Glättli Balthasar · Nationalrat · 2025-09-16
Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2025-09-16
Wortprotokoll
Wir haben uns in der SPK-N sehr vertieft mit diesem Bericht auseinandergesetzt. In unserer Kommission gibt es zwei Lager: Die einen heizen die Stimmung eher etwas auf, wie wir es heute Morgen gespürt haben. Dann gibt es andere, die versuchen, sich über die Parteigrenzen hinweg staatspolitische Gedanken zu machen und Lehren zu ziehen. Wir konnten dies auf einer Basis tun, da sich unsere Subkommission bereits mit den parlamentarischen Initiativen 20.437, "Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern", und 20.438, "Nutzung der Notrechtskompetenzen und Kontrolle des bundesrätlichen Notrechts in Krisen", beide von der SPK-N, vertieft hatte.
Der Bundesrat wird seine Folgerungen in seinem Bericht vorstellen. Wir selbst sind zur Schlussfolgerung gekommen, dass vieles von dem, was in diesem Bericht steht, bereits in unseren Debatten im Parlament klargestellt wurde. So hatten wir gesagt, dass es eine enge Begleitung der bundesrätlichen Notverordnunggebung braucht. Das heisst, dass die Bundesversammlung die Informationen nicht mühsam nach dem Holprinzip suchen muss, sondern dass das Bringprinzip gelten soll. So steht es auf Seite 49 des Berichtes der SPK-N vom 27.[NB]Januar 2022. Wir haben hier im Rat - entgegen meiner persönlichen Meinung - entschieden, dass man auf die Einführung einer abstrakten Normenkontrolle von Notverordnungen verzichten will. Die Begründung dazu finden Sie auf den Seiten 50[NB]ff. Wir haben auch darüber diskutiert und am Schluss entschieden, dass wir keine engere Definition von Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung wollen. Das heisst, wir haben damals schon gewisse Schlussfolgerungen des Bundesrates vorweggenommen. Wir haben als [PAGE 1582] Parlament gesagt, dass man die Notverordnungs- und Notverfügungskompetenz des Bundesrates im Fall einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit nicht auf klassische polizeiliche Abwehr begrenzen soll. Diese Auffassung wird aber zum Teil in der Lehre so vertreten.
Wir wollen den Schutzbegriff nicht einschränken. Wir ziehen die Lehren aus der Covid-19-Geschichte. Man hätte damals gestützt auf das Epidemiengesetz oder auf die Notbestimmungen einschränkende Massnahmen im sanitarischen Bereich ergreifen können, nicht aber Massnahmen zur Unterstützung der wirtschaftlich und sozial hart getroffenen Firmen und Personen. Es geht darum, dass wir die Systemrelevanz des Schutzgutes in den Vordergrund stellen wollen. Dies entspricht in dem Sinne auch der Schlussfolgerung des Bundesrates.
Wir haben auch schon über das Thema Notverordnungen contra legem gesprochen. Sie machen dann Sinn, wenn sie nicht nur an die Stelle fehlender Regelungen treten. In einer Notsituation kann es sein, dass auch eine im Normalfall richtige und gesetzlich verankerte Regel geändert werden muss. Natürlich ist dabei grösste Zurückhaltung geboten, insbesondere beim Abweichen von spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Krisenbewältigung, weil dort das Parlament bereits gesagt hat, im Falle einer Krise könne man das oder dieses tun.
Umgekehrt ist es auch wichtig, dass das Notverordnungsrecht zeitlich eng befristet ist und bleibt und dass wir als Parlament jederzeit mit eigenen Notverordnungen oder mit dringlichen Bundesgesetzen übersteuern können.
In dem Sinne haben wir den Bericht vertieft diskutiert und empfehlen Ihnen Kenntnisnahme.