Randegger Johannes · Nationalrat · 2003-09-17
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-17
Wortprotokoll
Anlass für den vorliegenden Gesetzentwurf gab der Schweizerische Nationalfonds am 28. September 2001 mit dem Entscheid, ein Forschungsprojekt an menschlichen embryonalen Stammzellen mit einem Förderbeitrag zu unterstützen. Die Stammzellen sollten aus dem Ausland importiert werden. Ein solcher Import fällt in eine Rechtslücke, sofern die Stammzellen unentgeltlich beschafft werden. Am 21. November 2001 hat der Bundesrat entschieden, für die Regelung der Forschung an überzähligen Embryonen und an embryonalen Stammzellen ein eigenes Bundesgesetz vorzulegen und dafür nicht bis zum Erlass des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen zu warten.
Bereits ein Jahr später, am 20. November 2002, beantragte der Bundesrat der Bundesversammlung, einem Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen, dem Embryonenforschungsgesetz, zuzustimmen. Der Ständerat hat am 12. März 2003 beschlossen, momentan nur die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen und die Forschung mit embryonalen Stammzellen zu regeln. Damit wurde des Embryonenforschungsgesetz zum Stammzellenforschungsgesetz. Am 21. August 2003 hat die WBK ihre Vorberatung des Gesetzentwurfes abgeschlossen. Sie bewegt sich im Grossen und Ganzen auf der Linie des Ständerates.
Die Stammzellenforschung ist ein noch junger Forschungszweig, in den grosse Hoffnungen gesetzt werden, z. B. für die Behandlung bisher noch nicht oder nur schwer behandelbarer Krankheiten wie Diabetes, Parkinson oder Alzheimer. Als Stammzellen bezeichnet man Zellen, die sich durch folgende Eigenschaften auszeichnen: Sie sind noch nicht differenziert; sie haben die Fähigkeit zur Selbsterneuerung und damit zur Vermehrung; sie haben die Fähigkeit, sich in spezialisierte Zelltypen zu differenzieren, z. B. in Herz-, Nerven-, Muskel- oder Hautzellen. Je nach ihrer Herkunft unterscheidet man adulte Stammzellen, die z. B. aus Knochenmark oder Nabelschnurblut gewonnen werden, embryonale Keimzellen, die aus Keimanlagen von Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen zwischen der fünften und der elften Entwicklungswoche stammen, oder schliesslich embryonale Stammzellen, die aus der Blastozyste eines etwa fünf Tage alten, ausserhalb des weiblichen Körpers entwickelten Embryos stammen.
Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist besonders vielversprechend, weil embryonale Stammzellen so genannt pluripotent sind, das heisst, sie können sich in die verschiedenen Zelltypen des menschlichen Körpers differenzieren; sie vermögen sich aber nicht zu einem Menschen zu entwickeln, da sie nicht, wie man sagt, totipotent sind. Eine weitere spezielle Eigenschaft dieser Stammzellen ist es, dass sie sich nahezu unbegrenzt vermehren können.
Ein wesentliches Ziel dieser Forschung ist nun die Entwicklung von Zell- und Gewebeersatztherapien für schwere Krankheiten wie die oben erwähnten. So sollen in Zukunft embryonale Stammzellen sowie daraus gezüchtetes Gewebe funktionsunfähige Zellen oder funktionsunfähiges Gewebe ersetzen.
Die Forschung mit embryonalen Stammzellen befindet sich gegenwärtig aber noch in der Phase der Grundlagenforschung. Bevor embryonale Stammzellen als Zell- oder Gewebeersatz beim Menschen im Rahmen klinischer Versuche verwendet werden können, müssen noch sehr viele Fragen geklärt werden. Auf dem Weg zur therapeutischen [PAGE 1349] Anwendung sind damit noch einige Hürden zu nehmen. Ebenfalls ist noch unklar, in welchem Zeithorizont eine therapeutische Anwendung realistisch werden könnte.
Worum geht es beim Gesetzentwurf? Der Gesetzentwurf regelt in der Fassung des Ständerates die Forschung mit embryonalen Stammzellen. Die Forschung mit adulten Stammzellen und mit embryonalen Keimzellen soll dann im Rahmen des Gesetzes über die Forschung am Menschen angegangen werden.
Embryonale Stammzellen werden, wie schon gesagt, aus Embryonen gewonnen, die ausserhalb des Körpers der Frau erzeugt worden sind. Die Embryonen, die für die Stammzellgewinnung verwendet werden, können auf verschiedenen Wegen entstanden sein. Es werden gezielt Embryonen für die Stammzellgewinnung hergestellt, so durch künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) oder Klonierung. Beides ist in der Schweiz aber verfassungsrechtlich klar verboten; ich verweise auf Artikel 119 der Bundesverfassung. Oder es werden Embryonen verwendet, die im Rahmen einer fortpflanzungsmedizinischen Behandlung durch In-vitro-Fertilisation erzeugt worden sind, aber überzählig werden. Das heisst, sie können aus bestimmten Gründen nicht mehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden.
Das Fortpflanzungsverfahren der In-vitro-Fertilisation ist im Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 geregelt. Dieses ist so ausgestaltet, dass bei der In-vitro-Fertilisation möglichst wenige überzählige Embryonen anfallen. Um dies zu erreichen, dürfen im Rahmen einer fortpflanzungsmedizinischen Behandlung nur imprägnierte Eizellen, d. h. befruchtete Eizellen vor der Kernverschmelzung, konserviert werden. Auch dürfen pro Zyklus höchstens drei imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden.
Trotz dieser Massnahme fallen aber unter Umständen überzählige Embryonen an. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Embryo nicht normal entwickelt oder die Frau erkrankt, verunfallt, stirbt oder ihre Meinung ändert und deswegen der Embryo nicht auf die Frau übertragen werden kann.
Nach geltendem Recht muss man überzählige Embryonen absterben lassen. Um die Verwendung solcher überzähliger Embryonen zu Forschungszwecken geht es bei diesem Gesetzentwurf. Die Verwendung überzähliger Embryonen zu Forschungszwecken, auch zur Stammzellengewinnung, wirft schwierige ethische Fragen auf. Darf ein Embryo, also werdendes menschliches Leben, in der Forschung verbraucht oder sogar zerstört werden, auch wenn damit hochwertige Forschungsziele verfolgt werden? Dem Embryo, auch dem überzähligen Embryo, kommt verfassungsrechtlicher Schutz zu. Er hat Anteil am Schutz der Menschenwürde, das heisst, er darf nicht wie eine blosse Sache behandelt werden. Daraus folgt allerdings kein absolutes Verbot der Embryonenforschung.
Der Gesetzentwurf wählt hier einen mittleren Weg. Überzählige Embryonen, die man ohnehin absterben lassen muss, sollen unter gewissen restriktiven Bedingungen der Forschung zugeführt werden dürfen. Die Verwendung überzähliger Embryonen zu Forschungszwecken liegt aber nicht im Belieben der betreffenden Forscher, sondern ist nur unter restriktiven Bedingungen zulässig.
Damit komme ich zur Verfassungslage: Intensiv wurde in der Kommission die Frage der Verfassungsmässigkeit der Vorlage diskutiert. Für die Mehrheit der Kommission ist die Verfassungsgrundlage für eine Regelung der Forschung an überzähligen Embryonen gegeben, selbst wenn sie schmal sein mag, wie der Ständerat festgestellt hat. Die Kommission beantragt jedoch, die Motion der WBK-SR zur Schaffung eines spezifischen Verfassungsartikels zur Forschung am Menschen zu überweisen.
Bei der parlamentarischen Beratung von Artikel 24novies der alten Bundesverfassung - heute Artikel 119 - im Jahre 1991 stand die Frage im Zentrum, wie die Entstehung überzähliger Embryonen verhindert werden kann, ohne das Fortpflanzungsverfahren der In-vitro-Fertilisation verbieten zu müssen. Als Ergebnis wurde die fortpflanzungsmedizinische Behandlung der In-vitro-Fertilisation lediglich unter dem Gebot erlaubt, keine überzähligen Embryonen entstehen zu lassen. Hingegen blieb die Frage letztlich offen, was mit den überzähligen Embryonen geschehen soll, die planwidrigerweise trotzdem anfallen. Damals forderten einzelne Parlamentarierinnen und Parlamentarier ein ausdrückliches Verbot der Embryonenforschung. Andere wiederum gingen von einem impliziten Verbot aus. Die Mehrheit beschränkte sich jedoch auf ein Verbot gewisser Handlungen, namentlich des Erzeugens von Embryonen zu Forschungszwecken.
Im Übrigen wurden auch im Rahmen der parlamentarischen Debatte 1997/98 zum Fortpflanzungsmedizingesetz in beiden Räten gleich lautende Anträge von Ständerat Onken und von Kollege Hans Widmer abgelehnt, wonach menschliche Embryonen nicht als Forschungsobjekte verwendet werden dürfen; denn für die Mehrheit beider Räte ging ein umfassendes Verbot der Embryonenforschung zu weit.
Nun komme ich zu den Hauptpunkten der Kommissionsberatung. Unsere Kommission ist in den grossen Linien dem Ständerat gefolgt. In Übereinstimmung mit dem Ständerat beantragt sie, die Vorlage auf die Forschung an embryonalen Stammzellen zu beschränken. Die Forschung an überzähligen Embryonen soll erst im Rahmen des Gesetzes über die Forschung am Menschen angegangen werden. Die Mehrheit der Kommission will, wie der Ständerat, die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen und die Forschung an solchen Stammzellen unter bestimmten Bedingungen erlauben. Die Minderheit verlangt eine Beschränkung auf den Import und die Forschung an embryonalen Stammzellen.
Im Unterschied zum Ständerat spricht sich die Mehrheit der Kommission für drei wesentliche Änderungen der Vorlage aus:
1. für die Streichung des Subsidiaritätsprinzips im Gesetzentwurf, d. h. für die Streichung der Forderung, dass vor Beginn eines Forschungsprojektes der Nachweis erbracht werden muss, dass das gleichwertige Forschungsergebnis auf einem anderen Weg nicht erreicht werden kann;
2. für die Aufnahme eines Verbotes der Parthenoten, das sind Embryonen, die ohne Befruchtungsvorgang aus Eizellen entwickelt werden;
3. für die Ausweitung des Patentierungsverbotes von nicht modifizierten embryonalen Stammzellen, was blossen Entdeckungen entspricht, auf modifizierte embryonale Stammzellen und Stammzelllinien, was einer Erfindung mit gewerblicher Nutzungsmöglichkeit entspricht.
Ferner beantragt die Kommission eine neue Vorlage, die die Frist zur Vernichtung der Embryonen, die vor Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes am 1. Januar 2001 entstanden sind, durch ein dringliches Bundesgesetz verlängert.
Die Kommission beantragt mit 9 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen, auf die Vorlage einzutreten. Die Notwendigkeit raschen Handelns in diesem Bereich ist gegeben.
Demgegenüber will eine Minderheit nicht auf die Vorlage eintreten und die Frage der Embryonenforschung einschliesslich der Forschung an embryonalen Stammzellen erst im Rahmen des Gesetzes zur Forschung am Menschen behandeln und die heute bestehende Gesetzeslücke beim Import von embryonalen Stammzellen vorläufig offen lassen.
Weiter liegen zwei Rückweisungsanträge vor. Die Mehrheit der Kommission bejaht die Verfassungsmässigkeit der Vorlage. Für die Minderheit ist sie nicht gegeben bzw. unklar.
Die Minderheit I verlangt - der Antrag wurde in der Kommission mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt - weitere Gutachten zur Abklärung der Verfassungsmässigkeit der Embryonenforschung und der Forschung an embryonalen Stammzellen.
Für die Minderheit II, das Resultat lautete hier 8 zu 1 Stimmen bei 7 Enthaltungen, folgt aus der Bundesverfassung ein vollständiges Verbot dieser Forschung und des Importes von embryonalen Stammzellen.
Im Namen der Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und die Rückweisungsanträge abzulehnen.