Jans Beat · Bundesrat · 2025-09-16
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-09-16
Wortprotokoll
Die von der Mehrheit Ihrer Kommission bei Artikel 8 Absatz 3 vorgeschlagene Änderung steht im Zusammenhang mit dem erwähnten Antrag Ihrer Kommission zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine schweizweite Betreibungsregisterauskunft. Es geht um die Korrektur falscher Einträge im Betreibungsregister.
Bei einer schweizweiten Betreibungsregisterauskunft, die man über ein zentrales Informationssystem beziehen kann, stellt sich die Frage, wo der Antrag zur Berichtigung gestellt werden kann. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte im Gesetz ausdrücklich vorsehen, dass dieser Antrag beim betroffenen Betreibungsamt oder über das zentrale Informationssystem erfolgen kann. Die Minderheit Flach möchte auf eine derartige Präzisierung verzichten und bei der heutigen Formulierung bleiben.
Auch wenn die Lösung der Kommissionsmehrheit im Ergebnis wünschbar ist, bitte ich Sie, beim geltenden Recht zu bleiben und dem Antrag der Minderheit Flach zuzustimmen. Es handelt sich hier um die technische Frage, auf welchem Weg ein Antrag auf Berichtigung an das entsprechende Betreibungsamt gestellt werden kann. Hier braucht es keine Regelung auf Gesetzesstufe. Ich bitte Sie daher, hier der Minderheit Flach zuzustimmen. [PAGE 1574]
Auch bei der Minderheit Flach zu Artikel 8c Absatz 2 geht es um die von Ihrer Kommission vorgeschlagenen gesetzlichen Grundlagen für eine schweizweite Betreibungsauskunft. Die Kommissionsmehrheit möchte hier zwingend eine automatische Identifikation über das zentrale Informationssystem. Die Minderheit Flach möchte die Möglichkeit der automatischen Identifikation als Kann-Bestimmung ausgestalten und sie somit dem Bundesrat überlassen.
Die Identifikation der Person, welche eine Auskunft verlangt, erfolgt bei einer Online-Anfrage grundsätzlich automatisch über das zentrale Informationssystem. Eine Anmeldung wird mittels E-ID, Agov oder einer anderweitigen Identifikationsmöglichkeit erfolgen. Will die auskunftverlangende Person einen Betreibungsregisterauszug über sich selber haben, ist die Identifikation damit abgeschlossen. Wenn es aber um eine Auskunft über eine Drittperson geht, braucht es zusätzlich noch eine eindeutige Identifikation der Drittperson. Dass diese Drittperson automatisch identifiziert werden kann, ist nicht immer klar zu bejahen, dies insbesondere, wenn dieser Drittperson keine AHV-Nummer zugeordnet werden kann. Da somit eine automatische Identifikation nicht ohne Weiteres in allen Fällen gewährleistet werden kann, möchte ich Sie bitten, derzeit von einem Zwang hierzu abzusehen. Ansonsten könnte dies in der Umsetzung zu Schwierigkeiten führen.
Wie gesagt, im Grundsatz ist eine automatische Identifikation der Wunsch. Es gibt aber technische und rechtliche Fragen, die offen sind. Deshalb ist es zu früh, das zwingend vorzuschreiben. Ich bitte Sie daher, auch hier der Minderheit Flach zuzustimmen.
Bei Artikel 12 Absatz 3 geht es darum, dass Barzahlungen an Betreibungsämter aus Gründen der Geldwäschereiprävention in Zukunft nur noch bis zu einem bestimmten Betrag zulässig sein sollen, wie wir das auch in anderen Bereichen des Geschäfts- und Handelsverkehrs kennen. Heute können Bargeldzahlungen an Betreibungsämter in beliebiger Höhe vorgenommen werden. Lediglich bei Versteigerungen gilt heute gemäss Artikel 129 Absatz 2 SchKG bereits eine Bargeldgrenze von 100[NB]000 Franken, bei anderen Zahlungen, namentlich bei Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung, hingegen nicht. Damit besteht eine Möglichkeit für Geldwäscherei.
Der Bundesrat schlägt im Sinne der Konsistenz mit Artikel 129 Absatz 2 SchKG nun generell eine Grenze von 100[NB]000 Franken für Barzahlungen vor. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte dem bundesrätlichen Entwurf folgen. Zwei Minderheiten Ihrer Kommission möchten andere Lösungen: Die Minderheit I (Brenzikofer) möchte eine tiefere Grenze, eine Grenze von 15[NB]000 Franken für alle Zahlungen. Die Minderheit II (Bühler) möchte demgegenüber auch in Zukunft gar keine Grenze für Barzahlungen und damit keine Massnahmen gegen Geldwäscherei in diesem Bereich.
100[NB]000 Franken, wie vom Bundesrat beantragt, sind ein relativ hoher Betrag, aber dennoch eine Grenze und ein klares Signal gegen Geldwäscherei auch in diesem Bereich. Ich glaube, es ist ein verhältnismässiger Eingriff, wenn man für solche Zahlungen eine Bargeldgrenze in dieser Höhe vorsieht, und auch ein guter Kompromiss. Ich bitte Sie deswegen, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, damit dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen und die Minderheiten I (Brenzikofer) und II (Bühler) abzulehnen.
Bei Artikel 34 SchKG geht es um die Zustellung im gesamten Betreibungs- und Konkurswesen. Die Kommissionsmehrheit möchte hier im Gesetzestext klargestellt haben, dass Zustellungen an die betroffene Person zu erfolgen haben. Die Minderheit Bregy hingegen möchte beim bisherigen Gesetzestext bleiben. Im Grunde ist es schon heute so, dass eine Zustellung an die betroffene Person zu gehen hat, das Gesetz setzt dies stillschweigend voraus. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die eingeschriebene Sendung von einer Drittperson im Haushalt entgegengenommen wird. Dies ist auch in der Zivilprozessordnung für die gerichtliche Zustellung so vorgesehen.
Wollte man dies ändern, so müsste man im Gesetz stets eine persönliche Zustellung an den Adressaten vorsehen. Wollte man dies für jede Sendung vorsehen, wäre der Aufwand aber unverhältnismässig hoch. Zudem müsste man im Sinne der Konsistenz auch die anderen Verfahrensgesetze, insbesondere die Zivilprozessordnung, anpassen. Für besonders heikle Zustellungen, namentlich für den Zahlungsbefehl und weitere Betreibungsurkunden, gelten im Übrigen bereits heute besondere Vorschriften. Ich bitte Sie deswegen, hier die Sache nicht kompliziert zu machen und beim bewährten geltenden Recht zu bleiben; ich bitte Sie also, der Minderheit Bregy zu folgen.
Ich komme zur Zwangsversteigerung nach Artikel 129 Absatz 2 SchKG: Die Minderheit Bühler möchte diese bestehende Bestimmung, welche für Barzahlungen an einer Versteigerung eine Limite von maximal 100[NB]000 Franken vorsieht, aufheben. Wie bereits vorhin im Zusammenhang mit Artikel 12 Absatz 3 erwähnt, sieht der Bundesrat keinen Anlass, diese bestehende Limite anzupassen. Bei der Bezahlung von Beträgen von 100[NB]000 Franken oder mehr ist die Abwicklung über einen Finanzintermediär nicht nur sinnvoll, sondern auch ohne Weiteres zumutbar. Es besteht kein Grund zur Anpassung. Ich bitte Sie deswegen, hier beim geltenden Recht zu bleiben und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.