Pfister Gerhard · Nationalrat · 2025-09-18
Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-18
Wortprotokoll
"Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) ist ein stabiles Fundament für die Gewährleistung und Ausübung der politischen Rechte" - so lautet der erste Satz in der Übersicht der Botschaft zu diesem Entwurf, und dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Das BPR ist auch deshalb ein solides Fundament, weil es immer wieder angepasst und justiert wird, wenn sich Rahmenbedingungen ändern. Diese Vorlage beinhaltet denn auch Anpassungen, die teilweise auf Parlamentsbeschlüssen oder auf Kommissionsinitiativen beruhen, wie auf der parlamentarischen Initiative 24.423, mit der die SPK-N mehr Klarheit und Verbindlichkeit bei der Ansetzung von Abstimmungsterminen für Initiativen oder Referendumsvorlagen schaffen will.
Nachdem der parlamentarischen Initiative 24.423 in beiden Kommissionen Folge gegeben wurde, hat der Bundesrat der SPK-N bei der Beratung der beiden Vorlagen 25.047 und 24.423 an der Sitzung vom 14.[NB]und 15.[NB]August dieses Jahres zwei Varianten vorgelegt, wie die Kommissionsinitiative umgesetzt werden kann. Die Kommission hat sich dann für eine der beiden Varianten entschieden. Sie finden sie in Artikel 10 BPR. Da es dazu keine Minderheit gibt, gehe ich jetzt in der Eintretensdebatte ausführlicher darauf ein.
Die neue Bestimmung in Artikel 10 Absatz 1bis a orientiert sich an zeitlichen Kriterien, das heisst am Zeitpunkt, wann Volksinitiativen oder Referenden eingereicht wurden. Sie ergänzt diese Kriterien aber mit weiteren Bestimmungen. Diese berücksichtigen die Widerspruchsfreiheit zwischen den Vorlagen, die thematische Nähe von Vorlagen, die Gesamtzahl der Vorlagen, das Inkrafttreten auf ein bestimmtes Datum oder das Ausserkrafttreten eines dringlichen Bundesgesetzes.
Die Kommission betrachtet den Entwurf als zielführende Umsetzung der parlamentarischen Initiative 24.423, die den Spielraum des Bundesrates zugunsten der Volksrechte einengen, dem Bundesrat aber doch noch den nötigen Spielraum lassen will. Anlass zu dieser parlamentarischen Initiative war die recht willkürliche Ansetzung der Abstimmung über die 13.[NB]AHV-Rente, nachdem die Bundeskanzlei schon andere Initiativkomitees avisiert hatte, dass ihre Initiativen an diesem Abstimmungstermin mit grosser Wahrscheinlichkeit angesetzt werden. Es ist gut, dass die Bundeskanzlei hier für eine pragmatische Neuregelung Hand bietet.
Im Entwurf des Bundesrates bereits enthaltene Änderungen betreffen nebst kleineren formellen Anpassungen folgende Themen: Erstens soll dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, angesetzte Volksabstimmungen zu verschieben oder abzusagen, dies in Umsetzung der Motion Rieder 20.3419. Zweitens soll die Regelung über die Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderungen überarbeitet werden, um spezifisch die Stimmabgabe für blinde und sehbehinderte Stimmberechtigte zu erleichtern, dies in Umsetzung der Motion 22.3371 der SPK-N. Drittens soll künftig die direkte Wahl- und Abstimmungsbeschwerde beim Bundesgericht im Falle von Unregelmässigkeiten möglich sein, dies in Umsetzung der Motion Stöckli 22.3933. Viertens soll das E-Counting neu geregelt und die Plausibilitätsprüfung gesetzlich verankert werden. Letzteres wurde von der GPK-N gefordert. Fünftens soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die versuchsweise die elektronische Unterschriftensammlung ermöglicht. Sechstens sollen die Mitglieder eines Initiativkomitees zukünftig auf den Unterschriftenbögen nicht mehr ihre Adresse, sondern bloss ihren Wohnort und ihr Geburtsjahr aufführen müssen, dies in Umsetzung der Motion Badran Jacqueline 24.3425.
Die Kommission Ihres Rates ist auf die Vorlage stillschweigend eingetreten und stimmte ihr in der Gesamtabstimmung mit 19 zu 6 Stimmen zu. Die Minderheit Glarner lehnte die Vorlage in der Gesamtabstimmung ab und stellt den Antrag auf Nichteintreten, den sie auf der Fahne aufgeführt sehen. Die Argumente für Nichteintreten sind in der Kommission nicht genannt worden, deshalb verweise ich hier zur Begründung auf den Sprecher der Minderheit.