Rösti Albert · Bundesrat · 2025-09-16
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-09-16
Wortprotokoll
Die vorliegende parlamentarische Initiative steht in Bezug zum Geschäft 23.054, "Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade-Infrastruktur. Zusatzkredit", welches abschliessend in der Frühjahrssession 2024 behandelt wurde. Mit der damaligen Vorlage hatte der Bundesrat neben den zusätzlichen Beiträgen für die strassenseitige Autoverlade-Infrastruktur auch eine Umgestaltung der Finanzierungspraxis vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat sich die KVF-N mit Solidarbürgschaften für Transportunternehmen im Autoverlad befasst und gesetzgeberischen Handlungsbedarf für das Erteilen von Bürgschaften für Rollmaterialbeschaffungen festgestellt. In Analogie zur Finanzierung des bestellten Rollmaterials im regionalen Personenverkehr wurde daraufhin der vorliegende Erlassentwurf[NB]ausgearbeitet.[NB]Der[NB]Nationalrat hat die Vorlage in der Sommersession beraten und dem Entwurf der KVF-N zugestimmt.
Zu den Grundzügen der Vorlage: Zum einen wird der Bürgschaftsrahmenkredit für die Beschaffung von Betriebsmitteln im RPV ausgeweitet auf die Beschaffung von Betriebsmitteln für den Autoverlad, zum andern wird das Bundesgesetz [PAGE 892] über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) angepasst. Mit dem vorliegenden Bundesbeschluss wird eine Erweiterung der Verwendung des Bürgschaftsrahmenkredits für die Beschaffung von Betriebsmitteln beschlossen. Damit können mit diesem Rahmenkredit zukünftig auch Finanzierungen von neu zu beschaffenden Betriebsmitteln für den Autoverlad verbürgt werden. Wir gehen davon aus, dass die bis Ende 2030 für den Rahmenkredit gewährten Mittel sowohl für den RPV als auch für den Autoverlad ausreichen.
Mit dieser Vorlage wird auch im MinVG ein neuer Artikel 19 geschaffen. Dadurch können Solidarbürgschaften des Bundes für die Finanzierung von Betriebsmitteln für den bestellten Autoverlad gewährt werden.
Ihre vorberatende Kommission beantragt, den Kreis der Abgeltungsberechtigten auszuweiten. Damit sollen Solidarbürgschaften auch eigenwirtschaftliche Autoverlade unterstützen. Der Bericht der KVF-N vom 10.[NB]Februar präzisiert, dass die Gewährung von Bürgschaften auf Investitionen für Angebote beschränkt werden soll, die der Bund bestellt und subventioniert. Dies ist aus Sicht des Bundesrates weiterhin eine wichtige Einschränkung. Gemäss Artikel 3 des Subventionsgesetzes sind Bürgschaften Finanzhilfen. Somit bleibt ihre Gewährung ausgeschlossen, wenn ein Autoverlad eigenwirtschaftlich betrieben wird. Aus dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung folgt, dass mit Subventionen grundsätzlich keine Gewinne erzielt werden dürfen. Würde der Bund einem eigenwirtschaftlichen Autoverlad Bürgschaften gewähren, würde er gegen diesen Grundsatz verstossen. Es würde zusätzlich dazu führen, dass der Bund Risiken eingehen würde, während allfällige Überschüsse beim Unternehmen anfallen würden. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig, zu verstehen, dass die Solidarbürgschaften des Bundes im RPV den Transportunternehmen zwar den Zugang zu Fremdkapital erleichtern, aber letztlich die Besteller, also Bund und Kantone, den tatsächlichen finanziellen Vorteil daraus ziehen, da sie den Transportunternehmen weniger hohe Zinsen abgelten müssen. Daher sollte nur der Bund von allfälligen Zinsvorteilen im Autoverlad profitieren und nicht eigenwirtschaftlich arbeitende Unternehmen.
Die Problematik beim Autoverlad ist, dass die Eigenwirtschaftlichkeit oft nur sehr knapp gegeben ist. Die Unternehmen machen geltend, dass sie zu günstigen Krediten kommen, wenn der Bund eine Solidarbürgschaft übernimmt. Dies sei für sie Voraussetzung dafür, gar nicht erst in die Lage zu kommen, Subventionen beantragen zu müssen. Auch wenn diese Argumentation nachvollziehbar ist, würden wir mit einer solchen Anpassung einen unerwünschten Präzedenzfall schaffen. Zudem erfolgt die finanzielle Steuerung über den Trassenpreis. Das heisst, wenn ein Autoverlad in eine finanziell kritische Lage kommt, ist eine Senkung des Deckungsbeitrags beim Trassenpreis möglich.
Das Subventionsgesetz mit den klaren Rahmenbedingungen hat sich bewährt. Aus diesem Grund empfiehlt der Bundesrat, die Gewährung von Bürgschaften nicht auf eigenwirtschaftliche Angebote auszuweiten. Das ist die Stellungnahme des Bundesrates. Ich habe aber auch zur Kenntnis genommen, dass Ihre Kommission hier einstimmig, also ohne Minderheitsantrag, diese Ausweitung beantragt. Ich verzichte deshalb auf eine Abstimmung. Aber im Hinblick auf die weitere Beratung wollte ich doch die Haltung des Bundesrates zu dieser Ausweitung hier noch einmal darlegen.
Ich bitte Sie vor allem, diese Möglichkeit aufzunehmen, den Autoverladen Bürgschaften zu gewähren.