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preparatory:AB 36274

Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-17

Wortprotokoll

1991 haben wir dem Volk einen Verfassungsartikel vorgelegt, der die In-vitro-Fertilisation zulässt, aber die Forschung an und den Handel mit Embryonen verbietet. Diesem besagten Artikel 119 BV hat das Volk zugestimmt. Das Volk hat das Forschungsverbot ein zweites Mal sanktioniert, nämlich anlässlich der Abstimmung über das Fortpflanzungsmedizingesetz, das als Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für eine menschenwürdige Fortpflanzung" diente. Noch in der Debatte zum Fortpflanzungsmedizingesetz hat der damalige Bundesrat Koller von einem generellen Forschungsverbot im Gesetz abgeraten, da ja - wie er ausdrücklich sagte - die fremdnützige Forschung am Embryo aufgrund von Verfassung und Gesetz verboten sei.

Plötzlich soll dies nun nicht mehr gelten, obwohl Professor Rainer J. Schweizer in seinem Gutachten, das er im Auftrag der TA-Swiss erstellt hat, klar zum Schluss kommt, dass man bis anhin in allen Beratungen und Entscheiden auf Stufe Verfassung und Gesetz immer davon ausgegangen ist, dass keine Forschung am Embryo möglich ist. Dieser Überzeugung ist auch der Ständerat, indem er sagt, er sehe für die Forschung am Embryo keine Verfassungsgrundlage. Für die Forschung an embryonalen Stammzellen allerdings haben wir diese; die Rede ist allerdings von einer schmalen Grundlage. Bildlich übertragen: Für die Forschung an einem Hühner- oder Entenei, das befruchtet ist, haben wir keine Grundlage, sein Eigelb können wir allerdings entnehmen und an ihm forschen. Das müssen Sie mir noch erklären.

Der Ständerat scheint nun für die Forschung an embryonalen Stammzellen ausdrücklich eine schmale Verfassungsgrundlage gefunden zu haben. Er beruft sich auf die Entnahme der embryonalen Stammzellen im Vernichtungsprozess eben dieses überzähligen Embryos. Gleichzeitig relativiert er den Schutz der Menschenwürde dieses Embryos, da dieser ohnehin dem Tod geweiht ist. Das Bundesgericht hat aber allerdings in einem seiner Entscheide dem Embryo den ungeteilten Schutz der Menschwürde zugesprochen.

Es scheint mir zusätzlich problematisch, weil die Verfassung und das Fortpflanzungsmedizingesetz das Aufziehen von Embryonen ausserhalb des Mutterleibes nur zur unmittelbaren Implantation derselben in den Mutterleib zulassen, und für gar nichts anderes. Nun hat uns die Verwaltung versucht weiszumachen, dass das Aufziehen eines Embryos während zwei bis fünf Tagen, das heisst, bis zur Bildung der Blastozyste zwecks Gewinnung von Stammzellen, vergleichbar ist mit dem künstlichen Am-Leben-Erhalten eines dem Tod geweihten Embryos zwecks Entnahme von Organen. Diese Argumentation überzeugt mich nicht. Nach ihr hat man gesucht und meint nun, die Basis zur Legiferierung der Forschung an embryonalen Stammzellen gefunden zu haben.

Der gleiche Professor Rainer J. Schweizer, der das Gutachten zuhanden der TA-Swiss verfasst hat, kommt in einem zweiten Gutachten, welches er für den Bundesrat erstellt hat, zu keinem eindeutigen Schluss. Das ist bei der uns allen bekannten Seriosität dieses Gutachters nicht überraschend.

In einem zweiten Teil des Rückweisungsantrages verlangt die Minderheit I auch eine klare Statistik über die Anzahl überzähliger Embryonen und vor allem über die Ursachen, die zu dieser Überzähligkeit geführt haben. Gemäss Artikel 11 Absatz 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes hat die Bewilligungsbehörde die Daten über die In-vitro-Verfahren, namentlich über die Anzahl der überzähligen Embryonen, dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffentlichung zu übermitteln. Offensichtlich ist man dieser gesetzlichen Verpflichtung bis heute nicht nachgekommen, denn allzu lange konnten die Medien über die Anzahl überzähliger Embryonen - seien diese alt- oder neurechtlicher Natur - nur spekulieren, weil kein genaues Zahlenmaterial vorhanden war und weil auch heute noch kein solches vorhanden ist. Und was als "überzählig" gilt, ist schliesslich auch interpretationsbedürftig. Vielleicht variieren die Zahlen aus diesem Grund zwischen 100 und 200 Embryonen pro Jahr.

Nach wie vor wissen wir auch nicht, unter welchen Umständen es überhaupt überzählige Embryonen gibt. Bei den Beratungen zum Gesetz sind wir immer davon ausgegangen, dass es eigentlich keine überzähligen Embryonen geben darf und dass sie, wenn es doch welche gibt, in die Vagina der Frau eingeführt und dort so genannt würdig beseitigt werden. In der Tat gibt es z. B. im Spital in Basel keine überzähligen Embryonen, obwohl sich dieses Spital durch erfolgreiche In-vitro-Verfahren auszeichnet.

Liegt das Schicksal der überzähligen Embryonen schliesslich in der Hand des behandelnden Arztes? Mir ist eine Statistik über die Ursachen, die zur Überzähligkeit geführt haben, sehr wichtig, denn ich bezweifle in aller Form, dass wir überhaupt je genügend überzählige Embryonen für die Forschung haben werden. Das ist mit ein Grund, weshalb ich bei dieser Gesetzesübung von mangelnder Seriosität spreche. Muss ich riskieren, dass uns die Forschung in zwei bis drei Jahren - vielleicht auch schon früher - dazu nötigt, Verfassung und Gesetz so zu ändern, dass genügend Material für die Forschung bereitgestellt werden kann? Diesem Begehren könnte auf drei verschiedenen Wegen nachgekommen werden: erstens durch Entwicklung und Herstellung von Embryonen, die nur für die Forschung bestimmt sind, zweitens durch die Aufhebung der heute gültigen Beschränkung auf drei Embryonen pro In-vitro-Verfahren, drittens durch die Zulassung des therapeutischen Klonens. Alle drei Wege würden eine Verfassungsänderung bedingen.

Es kommt noch ein Faktor hinzu: Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften hat uns darüber orientiert, dass gemäss Schätzungen nur etwa die Hälfte der angefragten Paare bereit sein wird, ihre überzähligen Embryonen der Forschung zur Verfügung zu stellen. Den Aufbauprozess der überzähligen Embryonen zwecks Entnahme von Stammzellen würden gemäss Schätzungen dieser Instanz nur 65 Prozent überleben. Davon können sich etwa 20 Prozent zu Blastozysten entwickeln. Zur Herstellung einer stabilen Stammzelllinie braucht es im Durchschnitt [PAGE 1352] angeblich 5 bis 10 Blastozysten. Ausgehend von diesen Zahlen kann man ausrechnen, dass von 200 so genannten überzähligen Embryonen gerade mal zwei Zelllinien etabliert werden könnten.

Das war für mich ausschlaggebend dafür, dass ich in vielleicht weiser Voraussicht der Verlängerung der Frist für die Vernichtung der altrechtlichen überzähligen Embryonen zugestimmt habe, da diese einen in meinen Augen ohnehin pietätlosen Aufenthalt im Kühlgerät bei minus 196 Grad verbringen müssen. Was ich sicher nie will und nie verantworten könnte, das ist die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken oder das therapeutische Klonen. Deshalb sollten Sie den Rückweisungsantrag meiner Minderheit mit den beiden Forderungen unterstützen. Erstens geht es darum, seriöse Gesetzesarbeit zu leisten, wie wir sie gewohnt sind, und zweitens geht es darum, dann nicht im Nachhinein zu bisher verbotenen Machenschaften genötigt zu werden und der Forschung genügend Embryonen liefern zu müssen.

Das Volk hat einen Anspruch darauf, ganzheitlich orientiert zu werden, handelt es sich bei diesem Forschungsmaterial doch um Embryonen, die den ungeteilten Schutz der Menschenwürde geniessen. Davor habe ich Respekt.

Bitte unterstützen Sie den Rückweisungsantrag der Minderheit I. Wir verpassen keine Fristen, da kein Gesuch um eine Bewilligung zur Forschung an embryonalen Stammzellen hängig ist. Das Humanforschungsgesetz ist der richtige Ort, um zur Embryonenforschung sowie zur Forschung an embryonalen Stammzellen zu legiferieren.