einer Klageflut kommen könnte. Dabei denke ich persönlich weniger an Konsumentenschutzklagen, sondern an spektakuläre Massenklagen im Umweltschutzbereich, welche einerseits unser Justizsystem unter Druck setzen würden und andererseits[NB]unsere[NB]Wirtschaftsverbände und unsere Wirtschaft selbst, unsere Unternehmen, vor unlösbare Probleme stellen könnten.

Das Schweizer Prozesssystem ist stabil und bietet weltweit gesehen einen der höchsten Rechtssicherheitsstandards. Dies aufs Spiel zu setzen, ist im gegenwärtigen Umfeld wahrscheinlich wirklich ein Schuss ins eigene Knie. Besser ist es, bei den bewährten Instrumenten zu bleiben und allenfalls das Instrument der Ombudsstelle zu verstärken. Das haben wir mit der Verabschiedung des Postulates 25.3954 der RK-S, "Stärkung von Ombudsverfahren", getan. Dies [PAGE 853] schützt die Rechte der Geschädigten ohne Risiken, und neue Missbrauchsmöglichkeiten werden nicht eingeführt.

Im Namen der Mehrheit der Kommission beantrage ich Ihnen daher Nichteintreten auf die Vorlage und werde mir erlauben, auf das eine oder andere Argument der Minderheit einzugehen.