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Rossi Viktor · 2025-09-18

Rossi Viktor · Bern · 2025-09-18

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz über die politischen Rechte hat sich als Grundlage für die Gewährleistung der Ausübung der politischen Rechte bewährt. Die beantragte Teilrevision will den rechtlichen Rahmen deshalb lediglich punktuell weiterentwickeln. Viele der geplanten Anpassungen gehen dabei auf parlamentarische Vorstösse zurück. Während einige Anpassungen den Erfahrungen aus dem Vollzug Rechnung tragen und quasi technischer Natur sind, bringt die Vorlage auch verschiedene Neuerungen, von denen ich auf drei näher eingehen möchte.

Erstens soll die Vorlage, und das ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, die selbstständige politische Teilnahme von blinden und sehbehinderten Stimmberechtigten stärken. Das geltende Recht gewährleistet zwar bereits, dass Personen mit einer Behinderung bei Wahlen und Abstimmungen ihre Stimme abgeben können. Nunmehr sollen Bund und Kantone aber zusätzliche Massnahmen ergreifen, damit blinde und sehbehinderte Stimmberechtigte dies künftig auch selbstständig und unter Wahrung des Stimmgeheimnisses tun können. Diese Forderung ist Gegenstand der Motion 22.3371 der Staatspolitischen Kommission Ihres Rates, die mit der Gesetzesänderung umgesetzt wird.

Die Bundeskanzlei hat zusammen mit Behindertenorganisationen eine Abstimmungsschablone entwickelt und plant, mit deren Einführung auch das Format der Stimmzettel anzupassen. Anlässlich der Novemberabstimmung dieses Jahres wird die Schablone im Kanton Zürich eingeführt. Gestützt auf diese Erfahrung soll sie dann in einem zweiten Schritt schweizweit zum Einsatz gelangen. Mit den Abstimmungsschablonen soll es jedoch nicht getan sein. Es müssen weitere Massnahmen ergriffen werden, um das Ziel zu erreichen. Dazu sollen die Kantone und Gemeinden zum Beispiel die Stimmrechtsausweise für die briefliche Stimmabgabe zugänglicher gestalten oder versuchsweise die elektronische Stimmabgabe ermöglichen. Wenn Sie sich ein Bild machen möchten, wie sich diese Abstimmungsschablonen präsentieren: Hier vorne liegt eine solche auf.

Zweitens will die Vorlage in Umsetzung der Motion Stöckli 22.3933 den Rechtsmittelweg bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden neu ordnen. Die Kantonsregierungen sind bei eidgenössischen Wahl- und Abstimmungsbeschwerden gegenwärtig erste Beschwerdeinstanz. In der Praxis betreffen jedoch viele Beschwerden Sachverhalte, die sich einer kantonalen Beurteilung entziehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die beanstandeten Unregelmässigkeiten in mehreren Kantonen auswirken oder sie von einer Verwaltungsbehörde des Bundes verursacht werden. Da solche Wahl- und Abstimmungsbeschwerden ausserhalb der territorialen Zuständigkeit der Kantonsregierungen liegen, müssen diese heute jeweils Nichteintretensentscheide fällen, und diese Entscheide können respektive müssen von den Rechtsuchenden dann beim Bundesgericht angefochten werden.

Die Beschwerde an die Kantonsregierungen führt in diesen Fällen mit anderen Worten zu einem formalistischen Leerlauf. Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat, dass künftig [PAGE 1671] direkt beim Bundesgericht Wahl- und Abstimmungsbeschwerde geführt werden kann, wenn es um ein kantonsübergreifendes Anliegen oder von einer Verwaltungsbehörde des Bundes verursachte Unregelmässigkeiten geht. Die Rechtsänderung ändert also den Rechtsmittelweg für bestimmte Fälle; sie dehnt den Rechtsschutz aber weder aus, noch schränkt sie ihn ein.

Troisièmement, il propose de créer une base légale pour effectuer des essais de récolte électronique de signatures pour les initiatives populaires, les référendums et les listes de candidats. Cet élément a été intégré à la révision après la consultation. Il permet de tenir compte de plusieurs motions qui ont un large soutien politique et des conclusions tirées par le Conseil fédéral dans le rapport en réponse au postulat de la Commission des institutions politiques de votre conseil 21.3607.

La nouvelle disposition vise à rendre possibles des essais locaux et ponctuels de récolte électronique de signatures. Par ailleurs, durant la phase d'essai, la part de signatures récoltées par voie électronique devrait pouvoir être limitée par rapport au nombre de signatures nécessaires pour que la récolte aboutisse. Ainsi, le Conseil fédéral pourrait par exemple limiter la part de signatures électroniques à 50 pour cent des signatures requises. Les essais sont destinés, d'une part, à connaître les effets de la récolte électronique de signatures sur la politique nationale et, d'autre part, à indiquer comment agencer la récolte électronique sur les plans techniques et organisationnels. L'agencement du système de récolte électronique pourrait influencer l'exercice des droits politiques de manière déterminante. Une solution numérique peut fournir une contribution précieuse à la démocratie directe, mais il ne faut pas négliger la gestion des nouveaux risques qui y sont associés.

Ich halte zusammenfassend fest: Die vorgelegte Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte bringt punktuelle Verbesserungen des geltenden Rechts. Gleichzeitig schafft sie aber auch Raum für behutsame Modernisierungen zur Ausübung der politischen Rechte.

Im Namen des Bundesrates beantrage ich Ihnen deshalb, auf die Vorlage einzutreten.