Rossi Viktor · 2025-09-18
Rossi Viktor · Bern · 2025-09-18
Wortprotokoll
Ich beschränke mich bei meinen Ausführungen auf die Artikel 10, 84a und 87a.
Zunächst zu Absatz 1bis a von Artikel 10, den die Mehrheit der vorberatenden Kommission neu eingefügt hat: Der Bundesrat kann nachvollziehen, dass die Ansetzung einzelner Abstimmungstermine bisweilen auch für Unzufriedenheit sorgen kann. Gleichzeitig hat er erhebliche Zweifel, ob sich dies durch eine engere gesetzliche Vorgabe in jedem Fall vermeiden liesse. Im Gegenteil wäre es auch denkbar, dass es künftig öfters zu Abstimmungskonstellationen kommt, mit denen niemand zufrieden ist. Die gesetzlichen Behandlungsfristen für Volksinitiativen stecken den Rahmen für den Bundesrat bereits heute relativ eng ab. Nach der Schlussabstimmung im Parlament stehen dem Bundesrat für die Unterbreitung von Volksinitiativen in der Regel nur zwei mögliche Abstimmungstermine zur Verfügung.
Die von der Kommissionsmehrheit beantragte Bestimmung sieht zwar keinen strikten Automatismus für die Zuteilung der Vorlagen auf diese Abstimmungstermine vor, sondern erlaubt in den aufgezählten Fällen eine Abweichung von der chronologischen Reihenfolge. Der Blick in die Vergangenheit zeigt aber, dass es durchaus Konstellationen gibt, in denen die definierten Kriterien keine befriedigende Abstimmungskaskade ermöglicht hätten. Dies wäre zum Beispiel der Fall gewesen, als der Bundesrat nach der Aufhebung der Abstimmung über die Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" 2019/20 grundsätzlich eine neue Abstimmung ansetzen musste. Damals war es aber zweckmässig, damit zuzuwarten.
Das Gesetz beauftragt den Bundesrat, die Abstimmungsvorlagen festzulegen und Volksabstimmungen anzuordnen. Damit trägt er die Verantwortung und muss dafür auch über einen gewissen Spielraum verfügen. In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, der beantragten Bestimmung in Absatz 1bis a nicht zuzustimmen.
In Absatz 1ter von Artikel 10 beantragt Ihnen der Bundesrat eine Bestimmung, auf deren Grundlage er im Krisenfall eine Abstimmung absagen oder verschieben kann. Während der Covid-19-Pandemie musste der Bundesrat Massnahmen ergreifen, die zu Einschränkungen im Bereich der politischen Rechte geführt haben. So hat er unter anderem im März 2020 beschlossen, auf die Durchführung der bereits angeordneten Volksabstimmung vom 17.[NB]Mai 2020 zu verzichten. Der Bundesrat stützte sich dabei nicht auf Notrecht, vielmehr vertrat er die Auffassung, dass seine Kompetenz, eine Volksabstimmung anzuordnen, auch die Kompetenz umfasst, in Ultima Ratio eine solche abzusagen, wenn die Durchführung nicht möglich ist.
Die Motion Rieder 20.3419 forderte unter anderem, die Verschiebung einer Volksabstimmung gesetzlich zu regeln. Da beide Räte die Motion angenommen haben, beantragt der Bundesrat im vorliegenden Entwurf die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage. Sie würde den Bundesrat ausdrücklich zur Absage oder Verschiebung ermächtigen und die Voraussetzungen dafür regeln. Wie Sie dem Gesetzentwurf entnehmen können, geht der Bundesrat davon aus, dass sehr hohe Hürden gelten müssen. Dies veranschaulicht auch bereits der Umstand, dass, nebst der Covid-19-Pandemie, der einzige weitere Präzedenzfall auf das Jahr 1951 zurückgeht. Damals verunmöglichte die grassierende Maul- und Klauenseuche die Durchführung einer bereits angesetzten Volksabstimmung. Die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission beantragt Ihnen die ersatzlose Streichung der Bestimmung in Artikel 10 Absatz 1ter. Der Bundesrat kann sich dem[NB]anschliessen und hält entsprechend nicht an seinem Antrag fest.
Ich komme nun zu Artikel 84a betreffend die Versuche mit der elektronischen Unterschriftensammlung. Die Minderheit Glättli beantragt Ihnen, in Absatz 1 die örtliche Beschränkung der Versuche zu streichen. Aus Sicht des Bundesrates ist diese Beschränkung ein Ausdruck davon, dass der Versuchsbetrieb auch tatsächlich ein Versuchsbetrieb bleiben soll und die elektronische Unterschriftensammlung nicht quasi de[NB]facto[NB]eingeführt werden darf. Die örtliche Beschränkung verringert auch die Risiken, die mit den Versuchen verbunden sind.
Ausserdem ist der Bund für die Durchführung dieser Versuche ohnehin auf die Beteiligung der Kantone und Gemeinden angewiesen, dies nur schon deshalb, weil diese die Stimmregister führen, mit denen das Stimmrecht von Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern kontrolliert werden kann. Aus diesem Grund sieht Absatz 1 auch ausdrücklich vor, dass die Versuche im Einvernehmen mit Kantonen und Gemeinden erfolgen sollen. Sollten Sie die Beschränkung "örtlich" streichen, bedeutet dies nach Auffassung des Bundesrates aber nicht zwingend, dass erst und nur dann elektronisch unterzeichnet werden darf, wenn dies in allen 26 Kantonen und in allen 2115 Gemeinden möglich ist. Vielmehr würde es bedeuten, dass bereits im Versuchsbetrieb ein flächendeckendes Angebot für die elektronische Unterschriftensammlung rechtlich zulässig wäre.
Bezüglich Artikel 84a Absatz 3 kann ich es kurz machen; inhaltlich haben wir hier keine Differenzen. Die beantragten ergänzenden Bedingungen "datensparsam", "datenschutzfreundliche Voreinstellungen" und "Quelloffenheit" gelten für die Bundesbehörden ohnehin. Sie sind in verschiedenen Spezialerlassen bereits geregelt. Aus Sicht des Bundesrates sind die Ergänzungen in Absatz 3 deshalb nicht nötig und hätten rein deklaratorischen Charakter. Zusammenfassend bitte ich Sie, bei Artikel 84a wie die Mehrheit der vorberatenden Kommission dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.
Schliesslich noch zu Artikel 87a, den Ihnen eine Minderheit Ihrer vorberatenden Kommission beantragt: Die Bestimmung will eine Grundlage für Massnahmen zur Demokratieförderung und für politische Bildung schaffen. Diesbezüglich will ich unterstreichen, wie wichtig die politische Bildung für das Funktionieren der direkten Demokratie ist. Das scheint mir absolut unbestritten. Der Bundesrat hat dies wiederholt hervorgehoben. In seinem Bericht "Politische Bildung in der Schweiz - Gesamtschau" von 2018 - wir haben bereits von diesem gehört - hat er überdies festgestellt, dass es auf allen Stufen und in allen Bereichen des Bildungssystems der Schweiz ein breites Spektrum an Aktivitäten gibt, die auf die Förderung des politischen Interesses sowie auf die Befähigung zur Wahrnehmung der demokratischen Rechte und Pflichten ausgerichtet sind. Aus Sicht des Bundesrates sollen diese Aktivitäten im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten und in Beachtung der Autonomie der einzelnen Akteure weiterentwickelt und allfällige Lücken behoben werden.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation ist dabei, nach 2021 die zweite Aktualisierung des Berichtes zur politischen Bildung vorzunehmen. Das Schwergewicht soll dabei - dies als Teil der politischen Bildung und der Demokratieförderung im weiteren Sinn - auf die Herausforderungen durch Desinformation gelegt werden. Der Bericht soll voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2026 vorliegen. Er wird für den Bundesrat eine Grundlage sein, allfällige Lücken zu identifizieren, die Potenziale für weitere Entwicklungen festzustellen und geeignete Massnahmen für die Zukunft zu evaluieren.