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Engler Stefan · Ständerat · 2025-09-16

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-16

Wortprotokoll

Das Vorgehen, in der letzten Runde der Differenzbereinigung einen neuen Antrag einzubringen, um die verhärteten, um nicht zu sagen erstarrten Positionen bei diesem Thema infrage zu stellen, mag in der Tat ungewöhnlich sein. Spezielle Situationen erfordern aber auch spezielle Reaktionen, und wir sind immer noch im Differenzbereinigungsverfahren, also muss das auch möglich sein. Allerdings schränkt das Parlamentsrecht den Gestaltungsspielraum für Änderungen auf diejenigen Punkte ein, bei denen überhaupt noch eine Differenz besteht.[NB]Insoweit[NB]hat[NB]man[NB]im[NB]Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens nicht jede Freiheit, neue Positionen einzunehmen.

Uns, Kollege Burkart und mir, ging es darum, unter Einbezug der Kommissionsmehrheit möglichen Schaden abzuwenden, möglichen Schaden für diese Beschleunigungsvorlage, möglichen Schaden auch im Hinblick auf die Produktion erneuerbarer Energien in unserem Land. Ob die Kommissionsmehrheit sich hinter diesen Kompromiss wird stellen können, werden wir dann sehen. Es wäre schade, wenn diese Vorlage wirkungslos bliebe, weil die Verfahrensdauern zu lange sind. Es wäre aber auch schade um diese Vorlage, wenn sie in einer Referendumsabstimmung abgelehnt würde. Die Differenz besteht bekanntlich lediglich noch bezüglich der fünfzehn Speicherkraftwerke und des Laufkraftwerks Chlus als integrierter Teil des vom Volk angenommenen Mantelerlasses. Diese am runden Tisch ausgewählten Projekte, ausgewählt notabene unter Mitwirkung von Umweltschutzorganisationen, versprachen eine zügige Realisierung im Hinblick auf eine Stärkung der Versorgungssicherheit. Die Beschleunigungsvorlage sieht für diese sechzehn Kraftwerkprojekte planerische Erleichterungen vor, aber auch eine zügige Beurteilung durch die Gerichte.

Der Nationalrat hat nun eine Verbandsbeschwerde light beschlossen, aber durch alle Böden hindurch lässt sich die Verfahrensdauer nicht wirklich verkürzen. Wird die Vorlage aber in einer Referendumsabstimmung abgelehnt, weil sie eine Ikone des Umweltrechts, nämlich das Verbandsbeschwerderecht, opfert, werden sämtliche Beschleunigungsmassnahmen, auch diejenigen für Wind- und Solarkraftwerke, Makulatur.

Um dies zu verhindern, haben wir uns in letzter Minute hingesetzt und versucht, einen Kompromiss zwischen diesen beiden Positionen zu finden. Der Kompromiss liegt nicht in der Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts, sondern im verkürzten Instanzenzug.

Lassen Sie mich das erklären: Ein Kompromiss lässt sich nämlich erzielen, wenn das Verbandsbeschwerderecht, wie gesagt eine Ikone des Umweltrechts, nicht angetastet, dafür aber der Instanzenzug verkürzt wird. Dafür knüpft der Kompromissantrag an die Ausnahmetatbestände in Artikel 83 des Bundesgerichtsgesetzes an. Artikel 83 des Bundesgerichtsgesetzes sieht nämlich eine Vielzahl von letztinstanzlichen Entscheiden vor, die nicht mittels Beschwerde vor dem Bundesgericht angefochten werden können. Die Gründe für diese Ausnahmen in Artikel 83 Buchstaben a bis z des Bundesgerichtsgesetzes sind verschieden. Einerseits geht es um die Bedeutung der Streitsache, andererseits auch um stark politisch geprägte Rechtsbereiche und vor allem auch um Bereiche, die keinen Aufschub ertragen. Solche Fälle sind von der Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben, ausgenommen.

Das gilt beispielsweise, und jetzt spreche ich vom Energierecht, für Übertragungsnetze. Aber auch für Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationaler Bedeutung gibt es bereits eine solche Ausnahme und einen verkürzten Instanzenzug. Und selbst im Beschleunigungserlass - möglicherweise ist das etwas vergessen gegangen aufgrund der langen Beratungsdauer -, über den wir jetzt hier debattieren, haben wir schon eine Ausnahme von der Möglichkeit, Entscheidungen beim Bundesgericht anzufechten, festgelegt; diese ist nicht mehr Gegenstand der Differenzbereinigung. Gegen Wasserrechtskonzessionen für Projekte von nationaler Bedeutung ist nämlich keine Beschwerde ans Bundesgericht möglich. Das haben wir hier beschlossen, und das ist auch unbestritten geblieben.

Will man das Beschleunigungsversprechen einlösen, ist es somit nur folgerichtig, dass gegen von der letzten kantonalen Instanz gefällte Entscheide über die sechzehn ins Stromversorgungsgesetz aufgenommenen Projekte des runden Tisches kein Weiterzug ans Bundesgericht durch die beschwerdeberechtigten Organisationen möglich sein soll. Das heisst nicht, dass Privatpersonen dies nicht tun können sollen, aber den beschwerdeberechtigten Organisationen würde hier der Weg ans Bundesgericht nach einem letztinstanzlichen gerichtlichen Urteil in einem Kanton abgeschnitten.

Dafür - Kompromiss heisst ja durch gegenseitige Zugeständnisse eine Einigung erreichen - bleibt das Recht der beschwerdeberechtigten Organisationen im kantonalen Verfahren bis vor die letzte kantonale Gerichtsinstanz unangetastet. Um das Rechtsschutzziel nicht zu unterlaufen - das ist die zweite Bestimmung in unserem Einzelantrag -, ist es nötig, dass eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte. Das ist immer der Notnagel; am Schluss besteht also immer noch die Möglichkeit, als Rettungsring die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu ergreifen, mit welcher die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte. Aber um das Beschleunigungsgebot nicht zu unterlaufen, darf einer entsprechenden subsidiären Verfassungsbeschwerde, falls eine solche erhoben würde, keine aufschiebende Wirkung zukommen, weil dies de facto dann trotzdem wieder eine Verlängerung der Verfahren zur Folge hätte. Auch das gilt nur für die beschwerdeberechtigten Organisationen, falls sie zum letzten Mittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde greifen würden.

Schliesslich - in unserem Antrag ist es auch so beschrieben - muss übergangsrechtlich geregelt werden, was für hängige Verfahren und Beschwerden gilt. Hier stellen wir uns auf den Standpunkt, dass dort, wo heute Verfahren vor dem Bundesgericht anhängig sind, selbstverständlich das alte Recht gelten muss. Für andere Verfahren, die noch in den Kantonen hängig sind, gilt das Recht, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision des Beschleunigungserlasses und in der Folge auch des Bundesgerichtsgesetzes gilt.

Ich möchte Sie also bitten, diesem neuen Ansatz des verkürzten Instanzenzuges, diesem Kompromissantrag, welcher hier als Gegenprojekt zum Mehrheitsantrag steht und dann [PAGE 879] auch eine Differenz zum Nationalrat darstellen würde, zuzustimmen. Wir sind von diesem Ansatz überzeugt und glauben auch, dass es gute Argumente gibt und wir das auch in einer allfälligen Referendumsabstimmung vertreten können, weil auch ein allfälliges Versprechen im Zusammenhang mit der Abstimmung zum Mantelerlass eingehalten würde, weil das Beschwerderecht der Organisationen aufrechterhalten wird und trotzdem die Beschleunigung der Verfahren durch die Verkürzung des Instanzenzuges möglich ist.

Ich bitte Sie hier, die Einzelanträge Burkart und Engler zu unterstützen.